Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 31/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.01.2013 – 10 O 523/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger begehrt von dem Beklagten weitergehenden Verdienstausfall für den Zeitraum vom 20.06.2006 – 31.10.2007 in Höhe von insgesamt 28.616,02 €.
4Der am 22.01.1982 geborene Kläger wurde am 30.03.2001 anlässlich seines Einsatzes als Straßenbauer am Hotel „I“ in N aufgrund schuldhaften Verhaltens des Beklagten – unterlassene Schutzvorkehrungen – durch ein herabstürzendes 2,5 m langes Geländerstück lebensgefährlich verletzt. Aufgrund der erlittenen Verletzungen - Schädelhirmtrauma mit links frontaler Kalottenstruktur und links frontalem epiduralem Hämatom – musste er sich u.a. einer Operation im Uni-Klinikum B mit 2-wöchiger stationärer Behandlung unterziehen.
5Bis zu diesem Unfall war der Kläger nach vorzeitigem Abschluss seiner Gesellenprüfung als Jahrgangsbester beruflich als Facharbeiter im Straßenbau tätig gewesen.
6Ab September 2001 besuchte er zunächst die Fachoberschule zur Absolvierung des Fachabiturs, musste diese Schulausbildung jedoch Mitte Dezember 2001 aufgrund auftretender Konzentrationsschwierigkeiten abbrechen.
7Mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts Aachen vom 26.10.2004, Az. 10 O 688/03, wurde festgestellt, dass der hiesige Beklagte dem Kläger zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet ist, die diesem aus dem Arbeitsunfall vom 30.03.2001 am Hotel „I“ in N entstehen.
8Das Oberlandesgericht Köln sprach dem Kläger mit Urteil vom 30.09.2005, Az. 20 U 175/04 – einen Verdienstausfallschaden für die Zeit von April 2002 – Oktober 2003 auf der Basis der aktuellen Tarife im Baugewerbe in Höhe von monatlich 1.471,55 € (Jahresnettoverdienst 22.386,27 € = 1.865,52 €/Mon. abzüglich Verletztengeld der Berufsgenossenschaft von 393,97 €) zu.
9Am 20.06.2006 erlangte der Kläger nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildungszeit die Qualifikation zum Meister im Straßenbauer-Handwerk. Anschließend durchlief er in der Zeit vom 01.09.2006 – 31.08.2009 eine Ausbildung zum Bautechniker/Fachrichtung Tiefbau an der Rheinischen Akademie B, welche er erfolgreich abschloss.
10In den Zeiträumen vom 01.01.- 31.12.2006, vom 01.02.2007 – 31.05.2007 sowie für August 2007 bezog der Kläger von der Berufsgenossenschaft eine monatliche Rente von 393,97 €; streitig ist, ob er diese Rente auch für die Monate Januar, Juni, Juli, September und Oktober 2007 erhalten hat. Zusätzlich zahlte ihm die Berufsgenossenschaft in der Zeit vom 15.05. – 31.12.2006 Übergangsgeld in Höhe von 34,51 €/Tag = 1.035,30 €/Mon., insgesamt 7.799,26 €. Daneben zahlte ihm die Haftpflichtversicherung des Beklagten im Zeitraum von Juni – Oktober 2007 einen monatlichen Verdienstausfall von 1.575,85 €.
11Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2007 forderte der Kläger den Beklagten zur Erstattung weiteren Verdienstausfalls für den Zeitraum vom 20.06.2006 – 31.08.2007 in Höhe von 25.149,72 € nach Abzug der monatlichen Zahlungen von 1.575,85 € auf und setzte ihm hierfür mit weiterem Schreiben vom 28.08.2007 eine Zahlungsfrist bis 04.09.2007. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 13, Bl. 51 ff. d.A. verwiesen.
12Das Landgericht hat durch Urteil vom 08.01.2013 – 10 O 523/07 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.556,96 € wurde ein Anspruch schon deshalb verneint, weil der Kläger in dieser Höhe eine Überzahlung von der Haftpflichtversicherung des Beklagten erhalten habe und er sich das von der Berufsgenossenschaft an ihn gezahlte Übergangsgeld anrechnen lassen müsse. Einen Ersatzanspruch wegen eines weitergehenden Verdienstausfallschadens für den streitgegenständlichen Zeitraum hat das Landgericht aberkannt, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Nachweis nicht erbracht habe, dass er in dieser Zeit weiterhin außerstande war, seinen Beruf als Straßenbauer auszuüben.
13Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers, womit er sein erstinstanzliches Klagebegehren – weitergehender Verdienstausfall auf der Grundlage des Gehalts eines Straßenbaumeisters für den Zeitraum vom 20.06.2006 – 31.10.2007 in Höhe von insgesamt 28.616,02 € weiterverfolgt.
14Der Kläger wendet ein, das Landgericht habe fehlerhaft den Nachweis für seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Straßenbauer nicht als geführt angesehen, weil die Sachverständige Dr. N2 in ihrem Gutachten in erster Linie bzgl. dieser Frage auf seine subjektiven Beschwerden abgestellt habe. Dabei sei das Ergebnis des arbeitsmedizinischen Fachgutachtens, wonach er im streitgegenständlichen Zeitraum für die Tätigkeit als Straßenbauer als arbeitsunfähig anzusehen sei, verkannt worden. Dass die Sachverständige Dr. N2 in erster Linie auf die subjektive Seite seiner Unfallfolgen eingehe, liege in der Natur der Sache, stelle aber keinen Mangel in der Beweisführung dar. Ungeachtet dessen, dass erster Ausgangspunkt einer Diagnose die Angaben des Patienten im Rahmen einer Anamnese seien, habe sich die Sachverständige bezüglich seiner Beeinträchtigung und Schmerzen nicht nur auf seine subjektiven Angaben verlassen, sondern – insoweit üblich und fachgerecht - auch deren Übereinstimmung mit dem üblichen Verlauf eines solchen Krankheitsbildes und dem Unfallverlauf überprüft. Wissenschaftlich nicht haltbar sei die Argumentation des Landgerichts, auf Äußerungen des Anspruchstellers beruhende subjektive Beschwerden könnten nicht objektiv bestätigt werden. Zumindest hätten – wenn dem Landgericht die Ausführungen im arbeitsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. N2 nicht ausreichten – die von ihm benannten Zeugen Dr. T, Dr. I2 u. Dr. T2 gehört werden müssen.
15Aus der Übernahme der Kosten seiner Ausbildung zum staatl. geprüften Hochbautechniker durch die BG Bau gem. § 35 I SGB VII i.V.m. §§ 33 – 38 SGB IX nach rechtskräftiger Entscheidung des Sozialgerichts Aachen v. 31.01.2006, Az. S 1 U 34/05, folge unzweifelhaft, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt in seinem ursprünglich erlernten Beruf nicht habe arbeiten können, weil es sich dabei um Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben handele. Soweit der Beklagte von der ihm – dem Kläger - gewährten Umschulung und seiner daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit als Straßenbauer im streitgegenständlichen Zeitraum Kenntnis gehabt habe, erfolge sein Bestreiten wider besseres Wissen und sei unzulässig.
16Der Kläger behauptet weiterhin, er leide unfallbedingt an Kopf- und Rückenschmerzen sowie Lärmempfindlichkeit – in erster Linie objektive Krankheitsbilder. Die Absolvierung der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk sei Voraussetzung für die anschließende Weiterbildung zum staatlich geprüften Hochbautechniker gewesen.
17Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.05.2014 hat er – von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten - vorgetragen, die Berufsgenossenschaft habe ihm für die Monate Januar, Juni, September und Oktober 2007 keine Rente und für den Monat Juli 2007 nur 358,80 € statt 393,97 € gezahlt.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.01.2013 - 10 O 523/07 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 28.616,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.149,72 € seit dem 05.09.2007 und aus 3.466,30 € seit dem 23.11.2007 zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er ist der Berufung des Klägers unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 28.05.2013 (Bl. 558 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 17.06.2014 (Bl. 605 ff. d.A.) verwiesen.
23Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Die Akten des Sozialgerichts Aachen, Az. S 1 U 34/05 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2014, Bl. 583 ff. d.A. verwiesen.
26II.
27Die Berufung ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet.
281.
