Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 132/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.07.2014 (28 O 487/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in Ziffer 3. des angefochtenen Urteils ‑ wie folgt - nach § 319 ZPO berichtigt wird:

Der Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

v e r b o t e n,

folgende Nachricht mit persönlichem Inhalt, die der Kläger unter dem Pseudonym „E“ im Blog „T“ der Bloggerin „L2“ gepostet hat, unter Aufdeckung seines tatsächlichen Namens zu verbreiten, wie nachstehend wiedergegeben in der C vom 30.5.2010 auf Seite 14 im Artikel „Du wirst meist allein und unglücklich sein, während er überall unterwegs ist…“ geschehen:

„Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,E‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘.“

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Sa 1296/16
28. April 2017
1 Sa 1296/16 28. April 2017
Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 2/14
30. September 2015
28 O 2/14 30. September 2015
Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 7/14
30. September 2015
28 O 7/14 30. September 2015

Referenzen