Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 W 2/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Erkelenz vom 03.12.2024 - 24 Lw 4/24 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge und die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2., 3. und 4. trägt der Antragsteller. Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG i.V.m. §§ 58, 63 ,64 FamFG zulässig, insbesondere wurde diese gemäß § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt.
4Entgegen der von ihm selbst vertretenen Auffassung hat der Antragsteller auch keine Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt; sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht deshalb ins Leere und muss nicht beschieden werden. § 63 Abs. 1 FamFG bestimmt lediglich, dass die Beschwerde, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist. Einer Begründung der Beschwerde bedarf es für ihre Zulässigkeit hingegen nicht. Soweit § 65 Abs. 1 FamFG vorsieht, dass die Beschwerde begründet werden soll und das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist einräumen kann (§ 65 Abs. 2 FamFG), folgt hieraus keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Rechtsmittel ist vielmehr auch dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer weder bei Einreichung des Rechtsmittels noch innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist eine förmliche Begründung nachreicht (vgl. nur Düsing/Martinez/Hornung, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 69 FamFG FamFG Rn. 7; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 65 Rn. 6 m.w.Nachw.). Nach all dem ist auch unerheblich, dass der Antragsteller die Beschwerde ohnehin bereits vor der Fristsetzung des Senatsvorsitzenden und damit vor Ablauf der gesetzten Frist begründet hat.
5II.
6Die Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.
71.
8Der Senat teilt die vom Antragsteller vertretenen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Landwirtschaftsgerichts nicht. Letztlich kann diese Frage aber ohnehin offen bleiben. Denn selbst wenn die Einwände des Antragstellers zuträfen, käme es für die Entscheidung des Senats allein darauf an, ob sein Antrag in der Sache begründet ist oder nicht. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Beschwerdegericht nämlich grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Selbst wenn das Verfahren an einem absoluten Aufhebungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 ZPO leidet, kann es nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges aufheben und die Sache zurückverweisen. Voraussetzung für eine Zurückverweisung ist gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG, dass das Erstgericht entweder noch nicht in der Sache entschieden hat oder dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, steht die Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts (Sternal/Sternal, a.a.O., § 69 Rn. 17, m.w.Nachw.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Senat selbst darüber zu entscheiden, ob der Antrag des Antragstellers zulässig und begründet ist; eine Zurückverweisung kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Landwirtschaftsgericht hat eine Entscheidung in der Sache getroffen und zur Entscheidung über die Beschwerde ist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auch keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Die Beschwerde unterliegt vielmehr, ohne dass es weiterer Sachaufklärung bedürfte, der Zurückweisung.
92.
10Der Antrag auf Feststellung, dass die genannte Besitzung ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist, ist nicht begründet. Insoweit kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.03.2025 Bezug nehmen. Zusammenfassend und ergänzend ist lediglich anzumerken:
11a) Das Feststellungsbegehren nach § 11 Abs. 1 a) HöfeVfO ist zulässig. Danach entscheidet das Landwirtschaftsgericht auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens, ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat. So liegt der Fall auch hier. Zwar ist der Antrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass die gegenständliche Besitzung aufgrund des Löschungsantrages des damaligen Eigentümers die Hofeigenschaft nicht verloren hat; in der Sache geht es dem Antragsteller aber - wie von § 11 Abs. 1 a) HöfeVfO vorausgesetzt - offensichtlich um die Feststellung, dass es sich bei der Besitzung weiterhin um einen Hof handelt. Zudem hat der Antragsteller als potentieller Hoferbe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Hofeigenschaft in Sinne der höferechtlichen Vorschriften (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2000, 292)
12b) Die vom Antragsteller begehrte Feststellung ist allerdings nicht auszusprechen.
13aa) Die verfahrensgegenständliche Besitzung hat ihre Hofeigenschaft jedenfalls deshalb verloren, weil der damalige Eigentümer, der Erblasser E. X., mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30.03.2004 erklärt hat, dass sie kein Hof mehr sein soll und der Hofvermerk daraufhin im Grundbuch gelöscht wurde, § 1 Abs. 4 HöfeO. Die vom Erblasser im Jahr 2004 abgegebene Hofaufgabeerklärung war entgegen der vom Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung wirksam.
