Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 117/20
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den im Senatstermin vom 09. März 2022 abgeschlossenen Vergleich beendet ist.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1. wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2022 zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2022 vollstreckbaren Betrages leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Auf der Grundlage eines Angebotes der Beklagten zu 1. vom 21.04.2011 (Anlage K 2 – Bl. 7/8 AH) wurde diese von der Klägerin im Frühjahr 2011 mit der Durchführung von Dachdecker- und Dämmungsarbeiten der – etwa 450 qm großen, auf die Wohnungen Nr. 21, 22 und 25 verteilten - Dachterrassenfläche des oberen Staffelgeschosses an dem Objekt A-straße 2-8 in B beauftragt. Das Angebot sah unter anderem die Aufbringung einer Styropor-Gefälledämmung mit einer Stärke von 200 mm im Mittel unter einer zweilagigen Bitumenabdichtung vor.
4Mit einer als „Honorarvertrag für Projektübernahme MFGH A-straße 2-8, B“ überschriebenen Vereinbarung vom 15.09.2011 (Anlage K 14 – Bl. 13/14 AH) beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2. mit der Baubetreuung des Objekts. Die von der Beklagten zu 2. zu erbringende Leistung ist dahin beschrieben, dass unter anderem eine Einarbeitung in Planunterlagen eine Fortschreibung des Bauzeitenplans und eine Kontrolle des Leistungsstands – soweit bei solchen Terminen ersichtlich auch auf Fachgerechtigkeit - auf der Baustelle zu erfolgen habe.
5In der Rubrik „Haftung“ ist vermerkt: „Haftungsausschluss für Baumängel“.
6Die Beklagte zu 1. nahm ihre Arbeiten an der Dachterrasse im Herbst 2011 auf und führte diese im Januar 2012 fort. Abweichend von den der Auftragserteilung zugrundeliegenden Festlegungen im Angebot wurde die Dachterrassenfläche mittels einer keilförmigen Holzunterkonstruktion mit darauf aufgebrachten OSB-Platten (Grobspanplatten) und PU-Dämmplatten – in einer Stärke von durchgängig 14 cm - ausgeführt. Wegen der Einzelheiten des Aufbaus dieser Konstruktion wird auf die Feststellungen des Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 06.10.2017 (GA 115 ff.) verwiesen.
7Unter dem 08.12.2011 wandte sich die Beklagte zu 2. mit Email-Schreiben (Bl. 123, 126 AH) an die Geschäftsführerin der Klägerin und teilte dieser Einzelheiten zu der nachgefragten Höhe der Balkongeländer auf der Dachterrasse und einen Lösungsvorschlag für die Dachentwässerung mit (Bl. 127-128 AH); zugleich wies die Beklagte zu 2. „ausdrücklich darauf hin, dass bei der Balkonbelag-Aufbauermittlung auf Grund der baulichen Gegebenheiten das Einhalten der DIN oder von Dachdeckerrichtlinien etc. nicht möglich ist“ und sie – die Beklagte zu 2.- „eine Übernahme der Gewährleistung für die Planung daher ausschließen müsse“ und sie darum bitte, das Einverständnis schriftlich zu bestätigen durch Rückgabe einer unterzeichneten Fassung mit entsprechendem Hinweis. Die Beklagte zu 2. erhielt daraufhin eine – von der Beklagten zu 1. vorgelegte - Rückmail mit dem Vermerk „Nach Rücksprache mit Herrn D am 09.12.2011 soll dieser Punkt so gelöst werden. Unter der Rinne sollten dann noch min. 5 cm Dämmung sein. Gruß E“. Frau E ist eine Mitarbeiterin der Klägerin.
8Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 14.02.2012 die Kündigung des mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Vertrages zum 28.02.2012.
