Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 211/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (83 O 56/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.03.2015 (83 O 56/14) wird aufrechterhalten.
Der Klägerin werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.944,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin ist eine u.a. in der Beratung von Speditions- und Logistikunternehmen tätige Gesellschaft. Ihr Gesellschaftsvertrag datiert vom 20.06.2013; die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 02.07.2013 (HReg-Auszug Anl. B1 = GA 27). Die Beklagte betreibt ein Unternehmen in der Logistik- und Frachtführerbranche.
4Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz auf Zahlung einer Vergütung für Beratungs-/Vermittlungsleistungen für Frachtführeraufträge in Höhe von 20.944,00 € brutto, hilfsweise 10.893,26 € brutto, und einer – im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen - Provision für die Vermittlung eines Gewerbemietvertrages in Höhe von 2.261,00 € brutto in Anspruch genommen. Zur Begründung ihres Vergütungsanspruchs für Beratungs-/Vermittlungsleistungen hat sie sich auf eine von ihr behauptete mündliche Pauschalhonorarvereinbarung berufen, die man bereits im Februar/März 2013 getroffen und über die sie am 28.06.2013 einen schriftlichen Vertragsentwurf aufgesetzt habe (Anl. K12 +13 = AH 28). Nach Übermittlung dieses Entwurfs an die Beklagte habe man das darin vorgesehene Pauschalhonorar (250,00 € netto/Monat/eingesetzten LKW der Beklagten) nachverhandelt und einvernehmlich auf 200,00 € netto/Monat/LKW reduziert. Damit errechne sich für die - im Vertragsentwurf angegebene und mündlich vereinbarte - Laufzeit des Vertrages vom 01.03.2013 bis zur erstmöglichen Kündigungsmöglichkeit am 31.12.2014 für vier LKW der Beklagten ein Gesamthonorar von 20.944,00 € brutto. Da die Beklagte auf ihre Bitten um Unterzeichnung des Entwurfs nicht reagiert habe, habe sie mit Rechnung vom 30.12.2013 (Anl. K14a = AH31) hilfsweise eine Vergütung von 10.893,26 € brutto geltend gemacht, entsprechend 5% Vermittlungsprovision bezogen auf den Umsatz der Beklagten aus zwei Frachtführeraufträgen der E GmbH & Co. KG, die sie - die Klägerin - der Beklagten vermittelt habe. Bei sämtlichen Beratungen, Verhandlungen und Vermittlungen habe stets der Zeuge Q für sie als GmbH in Gründung gehandelt.
5In erster Instanz ist die Klägerin nach Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 nicht aufgetreten, worauf ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt und hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.03.2015
6I.
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.600,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.344,00 €, insgesamt also 20.944,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8%punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen;
82. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 1.900,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 361,00 €, insgesamt also 2.261,00 € zu zahlen;
9II. hilfsweise,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.154,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8%punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen.
11Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
12Das Landgericht hat der Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.03.2015 mit Urteil vom 12.11.2015 (83 O 56/14, GA 79 ff.) hinsichtlich des Hauptantrags auf Zahlung einer Vergütung von 20.944,00 € nebst Zinsen für Beratungs-/Vermittlungsleistungen für das Frachtgeschäft stattgegeben; hinsichtlich der Vermittlungsprovision für den Gewerbemietvertrag hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin zur hilfsweise berechneten Vergütung für Leistungen in Bezug auf das Frachtgeschäft gemäß ihrer Rechnung vom 30.12.2013 sei unbeachtlich, weil es in Widerspruch zu der von ihr andererseits behaupteten Pauschalpreisvereinbarung stehe. Diese Pauschalpreisvereinbarung habe wiederum die Beklagte - trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 - nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass von einer mündlichen Einigung der Parteien auf eine pauschale Vergütung der Klägerin für das Frachtgeschäft in Höhe von 800,00 € netto pro Monat (für vier LKW der Beklagten) auszugehen sei. Da die Beklagte zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages nichts vorgetragen habe, stehe der Klägerin mithin die geltend gemachte Vergütung für 22 Monate in Höhe von insgesamt von 20.944,00 € brutto zu. Nicht zuzusprechen sei ihr hingegen der Anspruch auf Vermittlungsprovision für die Gewerbeimmobilie, da nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin von einer eigenständigen Tätigkeit des Zeugen Q als Gelegenheitsmakler und nicht als ihr Mitarbeiter auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung (83 O 56/14, GA 79 ff.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
13Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Aufrechterhaltung des (insgesamt) klageabweisenden Versäumnisurteils vom 18.03.2015 weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerin zur angeblichen mündlichen Pauschalhonorarvereinbarung für das Frachtgeschäft sei wegen Widersprüchlichkeit bereits unschlüssig. Darüber hinaus habe sie - die Beklagte - die behauptete Pauschalhonorarvereinbarung entgegen der Ansicht des Landgerichts auch hinreichend bestritten, insbesondere, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum überhaupt schon als GmbH in Gründung existiert und agiert habe. Ihren diesbezüglichen Einwand habe das Landgericht jedoch völlig übergangen. Selbst wenn man aber den Abschluss eines solchen Vertrages unterstellen wolle, habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sie die Beratungsleistungen der Klägerin unstreitig ab Juli 2013 nicht mehr aktiv in Anspruch genommen habe, so dass die Klägerin sich - wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht - zumindest ersparte Aufwendungen für 18 Monate anrechnen lassen müsse.
14Die Beklagte beantragt,
15das Versäumnisurteil vom 18.03.2015 des Landgerichts Köln aufrechtzuerhalten und das Urteil vom 12.11.2015 aufzuheben.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Klägerin hat mit im Verhandlungstermin am 07.07.2016 überreichter Berufungserwiderung die Auffassung des Landgerichts verteidigt, dass die Beklagte ihrem Vortrag zur mündlichen Vereinbarung einer Pauschalvergütung von 200,00 € nicht hinreichend entgegengetreten sei. Nach der mündlichen Verhandlung hat sie auf Hinweise des Senats mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.07.2016 ergänzend vorgetragen und behauptet, ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin und der Zeuge Q (als ehemaliger Geschäftsführer der V GmbH & Co Speditions KG; im Folgenden: V) hätten sich Anfang 2013 entschlossen, gemeinsam im Bereich der Logistik- und Speditionsberatung als GmbH gewerblich tätig zu werden. Daher habe der Zeuge Q und „gegebenenfalls auch“ ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin im März 2013 durch die von ihr behauptete Pauschalhonorarvereinbarung eigene vertragliche Ansprüche in dem rechtlich vorausgreifenden Irrtum erworben, dies bereits zu diesem Zeitpunkt für die im Juni 2013 realisierte Gründung der GmbH vornehmen zu wollen. Dass der Zeuge Q anschließend noch unter der e-mail-Adresse der V e-mails versandt habe, obwohl die V – wie auch der Geschäftsführerin der Beklagten bekannt gewesen sei - bereits im Dezember 2012 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt gehabt habe, sei auf Komplikationen der Firmenumstellung seit der Geschäftsaufgabe der V zurückzuführen. Allen Beteiligten sei jedoch Anfang 2013 klar gewesen, dass es sich hierbei um eine Falschbezeichnung handelte, die keine Rückschlüsse auf den Geschäftsherrn oder Vertragspartner zuließ. Die Ansprüche, die demnach – nach Auffassung der Klägerin – dem Zeugen Q und ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin als Person oder aber in ihrer Eigenschaft als Personengesellschaft aus der Honorarvereinbarung zustünden, hätten diese am 07.07.2016 an sie – die Klägerin – abgetreten, ebenso wie etwaige Ansprüche auf Zahlung der von ihr hilfsweise geltend gemachten 5%-igen Vermittlungsprovision.
19Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
20II.
21Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Landgericht sie unter (teilweiser) Aufhebung des klageabweisenden Versäumnisurteils vom 18.03.2015 zur Zahlung einer Vergütung an die Klägerin für Vermittlungs-/Beratungsleistungen in Bezug auf das Frachtgeschäft verurteilt hat.
22Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt steht der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf eine solche Vergütung zu. Das gilt sowohl für die von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemachte Vergütung von 20.944,00 € aufgrund der von ihr behaupteten Pauschalhonorarabrede (dazu 1.) als auch für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte 5%-igen Vermittlungsprovision in Höhe von 10.893,26 € (dazu 2.).
231. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin den Abschluss der von ihr behaupteten Pauschalhonorarabrede weder für Februar/März 2013 (dazu a.) noch im Zuge von „Nachverhandlungen“ Ende Juni 2013 (dazu b.) hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan.
24a. Aus der von ihr behaupteten Vereinbarung im Februar/März 2013 können der Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – bereits deshalb keine eigenen Ansprüche zustehen, weil ihr Gesellschaftsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen war und sie somit allenfalls als Vorgründungsgesellschaft existieren konnte, bei der es keinen allgemeinen Vermögensübergang auf die künftige GmbH oder deren Vorgesellschaft gibt (vgl. Fastrich, in: Baumbach/Hueck u.a., GmbHG, 20. Aufl. 2013 § 11 Rdn. 3, 38; MünchKommGmbHG/Merkt, 2. Aufl. 2015 § 11 Rdn. 7, 105, 109; MünchHandBGesR/Priester, 4. Aufl. 2012 § 15 Rdn. 1 f., 37; jew. m.w.Nachw.).
25In Betracht käme danach zwar – wie ebenfalls erörtert - ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht, sei es einer (unterstellten) der Vorgründungsgesellschaft der Klägerin oder aber des Zeugen Q persönlich aus einer zwischen diesen und der Beklagten geschlossenen Honorarvereinbarung. Eine entsprechende Abtretungsvereinbarung vom 07.07.2016 wird von der Klägerin mit dem ihr nachgelassenen Schriftsatz auch nunmehr vorgetragen.
26Das allein reicht aber zur Begründung des Vergütungsanspruchs der Klägerin nicht aus, weil es weiterhin an substantiiertem Vorbringen ihrerseits zum rechtsverbindlichen Abschluss der von ihr behaupteten Vereinbarung – sei es durch den Zeugen Q persönlich oder aber im Namen ihrer (unterstellten) Vorgründungsgesellschaft – und der Beklagten fehlt. Ihr Vortrag dazu beschränkt sich darauf, dass nach Beginn der Beratungsleistungen Ende Januar/Anfang Februar 2013 „nach mehreren Besprechungen … als kostengünstiger Weg für die Beklagte herausgestellt“ worden sei, dass sämtliche Beratungsleistungen durch ein Pauschalhonorar von 250,00 € netto/Monat/eingesetztem LKW abgedeckt würden. Nähere Angaben dazu, wann und durch wen dies „herausgestellt“ worden sein soll, geschweige denn wann genau, wo und wie man sich rechtsverbindlich auf eine solche Vergütung geeinigt haben soll, fehlen, so dass der Beklagten von vorneherein kein konkretes Bestreiten möglich war bzw. ist. Darüber hinaus spricht gegen die Behauptung der Klägerin, dass sie keinen plausiblen Grund dafür angegeben hat, dass diese (angebliche) Vereinbarung von ihr selbst erst mehrere Monate später – Ende Juni 2013 – schriftlich fixiert wurde, wenn sie doch bereits im März 2013 verbindlich getroffen worden sein und sogar ab Februar/März 2013 beginnen sollte.
27Außerdem steht der von der Klägerin selbst zur Akte gereichte e-mail-Schriftwechsel der Annahme entgegen, die Beklagte habe mit ihrer Vorgründungsgesellschaft oder gar mit dem Zeugen Q persönlich eine Vergütungsvereinbarung in Bezug auf das Frachtgeschäft geschlossen. So hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche e-mails betreffend die Vermittlung der beiden Frachtaufträge von Herrn Q nicht unter dem Firmennamen der Klägerin (als damalige (angebliche) GmbH i.Gr.) oder gar als persönlich Handelnden verfasst und versandt wurden, sondern unter dem Firmennamen der V; desweiteren haben sowohl die E als auch die Beklagte ihre diesbezüglichen Antworten jeweils an die V gerichtet (Anl. K 2 = AH 3; Anl. K 5 = AH 11 – 18). Soweit die Klägerin dies im nachgelassenen Schriftsatz damit begründet, dass es sich um Komplikationen bei der Firmenumstellung und um eine „allen Beteiligten“ bewusste Falschbezeichnung gehandelt habe, ist dies – gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits in erster Instanz ausdrücklich die Existenz einer „GmbH i. Gr.“ bestritten hat – nicht nur völlig unsubstantiiert, sondern steht auch in Widerspruch dazu, dass die Rechnungen betreffend den Verkauf von zwei LKW an die Beklagte bereits unter dem 08.04.2013 (Anl. K 3 = AH 9) und dem 07.06.2013 (Anl. K 7, 8 = AH 23, 24) nicht nur unter dem Firmennamen der Klägerin erstellt wurden, sondern in ihrem Adressfeld auch eine eigene e-mail-Anschrift der Klägerin enthielten („E-Mail: C-logistik.eu“), unter der demnach auch eine e-mail-Korrespondenz möglich gewesen wäre. Da der Zeuge Q demnach im fraglichen Zeitraum offenbar parallel unter verschiedenen Firmennamen agierte, wäre – selbst bei Annahme von gewissen „Firmen-Umstellungskomplikationen“ – eine Klarstellung seinerseits in den e-mails betreffend das Frachtgeschäft geboten und zu erwarten gewesen, für wen bzw. in wessen Namen er in diesem Fall tätig werden wollte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der von ihr mit nachgelassenem Schriftsatz vorgelegten Anlage KB 5 nicht zu entnehmen, dass die Beklagte wusste, dass „der Vertragspartner – jedenfalls in Person – der Zeuge Q war“, da dieses Schreiben lediglich eine Mitteilung ihrer Kontaktdaten enthält.
28Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund des – von der Beklagten bestrittenen – weiteren Vorbringens der Klägerin, der Zeuge Q habe stets zum Ausdruck gebracht, dass für seine Beratungs-/Vermittlungstätigkeit eine Vergütung zu zahlen sei, und die Geschäftsführerin der Beklagten habe dem nicht widersprochen. Selbst wenn man dieses Vorbringen unterstellt und darüber hinaus aus dem Schweigen der Geschäftsführerin der Beklagten ausnahmsweise eine Zustimmung ableiten wollte, ergibt sich daraus lediglich die Vereinbarung der Entgeltlichkeit als solche, nicht aber auch die von der Klägerin behauptete Vereinbarung eines Pauschalhonorars in der geltend gemachten Höhe und Berechnungsmethode, zumal mit einer zunächst unkündbaren Laufzeit von 22 Monaten. Da es sich hierbei – wie sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt – auch nicht um die übliche Form der Vergütung für derartige Beratungs-/Vermittlungsleistungen handelte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, sie sei mit der (unterstellten) schweigenden Zustimmung der Beklagten entsprechend § 653 Abs. 2, § 612 Abs. 2 BGB als vereinbart anzusehen. Darüber hinaus fehlte es zudem weiterhin an hinreichenden Anhaltspunkten dazu, dass diese (stillschweigende) Vergütungsvereinbarung nicht mit der V sondern mit dem Zeugen Q persönlich oder aber der Vorgründungsgesellschaft der Klägerin geschlossen worden sein sollte.
29Eine Beweisaufnahme über die von der Klägerin behauptete Pauschalpreisvereinbarung im Frühjahr 2013 war daher mangels substantiierten Vortrags nicht geboten.
30b. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag der Klägerin, man habe sich nach der Übersendung des Vertragsentwurfs vom 28.06.2013 im Zuge von "Nachverhandlungen" mündlich auf eine Pauschalvergütung in Höhe von 200,00 € netto/Monat/eingesetztem LKW der Beklagten geeinigt.
