Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 211/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (83 O 56/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.03.2015 (83 O 56/14) wird aufrechterhalten.

Der Klägerin werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.944,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen