Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 W 3/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 27 OH 3/15 – teilweise aufgehoben und die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des im vorgenannten Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln bestimmten Sachverständigen auch über folgende Frage angeordnet:

War auf Grund der festgestellten Schäden zu den Beweisfragen 1-14 und deren grundsätzlichen Erkennbarkeit ein für die Antragsteller tragfähiger Rückschluss auf den Umfang des Mangels möglich?

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird mit 20.800 € festgesetzt.


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