Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 183/16

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 2016 – 23 O 383/15 – im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, als zum Nachteil des Klägers  erkannt worden ist:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den zu ihren Lasten im erstinstanzlichen Urteil titulierten Hauptzahlbetrag hinaus – insoweit     gemäß ihrem Anerkenntnis – weitere 1.851,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 157,79 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2015, zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Die    Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 16 % und die   Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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