Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 249/17

Tenor

Die Kostenentscheidung im Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.2016 (Az. 105 Ks 16/15) wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte sämtliche entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.


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