14(aa) Die Unwirksamkeit der Erklärung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Erblasser - so jedenfalls die Behauptung des Antragstellers - mit dem Antragsteller einen Pachtvertrag geschlossen und der Erblasser sich im Zuge dessen verpflichtet hat, keine Löschung des Hofvermerks zu bewirken und alle davon ausgegangen seien, dass der Antragsteller Hoferbe nach dem Tod des Erblassers werde.
15Gemäß § 1 Abs. 4 HöfeO verliert eine Besitzung die Eigenschaft als Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass dies auch dann gilt, wenn der Eigentümer zuvor den Hoferben bindend bestimmt hatte (BGH, NJW 1979, 1453; BGH, NJW 1988, 710). Der Verlust der Hofeigenschaft infolge einer negativen Hoferklärung richte sich nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, auch wenn der Hofeigentümer eine nach Höferecht wirksam begründete Verpflichtung durch Aufhebung der Hofeigenschaft nicht wieder beseitigen kann (BGH, NJW 1988, 710). Hierbei hat der Bundesgerichtshof es auch abgelehnt, Maßnahmen des Hofeigentümers, die darauf abzielen, den Hoferben von der Hoferbfolge auszuschließen, generell als unwirksam zu betrachten; einen so weitgehenden Schutz bezwecke die Höfeordnung nicht. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung. Nach dem Regierungsentwurf jener Novelle (§ 7 Abs. 2, vgl. BT-Drucks 7/1443, S. 5) war zwar vorgesehen, dass im Falle der Übertragung der Bewirtschaftung eines Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO jede vom Eigentümer getroffene "Maßnahme, die sich auf die Hoferbfolge auswirkt, insoweit unwirksam (sei), als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde"; davon waren nach der Entwurfsbegründung auch Erklärungen und Anträge erfasst, durch die bewirkt werde, dass die Hofeigenschaft des Betriebes wegfällt. Der Entwurf ist in dieser Fassung aber gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr spricht die weitere Gesetzgebungsgeschichte eindeutig dafür, dass nur die "Bestimmung eines anderen zum Hoferben" (insoweit als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen werde) unwirksam sein soll. Die Rechtsstellung des nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO zum Hoferben Bestimmten bietet deshalb keinen Schutz gegen die Löschung des Hofvermerks. Das Vertrauen des gemäß § 6 HöfeO formlos bestimmten Hofanwärters auf die Hofnachfolge ist vielmehr nur in beschränktem Umfang, nämlich beschränkt auf die Dauer der Bewirtschaftung und begrenzt durch den Fortbestand der Hofeigenschaft geschützt (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1979, 1453, 1454). Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.05.1987 (BLw 2/87 = NJW 1988, 710) ausdrücklich auch für den Fall aufrechterhalten, dass der Hofeigentümer im Rahmen eines Erbvertrages einen Hoferben eingesetzt hat.
16All dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dann, wenn der Erblasser sich - wie behauptet - ihm gegenüber tatsächlich mündlich verpflichtet haben sollte, eine Löschung des Hofvermerks zu unterlassen. Auch in diesem Fall wäre er nicht weiter geschützt, als der „lediglich“ durch Erbvertrag eingesetzte Hoferbe. Denn auch der Erblasser, der seinen Vertragspartner im Rahmen eines Erbvertrages als Hoferben einsetzt, verpflichtet sich konkludent dazu, den Hofvermerk nicht löschen zu lassen; andernfalls könnte die vom Erblasser eingegangene Verpflichtung nicht (vollständig) umgesetzt werden. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof es unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Vorschriften abgelehnt, diese schuldrechtliche Verpflichtung des Erblassers auf die Wirksamkeit seiner höferechtlich abgegebenen Erklärungen durchschlagen zu lassen. Irrelevant ist insoweit, dass es „erhebliche Gründe“ gegen eine Löschung des Hofvermerks gegeben haben mag. Der Schutz des Hoferben rechtfertigt es insgesamt nicht, von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen; vielmehr richtet sich der Verlust der Hofeigenschaft infolge einer negativen Hoferklärung allein nach den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen (BGH, NJW 1988, 710, 711). Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht daher auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet, die den Verhandlungen zum Pachtvertrag beigewohnt haben sollen. Aus den dargelegten Gründen kommt es nämlich gerade nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der Verbleib des Hofes in der Höferolle vereinbart worden war.