9Mit Schreiben vom 05.03.2012 (Anlage K 18 – Bl. 73/74 AH) beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. die vorgenommene Ausführung des Balkonabdichtungs-Unterbaus und forderte diese zur Mängelbeseitigung durch Erbringung der Werkleistungen in der ursprünglich festgelegten Ausführungsart bis zum 18.03.2012 und zur vollständigen Fertigstellung der Arbeiten bis zum 25.03.2012 auf. Die Beklagte zu 1. nahm jedoch keine weiteren Arbeiten mehr vor.
10Im Juli 2012 beauftragte die Klägerin den Sachverständigen (im Dachdeckerhandwerk) F mit der Begutachtung der Dachabdichtungsarbeiten, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählte Ausführungsart. Dieser nahm am 05.07. und 23.07.2012 eine Ortsbesichtigung vor und erstellte unter dem 07.09.2012 ein schriftliches Gutachten (Anlage K 5 – Bl. 16-30 AH), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird.
11Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 144.816,56 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden, über die Anspruchspositionen 01., 05., 07., 08., 09., 10., 11. und 12. hinausgehenden Schadens in Anspruch genommen.
12Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung, des Sachvorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
13Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.06.2020 die Klage gegen beide Beklagten teilweise zugesprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Zuerkannt wurden der Zahlungsantrag in Höhe von 46.937,00 € und von weiteren 33.007,97 € nebst Zinsen sowie die Feststellungsanträge bezüglich der die Einzelpositionen 01., 07., 08., 09., 10. und 12. übersteigenden Kosten, allerdings abzüglich jeweils eines der Klägerin zugerechneten Mitverschuldensanteils von 75 %.
14Die Beklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Abweisung des gegen sie jeweils zuerkannten Teils der Klage begehrt.
15Die Beklagte zu 1. hat ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und im Wesentlichen geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Mangel ihrer Werkleistung angenommen. Die Wertung des Sachverständigen C, die von ihr ausgeführte Konstruktion entspreche nicht dem allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), sei unzutreffend. Der Gutachter stelle zwar fest, dass die Konstruktion den Anforderungen der DIN 4108 Teil 3 entspreche; seine Auffassung, dass dies nicht ausreiche, um den Anforderungen der a.a.R.d.T. zu genügen, sei aber unzutreffend. Das Landgericht habe sich unzureichend mit den Ausführungen des von ihr beauftragten Privatgutachters Vierling befasst, habe vielmehr ohne ausreichende Begründung die Wertungen des Sachverständigen C übernommen und insoweit verfahrenswidrig die Einholung eines Obergutachtens unterlassen.
16Der Sachverständige habe im Übrigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 02.05.2018 festgehalten, dass die im Jahre 2014 festgestellte Feuchtigkeit mit teilweise 1,8 cm Wasser oberhalb der Dampfsperre nur durch eine Undichtigkeit der Abdichtung verursacht worden sein könne; von einer mangelhaften bauphysikalischen Funktion des aufgebrachten Abdichtungsaufbaus sei insoweit keine Rede. Die Abdichtung selbst habe aus einer ersten Abdichtungslage bestanden, die eine provisorische Abdichtung dargestellt habe, aber gleichwohl dicht gewesen sei. Undichtigkeiten seien erst mehr als zwei Jahre später (Herbst 2014) festgestellt worden. Als Ursache für das Eindringen von Feuchtigkeit kämen nur das Aufbringen der zweiten Abdichtungslage durch ein von der Klägerin beauftragtes Drittunternehmen, das Aufbringen eines Teichbeckens in einer Größe von 2 x 3 m x 1,5 m Tiefe und dabei oder bei anderer Gelegenheit verursachte mechanische Beschädigungen der Abdichtung in Betracht. Der Sachverständige C habe letztlich eingeräumt (Ergänzungsgutachten vom 02.05.2018 Seite 8), dass die tatsächliche Ursache für den Wassereinbruch unbekannt sei. Bezüglich der mit der Behebung der Wasserschäden verbundenen Kosten treffe die Klägerin die alleinige Verantwortung. Das Bestreiten der Schadenshöhen sei vom Landgericht übergangen worden.
