Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORs 205/25
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Köln hat dem Angeklagten - unter Beschränkung nach § 154a StPO - zur Last gelegt, sich des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben (§ 184b Abs. 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Der Angeklagte habe bei einer Durchsuchung seines Wohnraums ein Mobiltelefon O. am 17. Mai 2024 besessen, auf dem sich jedenfalls fünf existente kinderpornographische Bilddateien befunden hätten, was ihm auch bewusst gewesen sei.
4Die Anklageschrift nennt folgende fünf Bilddateien:
5-
6
„20240429161317“ (nachfolgend bezeichnet als: „Bilddatei 1“)
-
7
„20240429161347“ (nachfolgend bezeichnet als: „Bilddatei 2“)
-
8
„20240429225017“ (nachfolgend bezeichnet als: „Bilddatei 3“)
-
9
„20240429225015“ (nachfolgend bezeichnet als: „Bilddatei 4“)
-
10
„20240430002539“ (nachfolgend bezeichnet als: „Bilddatei 5“)
Das Amtsgericht Leverkusen hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. Februar 2025 vom Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Bilddateien zeigten keine kinderpornographischen Inhalte.
12Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln Berufung eingelegt.
13In der Berufungshauptverhandlung vor der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Bilddatei 1 und die Bilddatei 2 gemäß § 154a StPO beschränkt worden.
14Mit Urteil vom 1. Juli 2025 hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das Mobiltelefon der Marke O. wurde eingezogen. Das Landgericht führt in seiner Entscheidung aus, bei den auf dem Mobiltelefon O. besessenen Bilddateien 3, 4 und 5 handele es sich um kinderpornographische Inhalte.
15Der Angeklagte rügt im Wege der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, er wäre freizusprechen gewesen. Das Urteil leide an einem Subsumtionsfehler. Die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Bilder stammten aus ein- und demselben völkerkundlichen Film, welcher ein indigenes Volk zeige und das Thema „Beschneidung“ beinhalte. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters sei dem ein sexueller Zusammenhang nicht beizumessen.
16Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 20. Oktober 2025 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
17II.
18Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
19Es führt gemäß §§ 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln.
20Im Einzelnen:
211.
22Der Schuldspruch hält materiell-rechtlicher Nachprüfung stand.
23Das Landgericht geht im Hinblick auf die Bilddateien 3 und 4 frei von Rechtsfehlern davon aus, dass sich der Angeklagte des Besitzes kinderpornographischer Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat.
24Nicht getragen wird der Schuldspruch, soweit es um den Besitz hinsichtlich der Bilddatei 5 geht. Der Senat vermag hier einen kinderpornographischen Inhalt nicht zu erkennen. Hiervon bleibt der Schuldspruch jedoch unberührt, da dieser bereits im Hinblick auf den Besitz der Bilddateien 3 und 4 getragen wird.
25a)
26Gemäß § 184b Abs. 3 StGB wird bestraft, wer einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, besitzt. Nach der Legaldefinition in § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) StGB ist „kinderpornographisch“ ein pornographischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), wenn er die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat.
27Von einer „sexuell aufreizenden Wiedergabe“ der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes ist auszugehen, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen (BGH NStZ 2021, 41). Dies ist der Fall, wenn der Inhalt eine sexuell konnotierte Fokussierung auf die näher bezeichneten unbekleideten Körperregionen des Kindes enthält. Von Bedeutung können etwa Bildkomposition, Kameraperspektive, der gewählte Ausschnitt oder die Haltung des Kindes sein (BGH NStZ 2021, 41; BR-Drs. 127/14, 12). Nach der allgemeinen Wortbedeutung geht der Begriff des Aufreizens in sexualisierter Weise über eine bloß neutrale Abbildung hinaus (BGH NStZ 2021, 41). Wenn es ein objektiver, durchschnittlicher Beobachter beim Blick auf die Abbildung für möglich halten könnte, dass es sich um ein Bild aus einem medizinischen Lehrbuch oder eine harmlose Strandaufnahme handelt, ist der kinderpornographische Charakter zu verneinen (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl., § 184b Rdn. 28). Für die Beurteilung sind allein die sich aus dem Inhalt ergebenden Umstände heranzuziehen; auf die daraus nicht ersichtlichen Beweggründe der die Wiedergabe erstellenden oder damit umgehenden Person kommt es nicht an (BGH NStZ 2021, 41).
