Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 154/15
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. August 2015 (10 O 434/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1
Gründe:
2Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der von dem Kläger erklärte Widerruf verfristet ist.
4a) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält den Satz, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn der Darlehensnehmer nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Diese Formulierung ist in der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht vorgesehen und stellt eine inhaltliche Überarbeitung des Mustertextes dar. Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen.
5b) Auf die Widerrufsbelehrung ist § 355 BGB in der bis 07.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 11 Abs. 1 EGBGB); die nachfolgenden Paragraphenangaben verweisen ebenfalls auf diese Gesetzesfassung. Hieran gemessen war die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung (GA Bl. 11) ordnungsgemäß mit der Folge, dass ihm kein gem. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F: grundsätzlich unbefristetes, sondern nur ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zustand. Die drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung enthielt alle nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Angaben und war auch nicht missverständlich.
6Die Belehrung “Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer“ genügt den nach § 355 Abs. 2 BGB an die Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen. Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren. Hierbei dürfen andererseits keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es ist daher nicht erforderlich, den Beginn der Widerrufsfrist durch konkrete Kalenderdaten und/oder Wochentage zu bezeichnen. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, hier die Aushändigung der Vertragsurkunde und der Widerrufsbelehrung. Insbesondere erfordert sie keine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – VIII ZR 223/93 –, BGHZ 126, 56-63, Rn. 21; Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 355 Rn. 38- BGB).
7Die Belehrung ist auch hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist nicht zu beanstanden. Die Formulierung „Sofern sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat“ gibt den Regelungsgehalt des § 355 Abs. 1 S.2 BGB a.F. im Zusammenspiel mit § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., wonach die Dauer der Widerrufsfrist davon abhängig war, ob der Verbraucher über sein Widerrufsrecht bei (dann zweiwöchige Widerrufsfrist) oder nach Vertragsabschluss (dann Monatsfrist) belehrt wurde, zutreffend und unmissverständlich wieder. Für die Belehrung bei Vertragsschluss reicht es aus, dass die Belehrung in einem einheitlichen Geschehensablauf mit dem Vertragsschluss ausgehändigt wird. Bei einer taggleich mit dem Vertragsschluss ausgehändigten Widerrufsbelehrung ist ein einheitlicher Geschehensablauf regelmäßig anzunehmen. Ob die Belehrung über das Widerrufsrecht bei oder nach Vertragsschluss erfolgt ist, ist Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Verbrauchers. Für ihn ist damit ohne weiteres feststellbar, ob die Widerrufsfrist zwei Wochen oder einen Monat beträgt.
8Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die – einmalige – Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der Überschrift und des Kontextes unschädlich. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14 – (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015 – 13 U 168/14 – Rn. 6, juris) bereits ausgeführt, dass ein Widerspruch etwas ganz anderes ist als ein Widerruf. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als als ein redaktionelles Versehen versteht.
9Auch die vorsorglichen Ausführungen zu finanzierten Geschäften sind nicht zu beanstanden. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14 Rn. 6, juris).
10II.
11Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 11 Abs. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 188 Fristende 1x
- VIII ZR 223/93 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 5x
- § 355 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 168/14 3x
- 10 O 434/14 1x (nicht zugeordnet)