Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 25 U 91/20

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. November 2020 (24 O 167/20) hinsichtlich der unter Ziffer 1. a)  getroffenen Hauptsacheentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.818,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen A mit der Fahrgestellnummer B zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

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