Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 195/18

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 18.09.2018 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 5/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor der durch die angefochtene Entscheidung bestätigten einstweiligen Verfügung der Kammer vom 15.01.2018 (33 O 5/18) das zweite „insbesondere“ entfällt und es daher vor der Abbildung der konkreten Verletzungsform lautet:

Die Antragsgegnerin hat es … zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „A B“ für (Einweg-)Geschirr … zu benutzen, insbesondere diese Waren unter dem Zeichen „A B“ herzustellen … oder diese Waren zu den vorgenannten Zwecken zu benutzen, wie nachfolgend abgebildet:

G:\GDez4A\TeschN\Fotos 6.Senat\6U195-18-1.png

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen