Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 68/24

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.06.2024 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 179/23 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Unterlassungsgebot wie folgt gefasst wird und der Tenor im Übrigen unverändert bleibt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die im Internet auf der Website unter der URL [entfernt] im Rahmen des Bestellvorgangs eines Internet- und Festnetztarifs, wie in den Anlagen K2, K3 und K5, die mit diesem Urteil fest verbunden sind, geschehen einen Router zur Miete dazu bestellen, vor Abgabe von deren Vertragserklärung eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der der Router und dessen monatlicher Mietpreis nicht aufgeführt werden, wenn dies geschieht wie auf der ersten Seite in der mit diesem Urteil fest verbundenen Anlage K1 abgebildet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht München - 6 U 2074/24e
25. September 2025
6 U 2074/24e 25. September 2025

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