28b)
29Hieran gemessen tragen die - ergänzend auf die Abbildungen Bl. 3 - 6 des Sonderhefts „Auswertung“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweisenden - Urteilsgründe die Einordnung als kinderpornographische Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 c) StGB, und zwar hinsichtlich der Bilddateien 3 und 4. Hinsichtlich dieser - nahezu identischen - Bilddateien stellt das Landgericht frei von Rechtsfehlern fest, dass die Bilddateien jeweils die unbekleideten Genitalien eines Jungen im Alter von 7 - 10 Jahren zeigen, der seinen Penis in der Hand hält und dass auf diesen Bildern die unbekleideten Genitalien des Jungen in einer sexuell aufreizenden Weise wiedergegeben werden, da aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters die unbekleideten Genitalien in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen.
30Hierfür spricht, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, vor allem der gewählte Bildausschnitt, aber auch die Haltung des Kindes. Der Fokus der Aufnahme liegt durch den gewählten Ausschnitt - es handelt es sich um eine starke Nahaufnahme - eindeutig auf dem unbekleideten Penis des Jungen. Auf dem gewählten Ausschnitt sind lediglich der Genitalbereich, die Hände des Jungen und der obere Bereich der Oberschenkel zu sehen. Hinzu kommt die auffällige Haltung des Kindes: Der Junge berührt seinen Penis mit beiden Händen. Die auf den beiden Bilddateien zu sehenden Abbildungen betonen die nackten Genitalien des Kindes besonders.
31Der Umstand, dass es sich bei den Bilddateien nach den landgerichtlichen Feststellungen um von dem Angeklagten selbst gefertigte Screenshots aus „im Internet verfügbaren Videos“ stammen - die Revisionsbegründung trägt hierzu ergänzend vor, die Bilder stammten aus einem „völkerkundlichen Film“, welcher ein indigenes Volk zeigt und das Thema „Beschneidung“ beinhaltet - steht der Bewertung als kinderpornographischer Inhalt nicht entgegen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, sind für die Beurteilung allein die sich aus dem Inhalt selbst ergebenden Umstände heranzuziehen. Dass es dem Ersteller des Films bei der Herstellung der Bilder nicht um einen sexuellen Zusammenhang ging, ist mithin unerheblich. Nach den dargestellten Maßgaben kommt es auf die Beweggründe des Erstellers nicht an.
32Aus der Bilddatei selbst ergeben sich - angesichts des bei der Erstellung des Screenshots gewählten, klar auf die Genitalien des Jungen fokussierten Bildausschnitts, auch keine Hinweise, dass es sich bei der Abbildung um den Ausschnitt aus einem - völkerkundlichen - Film als Kontext handeln könnte. Es ist angesichts des gewählten Ausschnitts zudem auszuschließen, dass es ein objektiver, durchschnittlicher Beobachter bei Betrachtung der Bilddateien 3 und 4 für möglich halten könnte, dass es sich bei diesen Abbildungen um Bilder aus einem völkerkundlichen Film oder einem medizinisches Lehrbuch oder lediglich um harmlose Urlaubsaufnahmen handelt.
33c)
34Anders liegt es hinsichtlich der Bilddatei 5.
35Zwar zeigt auch diese Aufnahme die unbekleideten Genitalien zweier Jungen im Alter von 7-10 Jahren. Indes tragen die - ergänzend auf die Abbildungen Bl. 3-6 des Sonderhefts „Auswertung“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweisenden - Urteilsgründe hier nicht die Beurteilung, dass die Wiedergabe in sexuell aufreizender Weise erfolgt.
36Der gewählte Bildausschnitt ist bei der Bilddatei 5 größer gewählt. Der Ausschnitt ist - anders als bei den Bilddateien 3 und 4 - nicht nur auf die unbekleideten Genitalien fokussiert. Vielmehr sind auf der Abbildung auch größere Teile der Körper der Jungen - von der Brust abwärts bis zu den Knien - zu sehen. Auch die Haltung der abgebildeten Jungen ist insoweit weniger auffällig, als nur eines der beiden Kinder seinen Penis - im Wesentlichen auch nur mit dem Daumen - berührt. Die beiden Jungen halten sich überdies umgeben von anderen Kinder auf. So sind am Randbereichen des Ausschnitts noch die Arme anderer Kinder zu erkennen. Eine derartige Fokussierung auf den Intimbereich, dass ein durchschnittlicher Betrachter davon ausgeht, dass hier die unbekleideten Genitalien in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen, ist unter den genannten Umständen nicht zu erkennen.