17Die Beklagte zu 2. hat geltend gemacht, die Klägerin habe keine Ausführungsplanung vorgelegt; dies begründe einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 %. Die ihr übertragene Überwachung habe nur in geringem zeitlichen Umfang erfolgen sollen. Es sei nicht erwiesen, dass die von ihr ausgeübte Überwachungstätigkeit für den von der Klägerin geltend gemachten Wasserschaden ursächlich gewesen wäre; vor den Wohnungen 21 und 22 seien keine Schäden aufgetreten. Die Bezahlung der zu dem Schaden vorgelegten Rechnungen sei nicht nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der Aufforderung der Klägerin vom 05.03.2012 an die Beklagte zu 1. zur Mängelbeseitigung sei das Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 2. bereits beendet gewesen. Obwohl die Arbeiten der Beklagten zu 1. noch nicht fertiggestellt gewesen seien, habe die Klägerin in Kenntnis des von ihr eingeholten Gutachtens F vom 07.09.2012 auf die mangelhafte Leistung der Beklagten zu 1. aufbauen lassen, womit sie bewusst sämtliche Folgen aus der mangelhaften Leistung in Kauf genommen habe.
18Die Klägerin hat mit ihrer Berufung erstrebt die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiteren Vorschusses in Höhe von 30.569,50 € und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der über 25 % hinausgehenden Kosten
19(a) von 8.630,00 € für den Rückbau, das Lagern und das Wiederaufbringen der Splittbettung und des Betonsteinbelags auf der Dachterrassenfläche zur Wohnung Nr. 25,
20(b) von 13.455,00 € den Abtransport, die Einlagerung und den Rücktransport der Terrassenmöbel und 90 Topfpflanzen auf der zur Wohnung Nr. 25 gehörenden Dachterrassenfläche,
21(c) von 5.500,00 € für den Abtransport, die Einlagerung, den Rücktransport und die Remontage der zur Wohnung Nr. 25 gehörenden Teichanlage,
22(d) von 3.880,00 € für den Einsatz eines Turmdrehkrans im Rahmen der Arbeiten an der Dachterrassenfläche der Wohnung Nr. 25,
23(e) von 13.165,00 € für den Einsatz eines Schrägaufzugs bei der Erneuerung der Abdichtung, Dämmung und Gefällegebung der Dachterrassenfläche vor den Wohnungen Nr. 21 und Nr. 22 und für den Rückbau, das Lagern und das anschließende Wiederaufbringen der Splittbettung und des Betonsteinbelags auf der zu den Wohnungen Nr. 21 und Nr. 22 gehörenden Dachterrassenfläche.
24Die Klägerin hat gemeint, ihr sei zu Unrecht ein Mitverschuldensanteil von 75 % bezüglich der Wasser-Folgeschäden angelastet worden, was zu einer unberechtigten Kürzung der zugesprochenen Positionen in Höhe von insgesamt 30.569,50 € und zur Abweisung der zuerkannten Feststellungsanträge in Höhe von 75 % der möglichen Mehrkosten geführt habe.
25Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet haben, zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Bauvorhaben A-straße 2-8 in B an die Klägerin einen Betrag von 40.000,00 € als Schadensersatz zu zahlen. Der Vergleich enthält des Weiteren eine Ausgleichsabrede im Innenverhältnis der Beklagten zueinander, ferner eine Kostenregelung, die vorsieht, dass – bei Aufhebung der Vergleichskosten - die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu ¾ und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu ¼ auferlegt werden. Er enthält schließlich den Vorbehalt zugunsten beider Beklagten, den Vergleich durch Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht bis zum 30.03.2022 zu widerrufen.
26Die Beklagte hat mit einem am 30.03.2022 per Telefax eingereichten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage den Widerruf des Vergleichs erklärt.
27Die Klägerin und die Beklagte zu 2. halten die Widerrufserklärung der Erstbeklagten für unwirksam und begehren eine entsprechende Entscheidung des Gerichts.