29Soweit das Landgericht die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 6.556,96 € wegen Anrechnung des von der Berufsgenossenschaft gezahlten Übergangsgeldes abgewiesen hat, hat der Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben, so dass seine Berufung insoweit mangels hinreichender Begründung bereits unzulässig ist.
302.
31Hinsichtlich der vom Kläger in 2. Instanz weiterverfolgten weitergehenden Verdienstausfallansprüche für den Zeitraum vom 20.06.2006 – 31.10.2007 ist seine Berufung unbegründet.
32Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung eines weitergehenden Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 20.06.2006 – 31.10.2007 aus §§ 823 I, 843 I 1. Alt. BGB zu, weil er zum einen bei seiner Berechnung die im zugrunde gelegten Bruttogehalt eines Straßenbaumeisters enthaltenen Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht in Abzug gebracht hat und ihm zum anderen in Höhe der von der Berufsgenossenschaft im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten monatlichen Rentenzahlungen wegen § 116 SGB X die Aktivlegitimation fehlt.
33Die grundsätzliche Haftung des Beklagten für sämtliche unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, wozu auch ein etwaiger Verdienstausfallschaden gehört, steht aufgrund des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Aachen vom 26.10.2004, Az. 10 O 688/03 fest. Dieser nach §§ 823 I, 843 I 1. Alt BGB zu ersetzende Schaden ist konkret nach der tatsächlichen Erwerbsminderung zu ermitteln (Palandt/Sprau a.a.O. § 843 Rn. 2).
34Dem Kläger steht als Geschädigtem ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Arbeitseinkommens zu, welches er im streitgegenständlichen Zeitraum erzielt hätte. Soweit der Kläger ein entgangenes Gehalt eines Straßenbaumeisters unter Abzug der von der Haftpflichtversicherung geleisteten Zahlungen geltend macht, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er diesen Beruf voraussichtlich hätte ausüben können, und dass ihm dies infolge der unfallbedingten Verletzungen nicht mehr möglich ist. Für Höhe und Dauer der Rente ist Ausgangspunkt die konkrete Lebenssituation des Verletzten im Unfallzeitpunkt. Da es sich aber um einen Ausgleich für zukünftige Nachteile handelt, ist die künftige Gestaltung der Verhältnisse insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Zeitpunkt der Urteilsfällung aus gesehen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Umständen des Einzelfalles voraussehbar ist (Palandt/Sprau a.a.O. § 843 Rn. 4). § 252 S. 2 BGB enthält für den Verdienstausfall zugunsten Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Er braucht nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles, insb. nach den getroffenen Anstalten oder Vorkehrungen, die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt (Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. 2014 § 252 Rn. 4; MK/Oetker, BGB Band 2 6. Aufl. 2012 § 252 Rn. 31; BGH NJW 2012, 2266, OLG Köln, Urt. v. 21.09.1971 – 9 U 62/71- NJW 1972, 59). Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn Ausgangs- u. Anknüpfungstatsachen für eine Schadenschätzung vorgetragen werden (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 252 Rn. 4 m.w.N.). Bei einem Verdienstausfall ist auch die wahrscheinliche künftige berufliche Entwicklung zu berücksichtigen (MK/Oetker a.a.O. § 252 Rn. 34). Die Tatsachen, aus denen sich die Prognose eines zukünftigen Gewinns ergibt, muss der Geschädigte darlegen und in den durch § 287 ZPO gezogenen Grenzen beweisen. Dabei kann er sich auf die Behauptung und den Nachweis derjenigen Tatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die Vermutung in § 252 S. 2 BGB eingreift (Anknüpfungstatsachen) (MK/Oetker a.a.O. § 252 Rn. 37).
35Der Senat geht im Hinblick darauf, dass der Kläger im Anschluss an seine Gesellenausbildung zum Straßenbauer nach dem Unfallereignis die Meisterschule besucht und diese Ausbildung am 20.06.2006 mit Erhalt des Meisterbriefs erfolgreich abgeschlossen hat, davon aus, dass er diese fachliche Qualifikation auch ohne das Unfallereignis bis zu diesem Zeitpunkt erlangt hätte. Da er bis zum Unfallereignis als Straßenbauer tätig war, das Aufgabengebiet des Straßenbaumeisters dem Berufsbild des Straßenbauers in weiten Teilen entspricht, jedoch in organisatorischer Hinsicht weitgehender ist, bestehen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Klägers ohne das Unfallereignis auch keine Bedenken, dass er den Beruf des Straßenbaumeisters hätte ausüben können.
