Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 63/23

Tenor

  • I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  • II. Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.03.2022, Az. 9 KLs 562 Js 116554/21, wird zur Bewährung ausgesetzt.

  • 1. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

  • 2. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, dessen namentliche Benennung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vorbehalten bleibt.

  • 3. Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, unverzüglich festen Wohnsitz zu nehmen und diesen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu dem Aktenzeichen 55 StVK 525/22 anzuzeigen und diese sowie den noch zu benennenden Bewährungshelfer über jeden Wohnsitzwechsel während der Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.

  • III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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