28Die Beklagte zu 2. beantragt,
29festzustellen, dass der Vergleich vom 09.03.2022 bestandskräftig geworden ist bzw. dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, hilfsweise: nach den Anträgen aus der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 zu erkennen.
30Die Klägerin schließt sich für sich den Anträgen der Zweitbeklagten an.
31Die Beklagte zu 1. beantragt,
32die Anträge zurückzuweisen sowie nach den Anträgen aus der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 zu erkennen.
33Die Beklagte zu 1. hat nach einem Hinweis des Senats auf die formunwirksame Einreichung des Schriftsatzes geltend gemacht, eine Übermittlung des Schriftsatzes vom 30.03.2022 auf elektronischem Wege sei ihrem Prozessbevollmächtigten aus technischen Gründen nicht möglich gewesen.
34Hierzu hat sie zunächst vorgetragen (Schriftsatz vom 06.04.2022 - GA 705), am 30.03.2022 habe eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung bestanden, weil an diesem Tage ein Update des Gerätes habe vorgenommen werden müssen; nach Durchführung des Updates durch den Prozessbevollmächtigten im Beisein der Sekretärin (Frau G) habe das beA-System nicht mehr aufgerufen werden können, das Endgerät habe trotz wiederholter Versuche nicht reagiert; eine Anmeldung am 30. und 31.03.2022 sei nicht möglich gewesen; erst am 01.04.2022 habe sich das Gerät wieder starten lassen.
35Auf Nachfrage durch den Senat vom 11.04.2022 (GA 709) hin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese unter dem 20.04.2022 (GA 717 f.) mitgeteilt,
36- ein Hinweis auf die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung auf elektronischem Wege sei ihm nicht erforderlich erschienen; die Schriftsätze vom 07.02. und 02.03.2022 seien ebenfalls in Original und per Fax eingereicht worden, weil zu dieser Zeit ebenfalls Schwierigkeiten mit der Übersendung auf elektronischem Wege bestanden hätten;
37- die Formulierung „musste ein Update des Geräts vorgenommen werden…“ sei unkorrekt bzw. irreführend; das Gerät habe am 02.03.2022 nicht funktioniert, woraufhin er versucht habe, Kontakt mit dem Hersteller aufzunehmen; die Firma H habe ihm Anweisungen zur Fehlerbehebung übersandt, mit deren Hilfe der Kartenleser wieder habe in Betrieb genommen werden können; in der Folgezeit sei der Fehler aber immer wieder aufgetreten und eine erneute Behebung der Ursache erforderlich geworden, so auch am 30.03.2022; erst seit dem 01.04.2022 laufe das Kartenlesegerät störungsfrei.
38Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
39II.
40Der Rechtsstreit ist durch den Widerrufsvergleich vom 09.03.2022 beendet worden. Dessen Wirksamkeit ist auf die Anträge der Zweitbeklagten und der Klägerin hin festzustellen.
411.
42Die Anträge der Beklagten zu 2. sowie der Klägerin auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Prozessvergleich vom 09.03.2022 sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
43Das rechtliche Interesse an der erstrebten Feststellung ist gegeben. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien ist der am 09.03.2022 abgeschlossene Vergleich von rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Da die Beklagte zu 1. dessen Verbindlichkeit in Abrede stellt, muss die Möglichkeit bestehen, diese mit Bindungswirkung für die Parteien festzustellen. Besteht Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, der die rechtlichen Beziehungen der daran beteiligten Parteien verbindlich regelt, kann jede Partei auf Klärung der Frage antragen, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich vollständig erledigt worden ist (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 15.06.2000 – 4 UF 253/98, juris Rn. 24 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 794 Rn. 15 a; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 779 Rn. 31).
442.
45In der Sache sind die Feststellungsanträge begründet.
46Der Vergleich vom 09.03.2022 ist für die Parteien verbindlich und hat den Rechtsstreit beendet.
