Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 187/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. 11. 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 81/14 – wird in der Hauptsache zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils wird dahingehend teilweise abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 60 % von der Klägerin und zu 40 % von den Beklagten getragen werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts (unter Berücksichtigung der vorstehenden Abänderung) sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt hinsichtlich der Unterlassung 50.000 EUR und im Übrigen für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Bundespatentgericht - 30 W (pat) 27/18
8. Dezember 2020
30 W (pat) 27/18 8. Dezember 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 73/16
27. Januar 2017
6 U 73/16 27. Januar 2017
Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 206/15
29. März 2016
33 O 206/15 29. März 2016

Referenzen