17Dem entspricht es auch, dass gemäß § 137 S. 1 BGB die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden, worauf auch der Antragsteller zu Recht hinweist. Aber auch § 137 S. 2 BGB, nach dem eine schuldrechtliche Beschränkungsverpflichtung im Sinne einer Unterlassungspflicht wirksam ist, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Denn eine entgegen der vereinbarten Unterlassungsverpflichtung vorgenommene Verfügung führt zwar ggf. zu einem Schadenersatzanspruch, lässt aber die Wirksamkeit der Verfügung selbst unberührt. Auch ein Verfügungsunterlassungsvertrag im Sinne des § 137 S. 2 BGB, in dem sich der Hofeigentümer und spätere Erblasser verpflichtet, die Hofeigenschaft nicht aufzuheben, hindert ihn wegen § 137 Abs. 1 BGB nicht, wirksam eine Hofaufgabeerklärung im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO abzugeben (vgl. Grüneberg/Ellenberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 137 Rn. 6; Kössinger/Najdecki/Zintl, Handbuch der Testamentsgestaltung, 7. Aufl. 2024, § 3 Rn. 113). Eben dies entspricht der vom Bundesgerichthof in den oben dargelegten Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung.
18(bb) Der Antragsteller konnte die vom Erblasser im Jahr 2004 abgegebene Hofaufgabeerklärung auch nicht wirksam anfechten. Auch wenn die Irrtumsanfechtbarkeit für höferechtliche Erklärungen vielfach anerkannt wird und insoweit - ausgehend von einer entsprechenden Anwendung der allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften - §§ 2078, 2079 BGB analog heranzuziehen ist (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/v. Jeinsen HöfeVfO § 4 Rn. 16; Düsing/Martinez/Düsing, 2. Aufl. 2022, HöfeVfO § 4 Rn. 9), kommt eine Anfechtung der Hofaufgabeerklärung des Erblassers - wie vom Landwirtschaftsgericht zutreffend angenommen - nicht in Betracht. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Erblasser bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum befunden hat.
19Offensichtlich hatte der Erblasser niemanden von der Abgabe der Erklärung unterrichtet. So haben alle Beteiligten - einschließlich des Antragstellers - im Rahmen ihrer Anhörungen angegeben, dass alle vier Geschwister beim Auffinden der Urkunde im Waffenschrank des Erblassers sehr überrascht gewesen seien. Dem entspricht es, dass alle vier Beteiligten vor dem Amtsgericht ausgesagt haben, nichts von dieser negativen Hoferklärung gewusst zu haben. Hieraus folgt aber, dass keiner der Beteiligten über den tatsächlichen Grund für die Abgabe der Erklärung informiert war. Selbst wenn also die Beteiligte zu 4) nach Auffinden der Urkunden geäußert haben sollte - so jedenfalls der Vortrag des Antragstellers -, der Antragsteller möge sich nach dem Grund bei der Familie U. erkundigen, denen er auf der Kirmes ein Hausverbot erteilt habe, kann es sich hierbei nur um eine Vermutung der Beteiligten zu 4) gehandelt haben. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Erörterung, dass ohnehin nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 4) beim Auffinden der Urkunde überhaupt eine entsprechende Äußerung getätigt hat.
203.
21Aus den dargelegten Gründen bleiben auch die in der Beschwerdebegründung vom 31.03.2025 unter Ziff. 3. formulierten Anträge ohne Erfolg. Sowohl der Hauptantrag als auch die hierzu gestellten Hilfsanträge basieren auf der Annahme, dass die Hofaufgabeerklärung des Erblassers unwirksam war und die verfahrensgegenständliche Besitzung hierdurch ihre Hofeigenschaft nicht verloren hat. Diese Annahme trifft jedoch aus den dargelegten Gründen nicht zu.