31Zwar war der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschlossen, so dass sie (jedenfalls) als Vorgesellschaft existierte, die im Außenverhältnis weitgehend wie eine GmbH behandelt wird und mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister von selbst und ohne Abwicklung durch die dann existente Gesellschaft ersetzt wird (vgl. Fastrich, a.a.O. § 11 Rdn. 56; MünchKommGmbHG/Merkt, a.a.O. § 11 Rdn. 150; MünchHandBGesR/Gummert, 4. Aufl. 2012 § 16 Rdn. 13). Etwaige Ansprüche aus einer mündlichen Honorarvereinbarung der Vorgesellschaft mit der Beklagten könnten daher auf die Klägerin übergegangen sein.
32Auch hier fehlt es aber wiederum an hinreichend substantiiertem Vorbringen zum Abschluss einer entsprechenden rechtsverbindlichen Vereinbarung im Zuge der von der Klägerin behaupteten „Nachverhandlungen“. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist zwar insoweit etwas konkreter als zu der ursprünglichen Vereinbarung im Frühjahr 2013, als sie angegeben hat, der Zeuge Q und die Geschäftsführerin der Beklagten hätten sich nach Übermittlung des Vertragsentwurfs vom 28.06.2013 noch Ende Juni 2013 am Unternehmenssitz der Klägerin entsprechend geeinigt (Klageschrift Seite 10 = GA 10; Schriftsatz vom 11.03.2015 Seite 2 = GA 44).
33Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der 28.06.2013 auf einen Freitag fiel, d.h. die Geschäftsführerin der Beklagten demnach für eine Einigung „Ende Juni“ noch unmittelbar am anschließenden Wochenende bei dem Zeugen Q vorgesprochen haben müsste. Unabhängig davon fehlt es aber auch hier an näheren Angaben zu den konkreten Umständen und dem Inhalt des Gesprächs, die der Beklagten nicht nur ein konkretes Bestreiten ermöglichen, sondern auch den Schluss darauf zulassen würden, dass die Parteien sich in diesem Gespräch tatsächlich auch rechtsverbindlich entsprechend geeinigt haben. Dagegen spricht, dass der von der Klägerin entworfene Vertrag vom 28.06.2013 auch mit der vom Zeugen vorgenommenen handschriftlichen Änderung der Vergütungshöhe unstreitig anlässlich dieses (unterstellten) Gesprächs nicht unterzeichnet wurde. Das aber wäre bei einer (unterstellten) rechtsverbindlichen Einigung und Anwesenheit der Geschäftsführerin der Beklagten vor Ort naheliegend und zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass die Beklagte unstreitig ab Juli 2013, mithin bereits kurze Zeit nach diesem Gespräch, keine Beratungsleistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat. Auch dies erscheint bei einer laufenden Vergütungsverpflichtung der Beklagten wenig plausibel. Die Begründung der Klägerin, die Beklagte sei ab dann verstärkt von ihrem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beraten worden, stellt keine überzeugende Erklärung dar. Schließlich ergibt sich auch aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 01.08.2013 (Anl. K14 = AH 29), dass sie sich selbst einer verbindlichen Einigung jedenfalls nicht sicher war. In diesem Schreiben spricht sie zwar einerseits von einer „mündlich getroffenen Vereinbarung“, zu deren „Vertragsklarheit und –sicherheit“ die Beklagte das von ihr unterzeichnete Vertragsexemplar an sie zurücksenden möge. Andererseits hat sie aber in diesem Schreiben für den Fall der Nichtunterzeichnung mitnichten angekündigt, auf die mündliche Vereinbarung zu bestehen und diese ggfls. durchzusetzen, sondern hat stattdessen (hilfsweise) eine umsatzabhängige Provisionsberechnung vorgenommen. Auch das spricht dafür, dass die Parteien zwar möglicherweise über eine Pauschalvergütung in der von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Form verhandelt haben, die Beklagte sich hierzu aber noch nicht letztverbindlich bereit erklärt hatte.
