Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 502/14

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 16.06.2004 wird zur Bewährung ausgesetzt; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

II.

Die gesetzliche Dauer der Führungsaufsicht wird zunächst nicht abgekürzt.

Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht die folgenden Weisungen erteilt:

  • 1. Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Er hat für die Dauer der Aufsicht den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer stets aufrecht zu erhalten, sich dessen Einzelanordnungen zu fügen und sich insbesondere zu den Besprechungsterminen jeweils pünktlich einzufinden.

  • 2. Er hat unverzüglich nach erfolgter Haftentlassung Wohnsitz bei seinem Bruder in T. zu nehmen. Sobald er über die erforderliche Kostenzusage verfügt und ein Platz für ihn vorhanden ist, hat er sodann Wohnsitz in der Abteilung für betreutes Wohnen des ... Hauses in S. zu nehmen.

  • 3. Er hat jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. und der Führungsaufsichtsstelle zu melden.

  • 4. Er hat sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.

  • 5. Er hat sich des Konsums jeglicher Suchtmittel strikt zu enthalten und vierteljährlich nach Weisung der Führungsaufsichtsstelle binnen zwei Tagen Drogenscreenings zu veranlassen, deren Ergebnis er der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. und der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich vorzulegen hat. Sollte der Beschwerdeführer die hierdurch entstehenden Kosten nicht tragen können, so können diese nach Vorlage der Rechnung vom Gericht übernommen werden.

  • 6. Er hat sich in den ersten zwei Jahren der Führungsaufsicht monatlich zur Nachsorge bei der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. vorzustellen,

  • 7. Er hat sich monatlich bei der Drogenberatungsstelle der Diakonie Suchthilfe, in T. vorzustellen und Nachweise hierüber seinem Bewährungshelfer bzw. seiner Bewährungshelferin vorzulegen.

III.

Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Verstoßes gegen die vorstehenden Weisungen wird der Justizvollzugsanstalt S. übertragen.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen