Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 117/20

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den im Senatstermin vom 09. März 2022 abgeschlossenen Vergleich beendet ist.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1. wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2022 zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2022 vollstreckbaren Betrages leistet.


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