47Der von der Beklagten zu 1. unter dem 30.03.2022 – am letzten Tag der Widerrufsfrist – bei Gericht per Telefax erklärte Widerruf des Vergleichs ist rechtlich nicht wirksam.
48a)
49Nach der ab dem 01.01.2022 geltenden Vorschrift des § 130 d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. § 130 d ZPO gilt für alle schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen.
50Zu solchen durch einen Rechtsanwalt „schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen“ gehört auch eine Vergleichswiderrufserklärung. Die hier unter dem 30.03.2022 abgegebene Widerrufserklärung ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt und damit nichtig (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. vom 24.05.2022 – 6 U 9/22, juris Rn. 9 unter Hinweis auf BT-Drucks.17/12634, Seite 27; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 130 d Rn. 4; BeckOK ZPO/von Selle, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 130 d Rn. 6).
51b)
52Eine Übermittlung anwaltlicher Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften ist nur dann – ausnahmsweise - zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (§ 130 d Satz 2 ZPO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 11); auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 130 d Satz 3 ZPO).
53Eine „vorübergehende technische Störung“ der Schriftsatzübermittlung per beA ist von der Beklagten zu 1. nicht ausreichend dargetan und auch nicht bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht.
54aa)
55Das Unterbleiben einer solchen Mitteilung einer technischen Unmöglichkeit einer elektronischen Schriftsatzübermittlung vor dem 06.04.2022 begründet bereits Zweifel am behaupteten Ausfall des beA-Gerätes.
56Die Klägerin hatte zunächst unter dem 06.04.2022 vorgetragen und mit eidesstattlicher Versicherung der Angestellten Frau G unterlegt, dass am 30.03.2022 – dem letzten Tag der Widerrufsfrist - ein Update des beA-Gerätes habe vorgenommen werden müssen und das beA-System nach Durchführung des Updates durch den Prozessbevollmächtigten im Beisein der Sekretärin (Frau G) nicht mehr habe aufgerufen werden können; das Endgerät habe sich erst am 01.04.2022 wieder starten lassen.
57Mit späterem Schriftsatz vom 20.04.2022 hat die Klägerin ihren Vortrag korrigiert und ausgeführt, das beA-Gerät habe bereits am 02.03.2022 nicht funktioniert. Auf Nachfrage hin habe er von der Supportfirma Anweisungen erhalten, mit deren Hilfe das Gerät dann wieder habe genutzt werden können. In der Zeit danach bis zum 30.03.2022 sei der Fehler wiederholt aufgetreten, zuletzt am 30.03.2022. Dessen Behebung habe bis zum 31.03.2022 gedauert; erst am 01.04.2022 habe das beA-Gerät wieder funktioniert. Nach diesem neuen Vortrag sind das bisherige Vorbringen und die dazu vorgelegte eidesstattliche Versicherung als unzutreffend anzusehen. Wiederholte Ausfälle des beA-Geräts über einen längeren Störungszeitraum – wie jetzt behauptet wird - sind der eidesstattlichen Versicherung der Frau G nicht zu entnehmen. Der – neue – Vortrag zu den Fehlfunktionen des Kartenlesegerätes seit dem 02.03.2022 ist angesichts der Widersprüche zu dem bisherigen Ausfallgrund unzureichend und zudem nicht glaubhaft gemacht.
58Im Übrigen reicht auch das neue Vorbringen zur Annahme einer bloß vorübergehenden technischen Störung des Kartenlesegerätes mit der Folge der Unmöglichkeit der Einreichung am 30.03.2022 nicht aus. Der für den 02.03.2022 dokumentierten Korrespondenz mit dem Support ist zu entnehmen, dass dieser binnen 8 Minuten geantwortet hat. Ob am 30.03.2022 eine Kommunikation mit dem Support stattfand und welchen Inhalt diese gehabt hat, ist nicht mitgeteilt. Die Übermittlung des Widerrufsschriftsatzes am 30.03.2022 um 13.18 Uhr per Fax lässt darauf schließen, dass noch Zeit bestanden hätte, den Support zu kontaktieren. Das weitere Vorbringen, das Gerät habe an einzelnen Tagen nicht funktioniert, ist ebenfalls wenig konkret. Auch insoweit wird nicht mitgeteilt, wann genau was mit welchem Erfolg veranlasst worden ist.
