Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 149/17
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e :
2I.
3Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2017 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1, 2 BFStrMG eine Geldbuße von 30,00 € verhängt worden.
4Nach den Feststellungen des Amtsgerichts benutzte der Betroffene am 3. September 2014 mit einer mautpflichtigen Fahrzeugkombination die BAB Ax, obwohl die Maut nicht bezahlt war. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe an der „on-board-unit“ (OBU) in dem fraglichen Zeitraum (04.08 Uhr bis 05.18 Uhr) keine Mängel festgestellt. Insbesondere habe das Gerät keine Störung angezeigt.
5Gegen diese Entscheidung richtet sich der mit Verteidigerschriftsatz vom 22. Februar 2017 eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, welcher mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Einzelnen begründet worden ist.
6II.
7Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
8In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
9Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
10Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
11Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
12Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 154/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
13Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
14Gem. § 4 Abs. 4 S. 1 BFStrMG hat der Mautschuldner – hier gem. § 2 Nr. 3 BFStrMG der Betroffene als Fahrzeugführer – an der Mauterhebung mitzuwirken. Die daraus resultierenden Pflichten hat das Amtsgericht dahingehend konkretisiert, dass die Displayanzeige des OBU in regelmäßigen Abständen von ca. einer Stunde oder bei jedem Auffahren auf die Autobahn und bei jedem Befahren eines gebührenpflichtigen Abschnitts (angezeigt durch einen Pipston) zu kontrollieren ist. Ein fahrlässiges Unterlassen – entweder der Kontrolle oder der Reaktion auf eine festgestellte Fehlanzeige – ist nach Auffassung des Tatrichters nicht schon ab der ersten Minute der Rotschaltung bzw. der Nichtabbuchung der Maut gerechtfertigt, sondern erst dann, wenn die ca. stündliche Überprüfung nicht erfolgt.
15Diese, soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Grundsätze begegnen aus der Sicht des Senats keinen Bedenken. Sie tragen einerseits dem Erfordernis einer möglichst schnellen Entdeckung von Fehlfunktionen des Geräts Rechnung, andererseits wird der Fahrer neben seinen übrigen (wichtigeren) Aufgaben nicht in unzumutbarer Weise belastet.
16Soweit der Betroffene sich gegen den vorliegend festgestellten Fahrlässigkeitsvorwurf wendet, wirft sein Vortrag keine Fragen auf, die der grundsätzlichen Klärung bedürfen.
17Der Senat entnimmt der Begründung des Zulassungsantrags, dass der Betroffene die tatrichterliche Überzeugungsbildung beanstanden will. Insoweit sind indes die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung und an deren Darstellung in den Urteilsgründen hinlänglich geklärt. Insbesondere ist geklärt, dass auch im Urteil des Bußgeldrichters die Beweiswürdigung so beschaffen sein muss, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglicht, ob die tatrichterliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (SenE VRs 103, 207 f.; SenE v. 21.06.2013 - III-1 RBs 142/13 -; SenE v. 01.08.2016 – III-RBs 236/16 -). Gemessen an diesen Grundsätzen weisen die Gründe des angefochtenen Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler auf.
18Schließlich hat das Amtsgericht im konkreten Fall auch weder überzogene noch in sonstiger Weise fehlerhafte Maßstäbe an die vom Betroffenen als Fahrzeugführer einzuhaltenden Sorgfaltspflichten angelegt. Der Betroffene stellt selbst nicht in Abrede, dass das OBU seit 04.08 Uhr des Tattages infolge einer Funktionsstörung nicht zur Erhebung von Daten bereit war. Das angefochtene Urteil unterstellt insoweit zu seinen Gunsten, dass die grüne, die Funktionsfähigkeit und –bereitschaft anzeigende LED gleichwohl weiterhin geleuchtet hat und auch ein akustisches Warnsignal nicht ertönt ist. Diese - nach den Ausführungen des Sachverständigen äußerst unwahrscheinliche - Konstellation vermag den Betroffen indes nicht zu entlasten. Denn er hätte anhand des entweder schwarzen oder „eingefrorenen“ Displays die Funktionsstörung bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken können.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- OWiG 1968 § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde 5x
- BFStrMG § 10 Bußgeldvorschriften 1x
- BFStrMG § 4 Mautentrichtung und Mauterstattung 2x
- BFStrMG § 2 Mautschuldner 2x
- 08 Uhr bis 05.18 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 79 Rechtsbeschwerde 2x
- VRS 100, 33 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2001, 137 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2001, 179 2x (nicht zugeordnet)
- VRS 100, 189 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- NZV 1999, 264 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 96, 451 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 97, 187 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1999, 436 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 100, 204 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 97, 55 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1999, 437 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 98, 117 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 40, 134 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 142/13 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 1x