Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 246/15
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen - auch soweit es die Mitangeklagte N betrifft - aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zurückverwiesen.
1
.
2G r ü n d e
3I.
4Das Amtsgericht hat die Angeklagte sowie die Mitangeklagte N wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 4 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, schuldig gesprochen. Es hat gegen die Angeklagte eine Jugendstrafe von 1 Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
5Zur Beweiswürdigung heißt es in den Urteilsgründen u.a.:
6„Die Hauptverhandlung hat nunmehr auf der Grundlage der geständigen Einlassung der beiden Angeklagten, soweit ihr das Gericht zu folgen vermochte, folgende Feststellungen zu den Tatvorwürfen ergeben:“
7An anderer Stelle heißt es:
8„Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften Geständnissen der beiden Angeklagten. Das Gericht hat dabei keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser beiden Geständnisse zu zweifeln, da diese sich ohne jeden Widerspruch voll inhaltlich mit den polizeilichen Feststellungen decken und zudem mit den Angaben übereinstimmen, die die Geschädigten und der Zeuge C gegenüber der Polizei gemacht hatten.“
9Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
10II.
11Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt. Eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
121.
13Die Urteilsgründe zur Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sind materiell-rechtlich unvollständig. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts in jeder Hinsicht auf einer rechtsfehlerfreien Grundlage beruht, und andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung in diesem Bereich von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflusst ist (§ 337 StPO).
14Das Urteil gibt nicht wieder, wie die Angeklagte und die Mitangeklagte sich im Einzelnen zur Sache eingelassen haben. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass sie geständig waren, sich aber auch mit einer von den Feststellungen des Gerichts abweichenden Darstellung ihres eigenen Tatbeitrages verteidigt haben, der das Gericht nicht zu folgen vermochte. Welche Umstände sie eingeräumt haben und welchen Teilen ihrer Einlassung nicht gefolgt worden ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Damit bleibt auch offen, aus welchen Gründen die von den getroffenen Feststellungen abweichenden Angaben als nicht glaubhaft angesehen worden sind.
15Die zur Überprüfung der Tatsachenfeststellungen erforderliche Wiedergabe der Grundlagen tatrichterlicher Überzeugungsbildung setzt indessen im allgemeinen voraus, dass aus den Urteilsgründen hervorgeht, ob und ggfs. wie sich der Angeklagte zum Tatvorwurf geäußert hat. Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Darstellung seiner Einlassung stellt sich daher regelmäßig als materiell-rechtlicher Mangel dar (SenE v. 20.05.2008 - 81 Ss 42/08). Wenn der im Urteil festgestellte Sachverhalt (auch) auf der Einlassung des Angeklagten beruht, ist anzugeben, inwieweit der Angeklagte die Tat eingeräumt hat und inwieweit dieser Einlassung zu folgen ist (BayObLG DAR 1999, 564 = NZV 2000, 48 [49]). Denn ohne die Wiedergabe der Einlassung und ihrer Würdigung kann das Revisionsgericht im Allgemeinen nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung zutreffend erkannt und bewertet hat, so dass unklar bleibt, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (BGH StV 1984, 64 L.; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323 u. StV 1986, 378; SenE v. 16.05.2000 - Ss 203/00 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 267 Rn. 12). Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (OLG Düsseldorf a.a.O.; SenE v. 24.10.2000 - Ss 417/00).
16Eine solche Fallgestaltung liegt hier allerdings ersichtlich nicht vor, und zwar unter anderem weil es für die Beantwortung der Frage, ob die Angeklagte und die Mitangeklagte sich wegen vierfachen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, strafbar gemacht haben, auf die Einzelheiten des Geschehensablaufs ankommt. Beispielhaft wird dies deutlich im Hinblick auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen betreffend den Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten E. Insoweit hat das Amtsgericht festgestellt:
17„Sie hebelten mutmaßlich die Haustür aus Metall und Glas auf. Jedenfalls stand diese nach Rückkehr der Geschädigten einen spaltbreit offen und der großflächige hartverstärkte Glaseinsatz war – im Vergleich zu einer Vorschädigung – deutlich stärker gesplittert“.
18Bestehen aufgrund der Formulierung „mutmaßlich“ bereits Zweifel, ob das Amtsgericht selbst von der Richtigkeit des gefundenen Beweisergebnisses ausgeht, so lässt sich den Ausführungen darüber hinaus entnehmen, dass die Angeklagte und die Mitangeklagte im Hinblick auf das den Diebstahl qualifizierende Tatbestandsmerkmal, „zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht“, abweichende Angaben gemacht haben. Diese werden jedoch nicht mitgeteilt. Zudem lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, aufgrund welcher anderen erhobenen Beweise das Amtsgericht zu diesen Feststellungen gelangt ist. Der Tatrichter verfehlt jedoch seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn er eine rechtserhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (SenE v. 17.05.2011 - III-1 RVs 107/11 -).
19Die materiell-rechtliche Unvollständigkeit der Urteilsgründe zur Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen insgesamt.
202.
21Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist nach § 357 StPO auf die Angeklagte N zu erstrecken, weil sie wegen sachlich-rechtlicher Fehler erfolgt, die zur gleichen Entscheidung zugunsten der Nichtrevidentin geführt hätten, wenn diese ebenfalls Revision eingelegt hätte (vgl. SenE v. 08.08.2000 - Ss 339/00 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 58. Aufl., § 357 Rn. 14). Der Senat hat die weitere Angeklagten im Vorfeld dieser Entscheidung angehört (vgl. zur Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit BGH NJW 2005, 374, 376). Sie hat der Erstreckung der Aufhebung zu ihren Gunsten nicht widersprochen.
223.
23Der Senat weist für die neu durchzuführende Hauptverhandlung auf folgendes hin:
24a.
25Bei Diebstahlstaten sind neben der Art der Beute auch Feststellungen zu deren Wert zu treffen, weil ohne solche Angaben der Schuldumfang der Tat in der Regel nicht zureichend bestimmt ist (vgl. SenE v. 02.04.2013 - III -1 RVs 60/13 -).
26b.
27Die Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen wird. Der Begriff der Wohnung umfasst jedoch grundsätzlich nur alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen (BGH, NStZ 2008, 514). Insoweit ist anhand der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des versuchten Diebstahls zum Nachteil der Geschädigten I nicht ersichtlich, inwieweit die Angeklagten einen Wohnungseinbruchsdiebstahl in der Form des Einbrechens begangen haben könnten, indem sie versuchten, das Gartentor aufzuhebeln.
28c.
29Auch die nur im Rahmen der Strafzumessung verwerteten Tatsachen müssen ordnungsgemäß festgestellt und erwiesen sein (BGH bei Theune NStZ 1986,493; SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 -; Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Aufl., Rn. 470). Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Revisionsgericht die Möglichkeit sachlich-rechtlicher Überprüfung der Rechtsanwendung auf ihre Richtigkeit eröffnen. Genügen sie den aus dieser Zweckbestimmung abzuleitenden inhaltlichen Anforderungen nicht, so ist das sachliche Recht verletzt und das Urteil bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben (OLG Düsseldorf VRS 74, 282; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 47). Das ist der Fall, wenn die Darstellung und Würdigung des festgestellten Sachverhalts unklar, widersprüchlich oder ersichtlich nicht vollständig ist, wenn sie Denkfehler enthält oder Erfahrungssätze missachtet (vgl. SenE v. 06.07.1999 - Ss 269/99 -; SenE v. 23.10.2001 - Ss 413/01 -). Unter Zugrundelegen dieser Maßstäbe begegnet die straferschwerende Wertung des Amtsgerichts, dass die Angeklagten gezielt, planvoll und höchst kriminell sich ausschließlich in S zur Begehung von Wohnungseinbrüchen aufgehalten haben und deshalb sowie aufgrund ihres sozialen Umfeldes nur durch Jugendstrafe und nicht durch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erreichbar sind, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
30d.
31Straftaten von Kindern, die ohne Schuld gehandelt haben, § 19 StGB, dürfen bei der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, NStZ-RR 2009, 308; Fischer, StGB, 63. Auflage, § 46 Rn. 39). Gleiches gilt für angeordnete Strafverfolgungsmaßnahmen, die wegen Strafunmündigkeit zu Unrecht angeordnet worden sind.
32e.
33Soweit das Amtsgericht beim Wohnungseinbruchsdiebstahl straferschwerend gewertet hat, dass die Angeklagten in eine Wohnung und damit in den persönlichen Bereich von anderen Menschen eingedrungen sind, dürfte ebenso ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegen, wie bei der Feststellung, „dass die Geschädigten mit dem unguten Gefühl leben müssen, dass ein Fremder in ihre persönliche Sphäre eingedrungen war und auch mit dem Ekel, dass fremde Personen, die man nicht kennt, die eigenen, persönlichen Sachen und Kleidung angefasst haben.“ Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde durch das 6. StrRG 1998 von einem Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB zu einer echten Qualifikation umgewandelt. Bis zu dessen Inkrafttreten war der Wohnungseinbruchsdiebstahl nur als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall ausgestaltet. Die Begründung zum 6. StrRG hatte ausgeführt, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre der Opfer eindringe und zu ernsten psychischen Störungen führen könne. Nicht selten seien Wohnungseinbrüche mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen der Einrichtungsgegenstände verbunden; daher sei die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate zu erhöhen. Gesetzestechnisch geschehe dies in der Weise, dass die bislang in § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB enthaltende Regelung zum Einbruchsdiebstahl in Wohnungen in § 244 Abs. 1 StGB eingestellt und so ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet werde (BT-Drucks. 13/7164, S. 43). Dies zeigt, dass gerade die psychisch hohe Belastung der Opfer im Rahmen des Wohnungseinbruchsdiebstahls durch die beschriebene Umwandlung pönalisiert werden sollte. Deshalb verbietet es sich, die normalerweise mit dem Wohnungseinbruchsdiebstahl einhergehende psychische Belastung erneut als strafschärfend zu verwerten.
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