36Aufgrund der Angaben des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 ist der Senat ist auch davon überzeugt, dass dieser ohne den streitgegenständlichen Unfall nach Erlangung des Meistertitels zum Straßenbaumeister jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in diesem Beruf tätig geworden wäre und er diese Ausbildung nicht nur als Zwischenziel zur Absolvierung der anschließenden Ausbildung zum Hochbautechniker durchlaufen hätte, ohne den Beruf zumindest kurzzeitig auszuüben. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger nach Abschluss seiner Gesellenprüfung als Jahrgangsbester nicht nur die erforderliche Qualifikation und den nötigen Willen hatte, sich beruflich weiterzubilden. Überdies hat der Kläger auch glaubhaft und überzeugend bekundet, dass er den Wunsch gehabt habe, seine weitere Berufsausbildung durch die Absolvierung der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk sowie die Tätigkeit in diesem Beruf nicht nur rein theoretisch, sondern praxisbezogen zu gestalten.
37Desweiteren steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger aufgrund fortbestehender unfallbedingter gesundheitlicher Beschwerden im streitgegenständlichen Zeitraum außerstande war, den Beruf als Straßenbaumeister auszuüben. Die Feststellung, ob die vom Kläger beklagten Folgebeschwerden unfallursächlich waren, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter daher nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; er ist nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Auch wenn der Tatrichter eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen kann, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist, werden im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGH Urt. v. 28.01.2003 – VI ZR 139/02 - in juris Rn. 7).
38Die Sachverständige Dr. N2 hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 anlässlich ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass die vom Kläger beklagten unspezifischen Symptome, wie Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Lärmempfindlichkeit, aus ihrer sachverständigen Sicht tatsächlich vorhanden und nach den Schilderungen des Klägers auch nachvollziehbar seien. Sie geht – insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen T3 - auch davon aus, dass diese Beschwerden, insbesondere der bewegungsabhängige Kopfschmerz und die Lärmempfindlichkeit, als typische Folgen eines Schädelhirntraumes unfallbedingt seien, der Kläger dadurch in seiner Konzentration sowie seinem Durchhaltevermögen auch bei seiner Tätigkeit als Straßenbaumeister einschränkt gewesen sei und er die mit diesem Berufsbild verbundenen Tätigkeiten nicht habe ausführen können. Dies gelte insbesondere für die in diesem Berufsbild enthaltenen Fahr- und Steuertätigkeiten von Maschinen, z.B. Rüttelmaschinen, welche der Kläger aufgrund seiner Beschwerden sowie der bei ihm festgestellten Sekundenschlafanfälligkeit nicht hätte durchführen können. Dem Kläger kann auch kein anspruchsminderndes oder –ausschließendes Mitverschulden wegen übermäßiger Einnahme von Schmerzmitteln angelastet werden, weil nach den insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N2, denen sich der Senat anschließt, durch die behandelnden Ärzte beim Kläger keine wünschenswerte Schmerztherapie stattgefunden hat und der Kläger für die mangelnde ärztliche Unterstützung nicht verantwortlich ist.
39Allerdings kann der Kläger unter Berücksichtigung der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zum Ausgleich des Verdienstausfalls geleisteten monatlichen Zahlungen von 1.575,85 €, den monatlichen Rentenzahlungen der Berufsgenossenschaft von 393,97 € sowie des von dieser daneben im Zeitraum vom 20.06. – 31.12.2006 geleisteten Übergangsgeldes in Höhe von 6.729,45 € (195 Tage x 34,51 €) für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen weiteren Verdienstausfallschaden mehr geltend machen.
40Dem Kläger steht zwar grundsätzlich ein weiterer Verdienstausfallschaden zu, allerdings nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem monatlichen Nettogehalt eines Straßenbauers in Höhe von 1.575,85 €, welches ihm von der Haftpflichtversicherung des Beklagten in der Zeit ab 01.01.2006 bis Oktober 2007 durchgängig gezahlt worden ist, und dem monatlichen Nettogehalt eines Straßenbaumeister, welches er ohne den streitgegenständlichen Unfall verdient hätte, zu.
