Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 32/24

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist wird ebenso wie die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2023 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen– des Landgerichts Bochum (I-16 O 56/22) als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu je 50%.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.


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