Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 AR 49/03

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

 
1. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe 4 O 116/03 liegen nicht vor. Es besteht ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die Klage gegen beide Antragsgegner, so dass eine Bestimmung durch das Oberlandesgericht nicht erforderlich ist. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO ist es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht erforderlich, dass in Karlsruhe ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen beide Antragsgegner gegeben ist; es reicht vielmehr aus, dass die Klage vor dem selben Gericht hinsichtlich der Antragsgegnerin Ziffer 1 auf deren allgemeinen Gerichtsstand gestützt werden kann und hinsichtlich des Antragsgegners Ziffer 2 auf einen besonderen Gerichtsstand (vgl. BayObLGZ 1962, 297, 298; BayObLG Juristisches Büro 1989, 248; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., 1994, § 36 ZPO Rn. 40).
Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin Ziffer 1 ist Karlsruhe. Auch für die Klage gegen den Antragsgegner Ziffer 2 ist ein Gerichtsstand in Karlsruhe gegeben, nämlich gemäß § 32 ZPO als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner Ziffer 2 einen Betrug vor. Bei einer Klage aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Begehungsort ist in einem derartigen Fall auch der Ort, an dem das Vermögen der Antragstellerin beeinträchtigt wurde (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 32 ZPO Rn. 16). Dies ist vorliegend Karlsruhe, da der Betrug des Antragsgegners Ziffer 2 - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - die Folge hatte, dass ein bestimmter Betrag dem Konto der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Ziffer 1 belastet wurde; das heißt, dass Forderungen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 entsprechend vermindert wurden (vgl. zum Ort des Vermögens bei Forderungen auch § 23 S. 2 ZPO).

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