41Zur Berechnung des Verdienstausfallschadens sind nach der Rechtsprechung des BGH sowohl nach der Bruttolohnmethode als auch nach der modifizierten Nettolohnmethode Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalles nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten auszugrenzen (BGH Urt. v. 15.11.1994 – VI ZR 194/93 – NJW 1995, 389 ff. in juris Rn.12). D.h. die in dem geltend gemachten Bruttogehalt enthaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- u. Rentenversicherung müssen in Abzug gebracht werden. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch des Geschädigten grundsätzlich sowohl die entsprechenden Beiträge zur Krankenversicherung als auch die Beiträge zur Rentenversicherung, die ohne den Unfall hätten abgeführt werden müssen, soweit der Verletzte Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, was bei dem Kläger als angestelltem Straßenbaumeister der Fall gewesen wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Schadensersatzanspruch auf Lohnausfall insoweit, als er die vom Bruttogehalt zu zahlenden Krankenkassen- u. Rentenversicherungsbeiträge umfasst, gem. § 119 I SGB X kraft Gesetzes auf den Kranken- bzw. Rentenversicherungsträger übergegangen ist. Infolge dessen kann der Geschädigte als gesetzlicher Versicherter diese Ansprüche grundsätzlich nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 28.09.1999 – VI ZR 165/98 – NJW 1999, 3711 f. in juris Rn. 8-12). Ebenso wenig besteht eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil der Verletzte nicht beitragspflichtig ist und auch nicht die Möglichkeit zu einer freiwilligen Weiterversicherung hat (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 252 Rn. 11; BGH NJW 1983, 1669; BGH NJW-RR 1988, 149).
42Nach diesen vom Kläger bei seiner Berechnung nicht berücksichtigten Grundsätzen sind von dem ohne Unfall erzielbaren monatlichen Bruttogehalt eines Straßenbaumeisters in Höhe von 3.309,- € gemäß Gruppe A VII des einschlägigen Tarifwerks, welches der Kläger seiner Berechnung zugrunde legt, die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen. Diese belaufen sich für die Zeit vom 20.06. – 31.12.2006 auf 600,90 €/Monat (Krankenversicherungsbeitrag 142,60 €, Pflegeversicherungsbeitrag (0,85 %) 28,13 €, Rentenversicherungsbeitrag (19,5 %) 322,63 € und Arbeitslosenversicherungsbeitrag (6,5 %) 107,54 €) und für die Zeit vom 01.01. – 31.10.2007 auf 569,47 €/Monat (Krankenversicherungsbeitrag 142,60 €, Pflegeversicherungsbeitrag (0,85 %) 28,13 €, Rentenversicherungsbeitrag (19,9 %) 329,25 € und Arbeitslosenversicherungsbeitrag (4,2 %) 69,49 €). Für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich daraus ein Nettogehalt von insgesamt 44.636,33 € (20. – 30.06.2006 anteilig 992,97 €, 01.07. – 31.12.2006 16.248,06 € (2.708,01 €/Monat x 6 Monate) u. 01.01. – 31.10.2007 27.395,30 € (2.739,53 €/Monat x 10 Monate), welches der Kläger ohne das Unfallereignis als Straßenbaumeister verdient hätte.
