Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 562/15

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung der gegen den Betroffenen ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des niederländischen Staatsrates – Senat für Verwaltungsrechtsprechung – vom 27.06.2012 (Az. 201111283/V6), mit dem die Bußgeldverfügungen des Ministers für Arbeit und Soziales der Niederlande vom 24.06.2009 und 04.03.2010 im Umfang einer Geldbuße i.H.v. 200.000 Euro bestätigt worden sind, wird gemäß § 54 IRG für zulässig und vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.


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