Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 392/03

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - K. vom 06. November 2003 aufgehoben.

2. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, dem Gefangenen entsprechend dessen Antrag vom 24. Februar 2003 (Eingabe Nr. 121/03) folgende Gegenstände zum Besitz in seiner Zelle auszuhändigen:

1 Minenbleistift mit Ersatzminen

1 Füllfederhalter mit Ersatzpatronen

1 Papierschere mit runden Kanten

1 Rolle Nähgarn

1 Nähnadel

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

4. Der Gegenstandswert wird auf Euro 50 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Am 18.02.2003 beantragte der Gefangene die Aushändigung verschiedener Gegenstände (1 Minenbleistift mit Ersatzminen, 1 Füllfederhalter mit Ersatzpatronen, 1 Papierschere mit runden Kanten, 1 Rolle Nähgarn und 1 Nähnadel), welche ihm bei einer Kontrolle seines Haftraumes in der Justizvollzugsanstalt Br. im November 2002 entnommen und zu seiner Habe bei den Effekten genommen worden waren. Dies lehnte die Anstalt mit der Begründung ab, bei der letzten Haftraumkontrolle sei festgestellt worden, dass der Gefangene über genügend Schreibmaterialien verfüge und dieser ohnehin „zuviel diverse Schriftstücke und andere Gegenstände“ in seinem Haftraum lagere und zu einer Art „Sammlerleidenschaft“ neige.
Mit Beschluss vom 06.11.2003 wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurück, da sich aus den Erwägungen der Anstalt über den Zustand des Haftraumes noch ausreichend auf eine Gefährdung der Übersichtlichkeit des Haftraumes schließen lasse. Gegen diesen dem Gefangenen am 17.11.2003 zugestellten Beschluss hat er zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 11.12.2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welchem er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung des Beschlusses zur einer Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Dem Rechtsmittel kann ein Erfolg nicht versagt bleiben, da weder die Anstalt noch die Strafvollstreckungskammer in ausreichendem Umfang Gründe für die Versagung der Aushändigung der beantragten Gegenstände dargetan haben.
Nach § 70 Abs. 1 StVollzG darf der Gefangene in angemessenen Umfang Bücher oder andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen, es sei denn hierdurch wird das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet (§ 70 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG). Die Frage des Maßes der Angemessenheit richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Größe des Haftraumes und dessen Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit (OLG Karlsruhe Justiz 2002, 251 ff.: Ermittlungsakten; Justiz 2002, 379 ff: Salomonenkakadu; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage 2002, § 70 Rn. 2). Überschreitet der Gefangene durch Erwerb von Gegenständen diese Grenze, so ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Anstalt nach zuvor erfolgter vergeblicher Aufforderung Gegenstände aus dem Haftraum entnimmt und so dem vorhandenen Sicherheitsbedürfnis Rechnung trägt.
Die Entscheidung, ob eine derartige Überfüllung eingetreten und hierdurch die angeführten Belange beeinträchtigt sind, steht jedoch nicht im Belieben der Anstalt, vielmehr handelt es sich bei dem Merkmal der Angemessenheit um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung obliegt (OLG Karlsruhe a.a.O.). Aus diesem Grund hat die Vollzugsbehörde, aber auch die Strafvollstreckungskammer als gerichtliche Tatsacheninstanz die entsprechenden Feststellungen zur Ausfüllung dieses Merkmals zu treffen. Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis, der Gefangenen lagere „zuviel diverse Schriftstücke und andere Gegenstände in seinem Haftraum“, nicht, vielmehr hätte es konkreter Darlegungen zur Größe und Ausstattung der Zelle und zur Frage bedurft, inwieweit durch die von der Anstalt beanstandeten Gegenstände die Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit über das übliche Maß hinaus erschwert werden würde.
Da solche Ausführungen fehlen, war der Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an diese zurückzugeben, sondern hat aufgrund Spruchreife selbst in der Sache entschieden (§ 115 Abs. 1 StVollzG). In Anbetracht des geringen Umfangs der begehrten Gegenstände kann ausgeschlossen werden, dass durch eine Aushändigung dieser Schreibmaterialien der angemessene Umfang der Ausstattung des Haftraumes überschritten werden könnte oder durch den Besitz der in der Anstalt im übrigen frei erhältlichen Gegenstände eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt eintreten könnte. Ob der Gefangene hingegen derzeit noch über entsprechende Schreibutensilien verfügt, war für die Entscheidung ohne Belang, denn auch der Besitz von mehreren gleichartigen Gegenständen ist dem Gefangenen in den Grenzen der Hausordnung und sonstiger vollzugsrechtlicher Bestimmungen nicht verwehrt, solange er hierdurch insgesamt den angemessenen Umfang der Ausstattung seiner Zelle nicht überschreitet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 48 a, 13 GKG.

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