59bb)
60Auch fehlt eine unverzügliche Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der behaupteten technischen Nutzung des beA-Geräts im Sinne von § 130 d Satz 3 ZPO.
61Die auf herkömmlichen Wege - per Telefax ersatzweise - eingereichte Widerrufserklärung vom 30.03.2022 enthält keinen Hinweis auf den angeblichen technischen Ausfall des beA-Geräts. Das gilt gleichermaßen für die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf gleiche Weise - per Telefax - eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 07.02.2022 (GA 656) und 02.03.2022 (GA 680-682).
62Auch nach der Ersatzeinreichung des Widerrufsschriftsatzes am 30.03.2022 ist eine Mitteilung mit Glaubhaftmachung der technischen Störung des beA-Gerätes nicht unverzüglich erfolgt. Eine solche Mitteilung ist erstmals – nach Zugang der richterlichen Verfügung vom 01.04.2022 mit Hinweis auf die Unwirksamkeit der Einreichung der Widerrufserklärung - mit Schriftsatz vom 06.04.2022 unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung vom selben Tage erfolgt. Wenn die technische Störung am 30.03.2022 vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich, warum nicht zugleich mit der Ersatzeinreichung an diesem Tage ein Hinweis auf eine solche Störung hätte erfolgen können. Dies wäre geboten gewesen, um in dieser wichtigen Angelegenheit einen formgerechten Eingang sicherzustellen. Dass es nicht erfolgte, spricht dafür, dass das Formerfordernis - wie auch schon bei den Schriftsätzen vom 07.02.2022 und 02.03.2022 – übersehen worden ist.
63Dafür, dass die anwaltliche Versicherung der Übermittlungsprobleme am 06.04.2022, und damit eine Woche nach Einreichung des Widerrufsschriftsatzes am 30. März 2022, noch ohne schuldhaftes Zögern erfolgte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
64Soweit im Schriftsatz vom 20.04.2022 der Beklagten zu 1. vorgebracht wird, eine Anzeige der Unmöglichkeit der Einreichung auf elektronischem Wege mit der Ersatzeinreichung sei unterblieben, weil Gerichte – auch der Senat – vorhergehende unzureichende Einreichungen nicht beanstandet hätten, ändert dies an der Bewertung nichts. Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 01.01.2022 war seit Jahren bekannt; das betreffende Gesetz war bereits am 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 3786) verkündet worden und ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Die damit verbundenen Probleme wurden in der Anwaltschaft bereits diskutiert. Diese Rechtslage musste dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. auch ohne den gerichtlichen Hinweis bekannt sein (vgl. LAG Kiel, Urt. vom 13.10.2021 – 6 Sa 337/20, juris Rn. 134; zur gleichen Thematik im Verwaltungsprozess: OVG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 25.01.2022 – 4 MB 78/21, juris Rn. 8).
65Unter diesen Umständen wäre auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.
66Soweit die Beklagte zu 1. in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.07.2022 die Anträge zur Wirksamkeit des Vergleichs anerkannt hat, konnte diesen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Vorbringen keine Berücksichtigung mehr finden (AG Bremen Urteil v. 12.12.2003, 7 C 129/2003; Rn. 35; Juris; Zöller, Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 307, Rn 3 ; BeckOk, Vorweh I Woy, 45. Edition, § 307, Rn. 20)
67III.
68Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 09.03.2022 gilt fort (vgl. BGH, Beschl. vom 16.4.2014 – XI ZR 38/13, juris Rn. 4).
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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