Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 22/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 02.01.2024 wird der am 27.11.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln, 30 VI 268/22, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1) vom 08.07.2022 erforderlich sind, werden festgestellt.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt.


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