Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 W 45/19

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.09.2019 (17 OH 1/14) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags der Antragsgegnerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens richtet, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.


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