Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 175/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Allerdings wird der Schuldspruch des angegriffenen Urteils sprachlich dahingehend angepasst, dass der Angeklagte der widerrechtlichen Schaustellung eines Bildnisses in zwei Fällen schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


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