Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 183/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 2016 – 23 O 383/15 – im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den zu ihren Lasten im erstinstanzlichen Urteil titulierten Hauptzahlbetrag hinaus – insoweit gemäß ihrem Anerkenntnis – weitere 1.851,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 157,79 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2015, zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Soweit das Urteil dem Anerkenntnis der Beklagten entspricht, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe entbehrlich (§§ 525, 313b Abs. 1 ZPO). Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5In Höhe eines Hauptforderungsbetrages von 349 € sind Klage und Berufung des Klägers nicht begründet. Materialkosten in dieser Höhe, die der Kläger im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Operation beglichen haben will, sind – worauf der Senat im Termin nochmals hingewiesen hat – gegenüber der Beklagten nicht prüffähig belegt. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, woraus zu schließen wäre, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, den Leistungserbringer um eine Spezifizierung zu bitten. Ein Erstattungsanspruch besteht deswegen zumindest derzeit nicht. Den vom Kläger zuletzt in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 gegen dieses Ergebnis geäußerten europarechtlichen Bedenken folgt der Senat nicht. Schon da der Kläger nicht dargetan hat, dass der Klinik, in der er behandelt wurde, eine Spezifizierung der Materialkosten im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand möglich und daher unzumutbar wäre, ist eine Diskriminierung im Vergleich zu deutschen Krankenhäusern nicht zu erkennen.
6Den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) kann der Kläger infolge des gesamten von der Beklagten geschuldeten Erstattungsbetrages nach einem Streitwert von 9.000 € – wie in der Klageschrift zutreffend berechnet – in Gesamthöhe von 808,13 €, statt der vom Landgericht bereits zuerkannten 650,34 €, verlangen.
7Die Entscheidung über die Kosten folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 2 ZPO und für das Berufungsverfahren aus §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.
8Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.
9Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.200 €
10Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 23 O 383/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 1x
- ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x