Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 171/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 87/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen
4II.
5Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
6Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihr auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2007 zustande gekommen. Die Klägerin hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 25. März 2009 erklärte Widerspruch war verfristet.
7Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
8Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt worden sind.
9Die Widerspruchsbelehrung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die im Versicherungsschein vom 10. April 2007 (GA 32) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 3. Februar 2012, an denen auch nach erneuter Prüfung in vollem Umfang festgehalten wird. Der Senat hatte in jenem Urteil bereits dazu Stellung bezogen, dass die Belehrung drucktechnisch hinreichend hervorgehoben ist und der Begriff der Textform nicht näher erläutert werden muss. Ergänzend ist anzuführen, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. weder verlangt, darüber zu belehren, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, noch muss über die Rechtsfolgen des Widerspruchs aufgeklärt werden.
10Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 auf vier beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren (IV ZR 115/12, IV ZR 163/12, IV 180/12 und IV ZR 365/12) verweist und ausführt, die dort streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrungen seien mit der vorliegenden Belehrung vergleichbar, übersieht sie, dass in sämtlichen vier Belehrungen der zwingend notwendige Hinweis auf die einzuhaltende Form des Widerspruchs (schriftlich, Textform) fehlt, was hier nicht der Fall ist. Schon deswegen sind diese Belehrungen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen.
11§ 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Das Policenmodell steht auch im Einklang mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Das hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 – (VersR 2014, 1065) entschieden, und dies entspricht auch der bisherigen ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt etwa Urt. v. 11. Juli 2014 - 20 U 68/14 -, Urt. v. 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 -). Der Senat hält hieran fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorstehend zitierten Entscheidungen.
12Der Senat ist auch nicht gehalten, die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dazu besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Europarechtskonformität des Policenmodells außer Zweifel steht (so jetzt ausdrücklich BGH, aaO, Rz. 16; das hat auch der Senat in früheren Entscheidungen so vertreten, s. etwa Urt. v. 22. März 2013 - 20 U 178/12 -). Eine Vorlagepflicht scheidet darüber hinaus jedenfalls deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu auch BVerfG, WM 2014, 647, Rz. 48 f.)
13Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, aaO, Rz. 32 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
14Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rn. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versiche-rungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen.
15Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin ergibt sich vorliegend daraus, dass sie den Vertrag bis zur Widerspruchserklärung nahezu 2 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat.
16Auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back“) stützt sich die Klägerin in der Berufung nicht mehr. Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Übrigen zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kick-back-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 ‑ IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.).
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
18Zur Zulassung der Revision besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 keine Veranlassung mehr. Auch im Übrigen stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
19Berufungsstreitwert: 5.231,44 €
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- § 5a VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
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- § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- 26 O 87/11 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 115/12 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 163/12 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 73/13 1x
- 20 U 68/14 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 31/14 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 178/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 145/12 1x