Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 166/24, 2 Ws 95/24

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.01.2024 ist gegenstandslos.


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