Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 562/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Vollstreckung der gegen den Betroffenen ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des niederländischen Staatsrates – Senat für Verwaltungsrechtsprechung – vom 27.06.2012 (Az. 201111283/V6), mit dem die Bußgeldverfügungen des Ministers für Arbeit und Soziales der Niederlande vom 24.06.2009 und 04.03.2010 im Umfang einer Geldbuße i.H.v. 200.000 Euro bestätigt worden sind, wird gemäß § 54 IRG für zulässig und vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
1
Gründe:
2I.
31. Das niederländische Justizministerium hatte mit Schreiben vom 10.07.2013 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf Art. 4 des EG-Vollstreckungsübereinkommens vom 13.11.1991 um die Vollstreckung einer Entscheidung des Senats für Verwaltungsrechtsprechung bei dem Staatsrat der Niederlande („Raad van State“) vom 27.06.2012 (Aktenzeichen 201111283/1/V6) ersucht, mit der dieser eine gegen den deutschen Staatsangehörigen A von den Vorinstanzen verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen das niederländische Ausländerbeschäftigungsgesetz in Höhe von 200.000 Euro bestätigt hatte.
4Im Einzelnen hatte der Minister für Arbeit und Soziales mit zwei Verfügungen vom 24.06.2009 und einer solchen vom 04.03.2010 ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 224.000 € verhängt. Zugrunde lag dem, dass der Betroffene im Mai und Juni 2008 sowie im Mai 2009 rumänische Arbeitnehmer als Erntehelfer in C, Gemeinde M, beschäftigt hatte, die nicht über die für die Niederlande erforderliche Arbeitsgenehmigung verfügten. Dagegen erhobene Einsprüche waren durch das Ministerium am 31.03.2010 zurückgewiesen worden. Mit Urteil vom 14.09.2011 erklärte das Landgericht ´s-Gravenhage die dagegen eingelegte Berufung für unbegründet. Der Staatsrat hob das Berufungsurteil hinsichtlich der Verwaltungsstrafen wegen der Beschäftigung von sechs Arbeitnehmern auf, erklärte die Berufung insoweit für berechtigt, bestätigte das Berufungsurteil im Übrigen und setzte die Verwaltungsstrafe auf 200.000 € fest.
5Nach Übermittlung des Gesuchs an die Leitende Oberstaatsanwältin in Aachen hatte die Staatsanwaltschaft Aachen am 21.08.2013 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen beantragt, die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung in Anwendung der §§ 48ff. IRG für zulässig und vollstreckbar zu erklären. Diesen Antrag hatte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27.01.2014 abgelehnt und hierzu ausgeführt, dass der Antrag unzulässig und das Landgericht Aachen unzuständig sei. Auf das Ersuchen seien nicht die §§ 48ff. IRG, sondern vorrangig die §§ 87ff. IRG anzuwenden, weil die Niederlande und Deutschland dem Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 (nachfolgend: RB-Geld) unterfielen und die zu vollstreckende Entscheidung die Voraussetzungen von Art. 1 lit. a erfülle. Zuständig für die Entscheidung sei demnach gem. §§ 87f Abs. 1, 87c Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 4 IRG das Bundesamt für Justiz.
6Die gegen diesen Beschluss von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hatte der Senat mit Beschluss vom 16.04.2014 (Az. 2 Ws 143/14) als unbegründet verworfen. Die Strafvollstreckungskammer sei zu Recht von einem Vorrang der §§ 87ff. IRG ausgegangen. Vollstreckungshilfe sei bereits dann ausschließlich nach § 87ff. IRG zu leisten, wenn der Anwendungsbereich des RB-Geld eröffnet sei, ein Wahlrecht des ersuchenden Staates, nach welchen Vorschriften er ein Vollstreckungshilfegesuch stellen wolle, sei nicht gegeben.
72. Unter dem 22.10.2014 hat das niederländische Justizministerium erneut um die Vollstreckung der oben genannten Entscheidung ersucht und darauf hingewiesen, dass die RB-Geld in den Niederlanden hinsichtlich von Verwaltungsstrafen wie der in Rede stehenden (noch) nicht umgesetzt worden sei, so dass das Ersuchen auf diese Vorschriften nicht gestützt werden könne.
8Die Staatsanwaltschaft Aachen hat daraufhin am 01.07.2015 bei dem Landgericht Aachen beantragt, die Entscheidung des Staatsrates gemäß § 54 IRG für zulässig und vollstreckbar zu erklären.
9Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat dies mit Beschluss vom 22.07.2015 (Az. 33f StVK 534/15) erneut abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da ihm die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 16.04.2014 entgegen stehe. Es seien im Vergleich zu dem ersten Antrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände hinzugetreten, die der Kammer eine Entscheidung trotz des Senatsbeschlusses erlaubten. Unabhängig davon könne ein Wahlrecht hinsichtlich der Grundlage eines Vollstreckungshilfeersuchens nicht dadurch entstehen, dass der ersuchende Staat (noch) keine innerstaatliche Rechtsgrundlage für das Verfahren geschaffen habe.
10Gegen diesen ihr am 23.07.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.07.2015, die am 28.07.2015 beim Landgericht Aachen eingegangen ist und die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, die in ihrer Vorlageverfügung vom 26.08.2015, ergänzt durch die Stellungnahme vom 01.10.2015 zu den Ausführungen des Rechtsbeistands im Schriftsatz vom 24.09.2015, beantragt hat, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattzugeben.
11II.
12Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 IRG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht, §§ 77 IRG, 311 Abs. 2 StPO, eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
131. Entgegen der Auffassung der Strafvollsteckungskammer steht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 16.04.2014 einer Sachentscheidung nicht entgegen.
14Der Beschluss des Senats vom 16.04.2014 ist formell rechtskräftig. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung von den Verfahrensbeteiligten nicht oder nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und für diesen Prozess nicht mehr abänderbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, Einl., Rn. 164; KK-StPO/Fischer, 7. Auflage 2013, Einleitung, Rn. 480). Da der Beschluss gemäß § 55 IRG nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, ist diese Voraussetzung erfüllt.
15Durch die formelle Rechtskraft entsteht eine formelle Sperrwirkung für eine neue Entscheidung in derselben Frage, bis dem Beschluss durch Nova die Grundlage entzogen ist (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 166). Vorliegend hat zwar die Staatsanwaltschaft unter dem 01.07.2015 einen erneuten Antrag gestellt, dennoch handelt es sich um dieselbe Sache, die der Senatsentscheidung vom 16.04.2014 zugrunde lag. In Rede steht nicht nur die Vollstreckbarkeit desselben Erkenntnisses, die niederländischen Behörden haben zudem auch keinen neuen förmlichen Antrag gestellt, sondern lediglich darum ersucht, „nochmals zu erwägen, das vorliegende Ersuchen“ zu übernehmen.
16Indes liegt ein Novum vor. Die niederländischen Behörden haben zwischenzeitlich auf die fehlende Umsetzung der RB-Geld hinsichtlich von Verwaltungsstrafen wie der in Rede stehenden in den Niederlanden aufmerksam gemacht. Ein Vorgehen nach dem RB-Geld ist den Niederlanden danach nicht möglich. Diese Tatsache ist neu, wofür es ausreicht, dass sie dem Senat bei seiner Entscheidung nicht bekannt war (vgl. KG a.a.O., Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 211, Rn. 3).
17Sie ist ebenfalls geeignet, der Entscheidung des Senats vom 16.04.2014 die Grundlage zu entziehen. Wann Nova vorliegen, die einer Entscheidung die Grundlage entziehen, hängt maßgeblich von der Art der Entscheidung ab und dem Gewicht, das die neuen Tatsachen haben (KG, Beschluss v. 09.01.2001 – 1 AR 1436/00 – 5 Ws 6/01, zitiert nach juris). In Bezug auf Exequaturentscheidungen wird – soweit ersichtlich – einhellig angenommen, ein ablehnender Beschluss hindere eine erneute gerichtliche Entscheidung schon dann nicht, falls ein erneutes Ersuchen mit ergänzenden Unterlagen versehen werde (Schomburg/Hackner, in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 55 IRG, Rn. 2; Grotz, in Grötzner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2014, § 55 IRG, Rn. 3). Daraus folgt, dass neue Umstände kein besonderes Gewicht haben müssen, um die Sperrwirkung zu durchbrechen.
