Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 67/23
Tenor
Der am 02.05.2023 erlassene Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln – 37 VI 16/23 - wird aufgehoben.
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Senat werden nicht erhoben.
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OBERLANDESGERICHT KÖLN
2BESCHLUSS
3In der Nachlasssache
4hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
5durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht C., den Richter am Oberlandesgericht K. und die Richterin am Oberlandesgericht W.
6b e s c h l o s s e n :
7Der am 02.05.2023 erlassene Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln – 37 VI 16/23 - wird aufgehoben.
8Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Senat werden nicht erhoben.
9G r ü n d e :
10I.
11Der amtsgerichtliche Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 02.05.2023 war aufzuheben. Es kann dahinstehen, dass die Beschwerde vom 28.03.2023 der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss vom 16.03.2023, mit dem der Erbscheinantrag vom 21.12.2022 (kostenpflichtig) zurückgewiesen worden ist, nicht in der Form des § 14b FamFG eingelegt worden ist. Denn das Amtsgericht hat der Beschwerde jedenfalls vollumfänglich abgeholfen. Mit Abhilfebeschluss vom 13.04.2023 sind die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt worden. Der beantragte Erbschein ist am gleichen Tag erteilt worden.
12Eine für die Beteiligten nachteilige Kostenentscheidung ist durch die vollumfängliche Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts nicht verblieben. Eine gesonderte (reduzierte) Gebühr nach Nr. 12212 KV GNotKG fällt lediglich an, wenn das Verfahren ohne Erteilung des Erbscheins beispielsweise durch die Zurückweisung des Antrags beendet wurde. Im Fall der Erteilung des Erbscheins – wie hier infolge der Abhilfe - entsteht dagegen (nur) die (nicht reduzierte) Gebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG.
13Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den mit dem Erbscheinantrag vom 22.12.2022 übermittelten Personenstandsurkunden um ein einziges PDF-Dokument gehandelt hat, sodass § 4 Abs. 2 ERVV nicht einschlägig sein dürfte. Hinsichtlich der Beglaubigung der Personenstandsurkunden dürfte es aber auch im Rahmen von § 39a BeurkG zulässig sein, wenn eine einheitliche elektronisch beglaubigte Abschrift für mehrere Ausgangsdokumente erstellt wird. Maßgebend ist, dass mehrere Urschriften in einem einheitlichen Vorgang eingescannt werden, sodass eine Datei entsteht, die mit einem einheitlichen elektronischen Beglaubigungsvermerk versehen und vom Notar signiert wird (vgl. hierzu BeckOGK/Theilig, BeurkG, Stand: 1.11.2022, § 39a Rn. 14). Soweit das Nachlassgericht darauf verweist, dass die Nachlassakten derzeit noch in Papierform geführt würden, überzeugt das Argument, es bestünde ein praktisches Bedürfnis dafür, hinter jeder einzelnen Urkunde den Übereinstimmungsvermerk anzubringen, nicht. Denn zum einen wird der Übereinstimmungsvermerk ohnehin gesondert ausgedruckt, ist also der Urkunde selbst nicht zu entnehmen. Zum anderen bestünde die Möglichkeit, die ausgedruckten Per-sonenstandsurkunden zu verbinden oder aber einen entsprechenden Aktenvermerk anzubringen.
14II.
15Die Entscheidung, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
16Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 37 VI 16/23 2x (nicht zugeordnet)
- 7 Der am 02.05 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden 1x
- ERVV § 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur 1x
- BeurkG § 39a Einfache elektronische Zeugnisse 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x