43Hiervon sind jedoch außerdem neben dem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum erstatteten Verdienstausfall auf der Grundlage des Gehalts eines Straßenbauers in Höhe insgesamt 25.791,41 € (577,81 € + 1.575,85 €/Mon. x 16 Monate) und dem von der Berufsgenossenschaft im Zeitraum vom 20.06. – 31.12.2006 gezahlten Übergangsgeld von insgesamt 6.591,41 € (34,51 €/Tag x 11 Tage + 1.035,30 € x 6 Monate) auch die von der Berufsgenossenschaft daneben im streitgegenständlichen Zeitraum geleistete monatliche Verletztenrente in Höhe von 393,97 €, also insgesamt 6.447,98 € (144,46 € + 393,97 € x 16 Monate) in Abzug zu bringen, weil Verdienstausfallansprüche in dieser Höhe gem. § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sind und der Kläger insoweit nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Sowohl bei dem Übergangsgeld als auch bei der Verletztenrente, welche der Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis aufgrund seiner verletzungsbedingten Erwerbsminderung im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten hat, handelt es sich um sachlich und zeitlich kongruente Sozialleistungen eines Versicherungsträgers – hier der Berufsgenossenschaft - zur Behebung eines Schadens i.S.d. § 116 SGB X – hier aus unerlaubter Handlung - (vgl. MK/Oetker, BGB Band 2, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 517, 526 und 533 m.w.N.; Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearb. 2007, § 249 Rn. 81, 102 m.w.N.). Im Hinblick darauf obliegt dem Kläger als Anspruchsteller auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, inwieweit er noch aktivlegitimiert ist und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft noch zur Geltendmachung eines bei ihm verbliebenen Verdienstausfallschadens berechtigt ist.
44Trotz des in der letzten mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 erteilten, allerdings nicht ausdrücklich protokollierten Hinweise des Senats, hat der Kläger weder vollständig und schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, wie hoch die ihm von der Berufsgenossenschaft gezahlten Renten im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen sind, insbesondere aus welchem Grund deren Zahlung in den Monaten Januar, Juni, September und Oktober 2007 unterblieben bzw. im Monat Juli 2007 von 393,97 € auf 358,80 € reduziert worden ist. Soweit die Berufsgenossenschaft in den übrigen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums regelmäßig monatliche Rentenzahlungen von 393,97 € erbracht hat, wie auch das Schreiben vom 06.02.2007 belegt (Anl. B 11 Bl. 68 d.A.), hätte es seitens des Klägers näherer Angaben und auch Belegen über die behauptete Einstellung der Rentenzahlungen in den genannten Monaten bedurft. Soweit es hieran fehlt, geht der Senat davon aus, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von der Berufsgenossenschaft durchgängig Rentenzahlungen in Höhe von jedenfalls monatlich 393,97 €, also insgesamt 6.447,98 € erhalten hat.
45Bei Saldierung des im streitgegenständlichen Zeitraum erzielbaren Gehalts auf der Grundlage eines Straßenbaumeisters von insgesamt 44.636,33 € einerseits und den im gleichen Zeitraum von der Haftpflichtversicherung des Beklagten sowie der Berufsgenossenschaft erbrachten Leistungen von insgesamt 38.830,80 € andererseits (Verdienstausfallzahlungen 25.791,41 €, Rentenzahlungen der Berufsgenossenschaft 6.447,98 € und Übergangsgeld 6.591,41 €) verbleibt zwar ein erstattungsfähiger Verdienstausfallschaden von 5.805,53 €.
46Unter Berücksichtigung der nach den unangefochtenen Feststellungen im angefochtenen Urteil auf die Klageforderung anzurechnenden Überzahlung in Höhe von 6.556,96 €, welche der Kläger von der Haftpflichtversicherung des Beklagten erhalten hat, ergibt sich zu seinen Gunsten eine Überzahlung von 751,43 €.
47Es kann offen bleiben, ob der Kläger – so der ergänzende Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 26.06.2014 – in einigen Monaten höhere Rentenzahlungen erhalten haben soll, nämlich im Juli 2007 396,09 € und in den Monaten September und Oktober 2007 jeweils 394,19 €. Zwar würde sich bei deren Berücksichtigung würde sich zwar sein Verdienstausfallschaden zunächst auf 5.802,97 € reduzieren. Durch die vorzunehmende Anrechnung der Überzahlung in Höhe von 6.556,96 € ergäbe sich dann aber zu seinen Gunsten eine etwas höhere Überzahlung von 753,99 €.
48Infolge dessen steht dem Kläger auch weder ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen noch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
49Die Kostenscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
52Streitwert für das Berufungsverfahren: 28.616,02 €
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 116 SGB X 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 6x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- § 35 I SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
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- § 119 I SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 10 O 523/07 3x (nicht zugeordnet)
- 10 O 688/03 2x (nicht zugeordnet)
- 20 U 175/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 34/05 2x (nicht zugeordnet)
- 9 U 62/71 1x (nicht zugeordnet)
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