Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 12/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 03.07.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.05.2015 – 33 T 128/15 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Sie rügt im Kern, dass die Anwendung der für „Kapitalgesellschaften“ geltenden Vorschriften in §§ 325, 335 HGB auch auf sie als Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG (UG) gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" aus Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. In den speziellen Vorschriften zur Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften habe die UG - ungeachtet der Vorstellungen des historischen Gesetzgebers - keine gesonderte Regelung gefunden. Die Überschrift des Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB [„Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften“] lasse eine Anwendung auf die UG nicht erahnen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide aus; vielmehr hätte sich aus dem Wortlaut etwa der §§ 328, 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB die Strafbarkeit der UG und ihres gesetzlichen Vertreters entnehmen lassen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 22.08.2014 (Bl. 2 f. d.A.), den Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 16 f. d.A.) die Rechtsbeschwerdebegründung vom 02.08.2015 (Bl. 42 ff. d.A.) und den auf Hinweis des Senats eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 07.10.2015 (Bl. 56 ff. d.A.) Bezug genommen.
4Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vom 22.05.2015, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. d.A.), die Beschwerde gegen die angegriffene Ordnungsgeldentscheidung vom 06.08.2014 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerdeführerin sei als Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG „Kapitalgesellschaft“ und gemäß §§ 264 ff. HGB zur Erstellung eines Jahresabschlusses und gemäß §§ 325 ff. HGB dann auch zur Offenlegung desselben verpflichtet. Es lege auch keine Regelungslücke vor, denn die Unternehmergesellschaft sei keine eigene Rechtsform unterhalb der GmbH, sondern eine Rechtsformvariante der GmbH. Dementsprechend bedürfe es auch keiner Änderung/Ergänzung der Überschrift des Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB.
5Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die am 03.07.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist und am 05.08.2015 in der antragsgemäß verlängerten Frist begründet worden ist, wendet sich die Beschwerdeführerin unter Vertiefung ihres Vorbringens gegen die ihr am 03.06.2015 bekannt gemachte Entscheidung.
6Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,
7die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz (bfJ) – EHUG 00065518/2014-01/02 vom 06.08.2014 und den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.05.2015 – 33 T 128/15 aufzuheben.
8Der Senat hat mit Beschluss vom 10.08.2015 angeordnet, dass ohne Erörterung in einem Termin im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.
9II.
10Die am 03.07.2015 per Fax vorab eingereichte Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch in der gesetzlichen Form und (verlängerten) Frist begründet. Der Senat ist an die - hier nicht begründete - Zulassungsentscheidung des Landgerichts gebunden, § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG.
11Sie bleibt indes - worauf bereits mit Beschluss des Senats vom 10.08.2015 hingewiesen worden ist - in der Sache ohne Erfolg.
12Diese Lesart des Landgerichts ist zutreffend. Zwar ist wegen des auch repressiven, strafähnlichen Charakters der Ordnungsgeldfestsetzung in der Tat der sachliche Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG betroffen (vgl. BVerfG v. 09.01.2014 – 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 Tz. 13). Auch kann die Beschwerdeführerin als inländische juristische Person des Privatrechts sich auf dieses grundrechtsgleiche Recht berufen. „Analogie“ ist dabei nicht nur im engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich hierbei als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Wenn Art. 103 Abs. 2 GG die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, kann das nur bedeuten, dass dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist (BVerfG v. 04.09.2009 - 2 BvR 338/09, StraFo 2009, 526). Gemessen daran bestehen hier aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Dass den Anforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG mit Blick auf die (normale) GmbH Genüge geleistet worden ist, zieht auch die Rechtsbeschwerde selbst nicht in Zweifel. Nach Auffassung des Senats gilt aber nichts anderes für die Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG. Gemäß den von der Rechtsbeschwerdeführerin angesprochenen Vorstellungen des historischen Gesetzgebers ist die UG nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform (BT-Drucks. 16/6140, S. 31/32). Dies entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BGH v. 19.04. 2011 − II ZB 25/10, NJW 2011, 1881 Tz. 19 zum „Übergang“ in die normale GmbH ohne Rechtsformwandel und allg. Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 5a Rn. 5; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 5a Rn. 3, 7; Seibert, GmbHR 2007, 673, 675; Miras, NJW 2013, 212). Dieser Ansatz kommt - entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung - auch in Wortlaut und systematisch-sprachlichem Kontext des § 5a GmbHG hinreichend deutlich zum Ausdruck. Gerade im hiesigen Bereich kommt dazu, dass § 5a Abs. 3 HGB ausdrücklich auf § 264 HGB und damit auf den Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB verweist. So wird eindeutig geregelt, dass „Kapitalgesellschaft“ i.S.d. dortigen Regelungen gerade auch die UG als rechtliche Unterform der GmbH ist. Dass sie als (Form-)Kaufmann den Buchhaltungspflichten unterliegt, ist dann ebenfalls gesetzt (siehe auch bereits Senat, Hinweisbeschluss vom 29.06.2015 – 28 Wx 9/15, n.v.)
13Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung demgegenüber allgemein mit dem Begriff der „Kapitalgesellschaft“ und der (nur über § 325a HGB erfassbaren) limited argumentiert, geht das fehl: Denn die UG wird nach dem Vorgenannten als reine Untervariante der GmbH von deren Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses und von der Offenlegungspflicht erfasst und weniger (nur) unter dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Oberbegriff einer "Kapitalgesellschaft". Deswegen ist es auch nicht überzeugend, wenn - wie zuletzt im Schriftsatz vom 07.10.2015 – mit der ausdrücklichen Nennung der KGaA in den §§ 264 ff. HGB operiert wird. Diese ist nämlich gerade rechtlich nicht nur eine Erscheinungsform der AG. Jeder Vergleich mit der Aktiengesellschaft geht schon deshalb fehl, weil – so der BGH - die KGaA keine bloße Spielart der AG, sondern vielmehr eine eigenständige Gesellschaftsform ist (BGH v. 24.02.1997 - II ZB 11/96, BGHZ 134, 392, 398). Insgesamt schwankt ihre Struktur der KGaA in der historischen Entwicklung ohnehin zwischen einer Abart der KG und Abart der AG (dazu Wiesner, ZHR 148 [1984], 56, 64 ff.) und zuletzt mögen auch aktienrechtliche Elemente überwiegen. Dennoch handelt es sich um eine eigenständige Rechtsform. Das Verhältnis von KGaA und AG ist damit klar ein anderes als das zwischen GmbH und ihrer (unselbständigen) Untererscheinung in Form der UG.
14Auch die Argumentation, aus § 5a Abs. 3 GmbHG ergebe sich eine Bilanzaufstellungspflicht für die UG erst bei einem – hier fehlenden - tatsächlichen Jahresüberschuss, ist rechtsirrig. Die Regelung hat ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6140, S. 32) nur die Funktion, das Eigenkapital zu erhöhen, falls und soweit Überschüsse vorhanden sind. Die UG hat in ihrer – ohnehin zu erstellenden - Bilanz nach § 5a Abs. 3 GmbHG eine besondere gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Dadurch soll gesichert werden, dass diese Form der GmbH, die möglicherweise mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Dass diese Regelung gerade in Gründungszeiten oft lange leerlaufen wird, ist anerkannt (Fastrich, a.a.O., Rn. 22 ff. m.w.N.); dass dadurch nicht die Bilanzierungspflichten entfallen, liegt auf der Hand.
15Nur ergänzend sei noch ausgeführt, dass – wie das Bundesamt in der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015 zutreffend betont hat – auch sachliche Erwägungen klar und eindeutig für die Anwendung der genannten Vorschriften auf die UG streiten, was bei der Gesetzesanwendung und – auslegung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Die Offenlegungspflichten erhöhen in Umsetzung zwingender europarechtlicher Vorgaben die Transparenz und Publizität der buchhalterischen und finanziellen Situation der davon betroffenen Unternehmen. Sie stellen praktisch eine Kehrseite der besonderen Haftungsprivilegierung der Kapitalgesellschaften dar und dienen der Verwirklichung eines effektiven Schutzes von Gläubigern und Rechtsverkehr. Diese Überlegungen gelten angesichts des weitgehend ausfallenden Mindeststammkapitals aber dann gerade auch für die UG. Dass – wie die Begründung der Rechtsbeschwerde meint – im Kern nichts anderes für die limited gelten muss, ist zutreffend; deswegen hat der Gesetzgeber in § 325a HGB eine Sonderregelung geschaffen.
16Die Kostenentscheidung für die Gerichtskosten basiert auf § 335a Abs. Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung betreffend der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 3 S. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 6 HGB).
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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