37Zwar ergeben sich auch bei der Bilddatei 5 keine aus der Abbildung ersichtlichen Hinweise auf den Kontext, in dem das Bild entstanden ist. Gleichwohl erscheint es hier nicht ausgeschlossen, dass es ein objektiver, durchschnittlicher Beobachter für möglich halten könnte, dass es sich bei dieser Bilddatei um eine neutrale, unverfängliche Aufnahme handelt, etwa weil die Abbildung beispielsweise aus einem völkerkundlichen Film stammt.
38Eine Verurteilung kam daher bezogen auf die Bilddatei 5 nicht in Betracht.
39d)
40Nach alledem war das auf den Schuldspruch bezogene Rechtsmittel des Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie bereits ausgeführt trägt der Schuldspruch bereits im Hinblick auf den Besitz der Bilddateien 3 und 4.
412.
42Der Rechtsfolgenausspruch hält der materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand.
43a)
44Der Strafausspruch unterliegt auf die erhobene Sachrüge der Aufhebung.
45Das Landgericht ist bei der Strafzumessung vom Besitz von drei kinderpornographischen Bilddateien ausgegangen, obwohl der Angeklagte in Wirklichkeit „nur“ zwei - überdies nahezu identische - kinderpornographische Bilddateien besessen hat. Das Landgericht ist damit von einem größeren Schuldumfang ausgegangen, als er tatsächlich gegeben ist. Da die Anzahl der besessenen Bilder für den Schuldumfang bedeutsam ist und die Grundlage für die Strafzumessung bildet, kann der Senat nicht ausschließen, dass die erkannte Strafe milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den niedrigeren Schuldumfang bei der Strafzumessung in seine Überlegungen einbestellt hätte.
46Das Urteil beruht daher auch auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StGB).
47b)
48Die Aufhebung der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe zieht den Wegfall der Bewährungs- wie auch der Einziehungsentscheidung nach sich.
49c)
50Der Aufhebung der zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen zugehörigen Feststellungen bedurfte es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die bislang getroffenen Feststellungen dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
51III.
52Soweit das Tatgericht im neuen Rechtsgang wiederum die Einziehung des Mobiltelefons O. erwägen sollte, wird auch Folgendes zu beachten sein:
531.
54Nach § 184b Abs. 7 S. 1 i.V.m. 74 Abs. 2 StGB werden Gegenstände eingezogen, auf die sich die Straftat nach § 184b Abs. 3 StGB „bezieht“. Hiernach sind die „Beziehungsgegenstände“ der Tat (zwingend) einzuziehen.
55Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt, wenn der Besitz kinderpornographischer Schriften durch Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt wird, lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der (zwingenden) Einziehung in diesem Sinne (vgl. BGH NStZ 2012, 319; BGH BeckRS 2019, 2644; BeckRS 2020, 11967; BeckRS 2022, 3552; BGH NStZ-RR 2023, 60; BGH BeckRS 2024, 10092). Die Einziehung des Endgerätes als solches - über das Speichermedium hinaus - kann zwar erfolgen; diese Einziehung steht aber nach § 74 Abs. 1 StGB im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH BeckRS 2022, 3552 m.w.N.; OLG Celle BeckRS 2022, 29582).
56Nach dieser Rechtsprechung unterfällt ein sichergestelltes Mobiltelefon nicht ohne Weiteres der zwingenden Einziehung nach § 184b Abs. 7 S. 1 StGB i.V.m.§ 74 Abs. 2 StGB. Ist in einem Mobiltelefon ein zur Bildspeicherung genutztes Speichermedium verbaut, ist nur dieses zwingend einzuziehen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 - 4 StR 1/21 - juris = wistra 2021, 398; OLG Celle BeckRS 2022, 29582). Das neue Tatgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob das sichergestellte Mobiltelefon über ein zur Bildspeicherung genutztes Speichermedium verfügt und ob es technisch möglich ist, dieses genutzte Speichermedium auszubauen. In diesem Fall unterläge nur dieses Speichermedium der zwingenden Einziehung nach §§ 184b Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB.
572.
58Sowohl für die Anordnung gemäß § 184b Abs. 7 S. 1 StGB als auch für eine solche nach § 74 Abs. 1 StGB gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74 f StGB).
593.
60Die Einziehung nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe. Sie stellt daher grundsätzlich bei Gegenständen von nicht unerheblichem Wert einen bestimmenden Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe dar und ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 - 4 StR 1/21 - juris = wistra 2021, 398 m.w.N.; BGH BeckRS 2024, 10092; OLG Celle BeckRS 2022, 29582).
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Referenzen
- StPO § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen 2x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 2x
- StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 5x
- StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StGB § 337 Schiedsrichtervergütung 1x
- 4 StR 1/21 2x (nicht zugeordnet)