Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 SchH 13/15
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das mit Antrag gemäß § 1044 ZPO vom 04.11.2015, der Antragsgegnerin am 06.11.2015 zugestellt, eingeleitete Schiedsverfahren der Parteien zur Fortzahlung der Geschäftsführervergütung an die Antragstellerin gemäß Geschäftsführervertrag zwischen Herrn I U und der Antragsgegnerin vom 02.01.1992 zulässig ist.
2. Zum Schiedsrichter (Einzelschiedsrichter) wird
Herr Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht D T-T2, K Straße XXX, XXXXX B,
bestellt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin war Ehefrau des 2012 verstorbenen Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Herrn I U. In § 4 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags zwischen Herrn I U und der Antragsgegnerin vom 02.01.1992 ist geregelt:
4„Stirbt der Geschäftsführer, während er im aktiven Dienst der Gesellschaft steht (einschließlich der Fälle des Abs. 3), so werden seinen Hinterbliebenen die Bezüge des Abs. 1 sechs Monate weiter gezahlt“.
5Unter dem 02.01.1992 schlossen Herr I U und die Antragsgegnerin einen „Schiedsvertrag“, in dem es heißt:
6„§ 1: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist an Stelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht zuständig“.
7§ 2: Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Dieser wird auf Antrag der betreibenden Partei von dem Präsidenten der Steuerberaterkammer Köln bestimmt. Er muss Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein.
8Mit Schreiben vom 04.11.2015 hat die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens gestellt. Die Antragstellerin hat zunächst die Steuerberaterkammer Köln um Benennung eines geeigneten Schiedsrichters gebeten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt hat.
9Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass das eingeleitete Schiedsverfahren der Parteien zur Fortzahlung der Geschäftsführervergütung zulässig ist, und zudem die Benennung eines geeigneten Schiedsrichters zur Durchführung des Schiedsverfahrens.
10Die Antragsgegnerin meint, die Schiedsvereinbarung gelte nicht für eine Streitigkeit zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin als Hinterbliebene ihres vormaligen Geschäftsführers, Herrn I U. Es sei zudem völlig unangemessen, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als einzelnen Schiedsrichter damit zu betrauen, den Rechtsstreit verbindlich zu klären. Hilfsweise begehrt sie, einen Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt und forensischer Erfahrung zum Schiedsrichter zu bestimmen. Die Antragsgegnerin vertritt die Meinung, dass der Schiedsvertrag auch deshalb unwirksam sei, weil der ehemalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin diese Vereinbarung als Insichgeschäft geschlossen hat. Nachdem die Steuerberaterkammer die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt habe, sei das Schiedsverfahren zudem gescheitert.
11II.
121. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist gemäß den §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet. An der Wirksamkeit des Schiedsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und ihrem vormaligen Geschäftsführer, Herrn I U, vom 02.01.1992 bestehen keine Zweifel. Der Schiedsvertrag ist auch ungeachtet dessen, dass der verstorbene Ehemann der Antragstellerin als Geschäftsführer der Antragsgegnerin den Schiedsver-trag mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, mit Blick auf § 1 Abs. 1 des Gesellschafter-Geschäftsführervertrags vom 02.01.1992 wirksam. Danach ist der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, wobei er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Der Schiedsvertrag vom 02.01.1992 gilt auch für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des vormaligen Geschäftsführers der Antragsgegnerin (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1029 Rdn. 63, m.w.N.). Das Schiedsverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht gescheitert, weil die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt hat, sondern dies führt allein zur Entscheidungsbefugnis des Senats über das weitere Begehren der Antragstellerin auf Benennung eines Schiedsrichters.
132. Der Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters ist ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. Da die Parteien übereinstimmend vortragen, dass die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt hat, obliegt die Bestimmung des Schiedsrichters dem Senat, § 1035 Abs. 4 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 27.10.2014 – 19 SchH 17/14 – juris; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 29.01.2010 – 34 SchH 11/09 – juris). Gemäß § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO hat das Gericht bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und dabei allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Nach der Schiedsvereinbarung „muss“ der Schiedsrichter Steuerberater sein. Dies trifft auf Herrn Rechtsanwalt D T-T2 zu, der zudem die weitere von der Antragsgegnerin geforderte Qualifikation eines Volljuristen mit Befähigung zum Richteramt hat. Entsprechend der Schiedsvereinbarung ist der Schiedsrichter als Einzelrichter zu bestellen. Der Vortrag, es sei „völlig unangemessen, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als einzelnen Schiedsrichter damit zu betrauen, den Rechtsstreit verbindlich zu klären“, ist angesichts der klaren Regelung zwischen der Antragsgegnerin und ihrem vormaligen Geschäftsführer unbehelflich.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog.
15Gegenstandswert: 15.338,76 € (1/3 des Wertes der im Schiedsgerichtsverfahren voraussichtlich geltend gemachten Ansprüche).
16Rechtsmittelbelehrung:
17Gegen den Ausspruch zu Ziffer 1. im Tenor dieses Beschlusses ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
18Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.
19Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
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Referenzen
- ZPO § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens 1x
- BGB § 181 Insichgeschäft 1x
- ZPO § 1062 Zuständigkeit 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 34 SchH 11/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 1035 Bestellung der Schiedsrichter 2x
- ZPO § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 SchH 17/14 1x