Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 124/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 513/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.817,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.


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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2013 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Mit Nichtwissen - ihr fehle die Erinnerung - hat sie den vollständigen Erhalt sämtlicher Vertragsunterlagen bestritten. Die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich fehlerhaft. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstießen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Ihre Forderung hat die Klägerin ferner darauf gestützt, dass ihr die Beklagte wegen fehlender Aufklärung über die Leistung von Vertriebsprovisionen („Kick-backs“) schadensersatzpflichtig sei. Zu den Hilfsanträgen hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte schulde einen angemessenen Rückkaufswert ohne Abzug von Abschlusskosten und Stornogebühren, jedenfalls aber den Mindestrückkaufswert.

 

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