18Der Senat hat sich in dem genannten Beschluss mit der Frage der Umsetzung des RB-Geld in das niederländische Recht zwar nicht ausdrücklich befasst. Er ist aber ersichtlich implizit von der Umsetzung des Beschlusses und davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsersuchen auf den RB-Geld gestützt werden konnte, auch wenn das Ersuchen nicht unter Berufung auf diesen Rahmenbeschluss gestellt worden war. Anderenfalls hätte der Senat keinen Vorrang der §§ 87ff. IRG angenommen, da dann der „Anwendungsbereich des RB-Geld“ (S. 4 des Beschlusses) im konkreten Fall gerade nicht eröffnet gewesen wäre, worauf der Senat aber entscheidend abgestellt hat. In diesem Fall wäre es bei der Geltung der allgemeinen Vorschriften verblieben. Dieses Verständnis, dass also ohne eine Umsetzung des RB-Geld in das nationale Recht die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung gelangen, entspricht auch der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur (Johnson in Grötzner/Pötz/Kreß a.a.O., § 86 IRG, Rn. 2 aE; Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., § 86 IRG, Rn. 3) sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/1288, S. 21) und stimmt mit der Rechtslage zu anderen Rahmenbeschlüssen überein (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., § 78 IRG, Rn. 24 zum RB-Freiheitsstrafen). Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Sinn des RB-Geld, der „bisherige Hindernisse“ beheben und „wesentliche Erleichterungen“ erreichen sollte (BT-Drucksache 17/2008, S. 14) und liefe auf eine Sanktionierung der nicht (vollständig) erfolgten Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinaus. Ein besonderes Sanktionierungsinstrumentarium für den Fall der Nichtumsetzung von Rahmenbeschlüssen sieht der EU-Vertrag aber weder vor (Schönberger, Der Rahmenbeschluss, Unionssekundärrecht zwischen Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht, ZaörV 67 (2007), 1107, 1116) noch könnte eine derartige Sanktion ggf. durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedsstaates erfolgen. Abgesehen davon begründete ein anderes Verständnis auch eine nicht gewollte und nicht gerechtfertigte Schlechterbehandlung der Niederlande gegenüber Nicht-EU-Staaten, die den Rahmenbeschluss nicht umsetzen können.
19Das nunmehr bekannt gewordene Fehlen der basalen Voraussetzung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses entzieht dem Senatsbeschluss daher die Grundlage.
202. Die (noch) nicht erfolgte vollständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den Niederlanden steht der Anwendung der §§ 87ff. IRG vorliegend entgegen. Das Ersuchen ist damit nach dem EG-VollstrÜbK und ergänzend den Regeln der §§ 48ff. IRG zu behandeln.
21Die Voraussetzungen des EG-VollstrÜbK liegen vor. Das dies bestreitende Vorbringen des Rechtsbeistandes gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
22a) Soweit der Rechtsbeistand die vorgelegten Übersetzungen als fehlerhaft rügt, steht dies der Exequaturentscheidung nicht entgegen. Die Übersetzungen sind ohne weiteres verständlich, gewisse Wortmehrdeutungen sind hinzunehmen. Selbst unterstellt, die vorgebrachten Mängel der Übersetzungen seien alle vorhanden, wären sie nicht gravierend und insbesondere nicht sinnentstellend. Ein Anlass, die übersandten Schriftstücke neu übersetzen zu lassen, besteht daher nicht.
23b) Nach der Erklärung des niederländischen Justizministeriums vom 10.07.2013 ist die Entscheidung des Staatsrates vom 27.06.2012 auch rechtskräftig und vollstreckbar („irrevocable and can be executed“). Anlass daran zu zweifeln besteht nicht. Wie eine Recherche in im Internet frei zugänglichen Quellen zeigt, handelt es sich bei dem Staatsrat um das höchste niederländische Gericht in Verwaltungssachen, so dass dessen Entscheidungen mit Erlass rechtskräftig werden. Rechtskraft bedeutet auch in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung formell nicht mehr anfechtbar ist (Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG, Rn. 4). Die von dem Rechtsbeistand vorgetragene Anrufung des EuGH oder die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens sind daher ohne Belang. Aus der Rechtskraft folgt auch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Dieser stehen lediglich Verbüßung, Gnadenentscheidung, Amnestie oder ein anderes nicht behebbares Verfahrenshindernis entgegen (Schomburg/Hackner a.a.O., Rn. 5). Das Vorliegen eines solchen Hindernisses ist jedoch nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Rechtsbeistandes. Dieser übersieht zudem, dass der Staatsrat als Rechtsmittelgericht die durch die Verwaltungsbehörde verhängten Geldbußen lediglich (überwiegend) bestätigt und nicht etwa selbst ausgesprochen hat, so dass die Überlegungen zu der Tenorierung der Entscheidung verfehlt sind.
