StPO § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

Strafprozeßordnung

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 1 Ausl (A) 18/18 (20/18)
12. Juli 2018
1 Ausl (A) 18/18 (20/18) 12. Juli 2018
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
1 BvR 1042/15 25. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 562/15
20. Januar 2016
2 Ws 562/15 20. Januar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 HEs 16/10; 2 HEs 16/2010
22. Februar 2010
2 HEs 16/10; 2 HEs 16/2010 22. Februar 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 38/06
22. November 2006
1 AK 38/06 22. November 2006