22III.
231.
24Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
25a) Das Landwirtschaftsgericht entscheidet nach § 44 Abs. 1 über die Verteilung der Gerichtskosten von Amts wegen nach billigem Ermessen. Dabei orientiert sich das Gericht ermessensleitend an den Regelungsgehalten der §§ 91 ff. ZPO, da in diesen Vorschriften kostenbedeutsame Billigkeitserwägungen positiviert sind (OLG Brandenburg, BeckRS 2015, 12123; v. Selle/Huth/v. Selle, 1. Aufl. 2017, § 44 LwVG Rn. 8). Dementsprechend waren die Gerichtskosten dem Antragsteller schon deshalb aufzuerlegen, weil er mit seinem Antrag nicht durchgedrungen ist.
26b) Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. bis 4. haben diese allerdings selbst zu tragen. Gemäß § 45 S. 1 LwVG kann das Gericht bei der Entscheidung in der Hauptsache zwar anordnen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dabei rechtfertigt allerdings allein der Umstand, dass ein Beteiligter unterliegt, nicht ohne Weiteres, diesem die Kosten aufzuerlegen (vgl. etwa OLG Celle, BeckRS 2001, 30199999; OLG Stuttgart, BeckRS 2019, 24076 m.w.Nachw.). Es müssen, abgesehen vom Fall des § 45 S. 2 LwVG, vielmehr besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, einem Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des anderen aufzugeben (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Celle, BeckRS 2001, 30199999). Ein solcher Grund kann etwa darin gesehen werden, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg versprochen hat. Ferner können wahrheitswidriges Vorbringen, Behauptungen ins Blaue hinein oder etwa ein unredliches Prozessverhalten einen Grund für die Anordnung der Kostenerstattung sein (BeckOK/von Selle, Kostenrecht, 48. Aufl. 2025, § 45 LwVG, Rn. 7f). Solche besonderen Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Kosten durch grobes Verschulden veranlasst hat und es auch aus sonstigen Gründen geboten erscheint, ihm die Kosten aufzuerlegen, zumal die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Anträge jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich waren. Im Ergebnis verbleibt es daher beim gesetzlichen Regelfall, wonach jeder Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
27c) Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 44, 45 S. 2 LwVG.
282.
29Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich gem. § 61 Abs.1 S. 1 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
30Soweit das GNotKG – wie in Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 a) HöfeVfO - keine besonderen Geschäftswertregelungen für Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht enthält, gelten die Auffangregelungen des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG. Hiernach ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies rechtfertigt es vorliegend, § 48 GNotKG in der bis zum 10.04.2025 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Da diese Privilegierung die Erhaltung und die Fortführung von Höfen im Familienbesitz ermöglichen soll, ist auch vorliegend höchstens die Festsetzung in Höhe des vierfachen Einheitswertes gerechtfertigt (vgl. BGH, BeckRS 2014, 23519; OLG Celle, BeckRS 2015, 14323 Rn. 18; Fackelmann, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Das gesamte Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 76 GNotKG, Rn. 36). Anderseits ist aber auch keine weitere Privilegierung gerechtfertigt, weil es dem Antragsteller gerade darum geht, aufgrund der beantragten Feststellung allein zum Hoferben der betroffenen Besitzung zu werden. Im Hinblick darauf ist der vom Landwirtschaftsgericht herangezogene Wert von 152.569,49 €, ausgehend von einem Einheitswert von 74.600,00 DM gemäß Einheitswertbescheid vom 09.08.1999, nicht zu beanstanden.
313.
32Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 1 Abs. 1 HöfeVfO, § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, sind nicht gegeben. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers durch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt, dass der Hofeigentümer auch durch eine gegenüber dem Hoferben eingegangene Bindung nicht an der Abgabe einer wirksamen Aufgabeerklärung im Sinne des § 1 Abs. 4 S.1 HöfeO gehindert ist
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