24c) Soweit der Rechtsbeistand der Auffassung ist, eine Vollstreckbarkeitserklärung scheitere daran, dass das Urteil des Staatsrates keine Entscheidung in einer strafrechtlichen Angelegenheit gemäß § 1 Abs. 2 IRG darstelle, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Die – vorrangige – Regelung des Art. 1 a) EG-VollstrÜbK setzt eine derartige strafrechtliche Angelegenheit schon nicht voraus, sondern lässt ausdrücklich eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ausreichen, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Verwaltungsvorschriften oder einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße verhängt wird. Vorgeworfen wird dem Betroffenen die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis, die auch in Deutschland gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis 500.000 € geahndet werden kann. Zudem sind auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 IRG erfüllt. Eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn sich der Gegenstand bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts in der BRD einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zurechnen lässt (Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., § 1 IRG, Rn. 2), was hier – wie eben ausgeführt – der Fall ist.
25d) Schließlich liegt auch die Voraussetzung beiderseitiger Strafbarkeit, Art. 5 b) EG-VollstrÜbK bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG, vor. Sie ist erfüllt, wenn die Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt, im Vollstreckungsstaat strafbar wäre, falls sie dort unter gleichartigen Umständen begangen worden wäre und deshalb nach dem Recht des Vollstreckungsstaates gegen den Betroffenen eine Sanktion hätte verhängt werden können (Schomburg/Hackner a.a.O., Art. 5 EG-VollstrÜbk, Rn. 5). Das bedeutet nicht, dass die rechtliche Einordnung der Straftatbestände im Urteilsstaat und im Vollstreckungsstaat dieselbe sein muss. Abzustellen ist vielmehr auf die – sinngemäß umgestellte – Tat, wie sie dem Urteil zugrunde liegt (BGHSt 42, 243; Schomburg/Hackner a.a.O.). Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit ist der Moment der Exequaturentscheidung (OLG Karlsruhe NJW 1985, 2096; OLG Celle NStZ-RR 2008, 245; Grotz a.a.O., § 49 IRG, Rn. 23).
26Die Beschäftigung rumänischer Staatsangehöriger in Deutschland als Saisonarbeiter ohne Arbeitsgenehmigung in den Jahren 2008 und 2009 stellt sich auch aus heutiger Sicht als Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (in der Fassung vom 19.08.2007) dar. Die von dem Rechtsbeistand angeführte Vorschrift des § 12e ARGV, nach der rumänische Saisonarbeiter einer solchen Arbeitsgenehmigung nicht bedürfen, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift hat erst seit dem 01.01.2012 Gültigkeit, galt zur Tatzeit also nicht. Die zwischenzeitliche Einführung der Vorschrift ist auch im Hinblick auf § 4 Abs. 3 OWiG ohne Belang und führt nicht zur Straffreiheit für Taten, die vor Inkrafttreten der Norm begangen worden sind. Denn – der sachlich mit § 4 Abs. 3 OWiG übereinstimmende (KK-OWiG/Rogall, 4. Auflage 2014, § 4, Rn. 1) – § 2 Abs. 3 StGB ist nicht anwendbar, wenn sich nur der persönliche Anwendungsbereich einer Strafnorm ändert (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 2, Rn. 4a). Der Bundesgerichtshof hat dazu zunächst entschieden, dass die bloße Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs der Aufenthaltsgenehmigungspflicht durch den Beitritt verschiedener osteuropäischen Staaten zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 keine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des Einschleusungstatbestandes darstellt, weil sich damit der Inhalt der strafbewehrten Verhaltensnorm nicht geändert hat (BGH NStZ-RR 2005, 247; so auch OLG Celle a.a.O.). Er hat diese Rechtsprechung auf die Normen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer übertragen (BGH wistra 2012, 28; wistra 2014, 23; so auch OLG Bamberg wistra 2014, 199; Mosbacher, Keine Straffreiheit für Altfälle unerlaubter Beschäftigung von Unionsbürgern, NStZ 2015, 255). Nach Auffassung des Senats gilt für §§ 404, 284 SGB III i. V. m. der auf Grundlage des § 288 SGB III ergangenen Vorschrift des § 12e ARGV nichts anders.
273. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 IRG i. V. m. § 465 StPO in entsprechender Anwendung.
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