34Auch zu der behaupteten Einigung im Zuge von „Nachverhandlungen“ war daher mangels substantiierten Vorbringens der Klägerin eine Beweisaufnahme nicht geboten.
352. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt steht der Klägerin auch die hilfsweise geltend gemachte Vergütung in Höhe von 10.893,26 € brutto, berechnet in Form einer 5%igen Vermittlungsprovision bezogen auf den Umsatz der Beklagten aus zwei Frachtaufträgen der E GmbH & Co. KG (im Folgenden: E) gemäß ihrer Rechnung vom 30.12.2013 (Anl. K14a = AH 31) nicht zu.
36Ebenso wie im Rahmen des Hauptantrags kann auch hier offen bleiben, ob die Parteien sich möglicherwiese aufgrund entsprechender Äußerungen des Zeugen Q stillschweigend darauf geeinigt haben, dass die Leistungen der Klägerin von der Beklagten grundsätzlich zu vergüten seien (s.o.), oder aber eine Vergütung nach den Umständen entsprechend § 653 Abs. 2, § 612 Abs. 2 BGB als stillschweigend vereinbart anzusehen wäre.
37Selbst wenn man dies unterstellt und – entgegen der Beklagten – auch das Vorbringen der Klägerin zu den ihrer Berechnung zugrunde liegenden zwei Frachtaufträgen und deren Vermittlung durch den Zeugen Q in Anbetracht des von ihr hierzu vorgelegten e-mail-Schriftwechsels als ausreichend ansieht, kann aber wiederum nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge Q bei dieser Vermittlungstätigkeit entweder als Mitarbeiter der Klägerin (bzw. deren Vor(gründungs)gesellschaft) oder aber persönlich und nicht als Mitarbeiter der V tätig geworden ist, geschweige denn, dass dies auch für die Beklagte erkennbar war. Dagegen spricht – wie oben bereits ausgeführt -, dass sämtliche zur Akte gereichten e-mails betreffend die Vermittlung der beiden Frachtaufträge von Herrn Q nicht unter dem Firmennamen der Klägerin (als damalige (angebliche) GmbH i.Gr.) oder im eigenen Namen sondern unter dem Firmennamen der V versandt wurden und sowohl die E als auch die Beklagte ihre Antworten jeweils an die V gerichtet haben (Anl. K 2 = AH 3; Anl. K 5 = AH 11 – 18), wohingegen die Rechnungen, Tilgungspläne und Schreiben für den Verkauf der zwei LKW (mit Ausnahme des ersten Schreibens für den Verkauf des ersten LKW) ab April 2013 auf den Namen der Klägerin ausgestellt wurden (Anl. K 3 = AH 9; K 7, 8 = AH 23, 24; K 4, 9 = AH 10, 25). Da der Zeuge Q demnach im fraglichen Zeitraum parallel unter verschiedenen Firmennamen agierte, bei der Vermittlung der beiden Frachtaufträge – nach den vorliegenden Unterlagen – aber nur unter dem Firmennamen der V auftrat, ist auch nach dem Grundsatz des unternehmensbezogenen Geschäfts kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, geschweige denn mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass er diese Vermittlungsleistungen – zudem in für die Beklagte erkennbarer Weise - im Namen der Klägerin (bzw. ihrer Vor(gründungs)gesellschaft) oder gar im eigenen Namen und nicht im Namen der V erbracht hat. Die Erklärung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz, die Verwendung der Firmenbezeichnung der V in der e-mail-Korrespondenz sei eine allen Beteiligten bewusste Falschbezeichnung gewesen, ist aus den oben genannten Gründen unsubstantiiert und unbeachtlich. Ob der V wegen der Tätigkeit des Zeugen möglicherweise ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zustand bzw. zusteht, bedarf bereits deshalb keiner Entscheidung, weil die Klägerin hierzu keine Abtretung vorgetragen hat.
38III.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 343 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.
40Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um eine von den konkreten Umständen abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.