1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.04.2004 - 6 O 448/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat zu Recht die Haftung des Beklagten gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB, 15 Ziff. 2 AKB, 61 VVG gegenüber der Klägerin bejaht.
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Die unterlassene Beweiserhebung über die streitigen Behauptungen der Klägerin, der Beklagte verfüge über die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 2 und er habe berufsbezogen Erfahrung im Führen von Lastkraftwagen stellt keinen Verfahrensfehler dar, da das Landgericht auch ohne Feststellung dieser streitigen Behauptungen zutreffend zur Bewertung des Verhaltens des Beklagten als grob fahrlässig kam. Ein ausdrücklicher Hinweis vor der abschließenden Entscheidung, dass eine Beweiserhebung unterbleiben werde, war nicht erforderlich, da auch nach dem Vortrag des Beklagten das erstinstanzliche Gericht eine Beweisaufnahme lediglich erwogen hat, somit auch anstatt eines zu verkündenden Beweisbeschlusses eine andere Entscheidungsform in Betracht kam.
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Das Landgericht hat zu Recht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten angenommen.
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Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 61 VVG, 15 Ziff. 2 AKB setzt objektiv einen besonders groben, über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegen die zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt voraus (Senat OLGR Karlsruhe 2002, 189 f m.w.N.; OLG Karlsruhe VersR 93, 1096; VersR 92, 1507 f; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rdn. 75 m.w.N.). Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trifft die Klägerin.
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Objektiv grob fehlerhaft und verkehrswidrig verhält sich ein Verkehrsteilnehmer, der - wie der Beklagte - mit einem deutlich die Durchfahrtshöhe überragenden LKW (Differenz: 75 cm) unter einer Brücke durchfährt, auf deren lichte Höhe in einem Abstand von 100 m und direkt vor der Brücke durch Zeichen 265 zu § 41 StVO sowie durch einen an der Unterkante der Brücke von weitem bereits sichtbaren Längsanstrich in rot-weißer Farbe hingewiesen wurde. Aus der aus den Lichtbildern zum Schadensgutachten erkennbaren erhöhten Sitzposition des Fahrers des beschädigten LKWs hätte es sich einem durchschnittlichen Fahrer bei der vom Beklagten behaupteten gefahrenen Geschwindigkeit von 30 km/h ohne weiteres aufdrängen müssen, dass jedenfalls der das Fahrerhaus überragende Kofferaufbau die Unterkante der Brücke bei weitem überragt. Dies gilt umso mehr, da nach dem Schadensgutachten nicht nur der Kofferaufbau, sondern auch der auf dem Fahrerhaus befindliche, höhenmäßig die Oberkante des Kofferaufbaus nicht erreichende Dachspoiler ebenfalls beschädigt wurde, so dass der LKW-Fahrer der sich bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h langsam nähernden Gefahr deutlich bewusst werden musste. Daher ist die Schadensherbeiführung im konkreten Fall objektiv aus grober Unachtsamkeit herbeigeführt worden, auch weil von dem Führer eines LKWs verlangt werden muss, dass er die Maße seines Fahrzeugs kennt und vor dem Durchfahren von Brücken auf entsprechende Beschilderungen besonders achtet. Dass der Beklagte durch Gefahrensituationen entschuldbar abgelenkt war, hat er nicht vorgetragen. Allein die von ihm vorgebrachten Tatsachen, dass sich auf der rechten Seite ein Gehweg befand und links vor der Brücke aus einem Parkplatz ein PKW ausfahren wollte, durfte und konnte einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht so vom Verkehrsgeschehen ablenken, dass er die Hinweise auf die herannahende Gefahr übersehen konnte. Denn eine kritische Verkehrssituation, die die besondere Aufmerksamkeit des Beklagten hätte auf sich ziehen müssen, ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar.
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Aus diesen Umständen folgt auch das subjektiv gesteigerte Verschulden des Beklagten. Dabei kann, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Erfahrung im Umgang mit LKWs hatte und über die Fahrerlaubnis der Klasse 2 verfügt. Denn von ihm als erfahrenem Kraftfahrer - er wird von seinem Arbeitgeber im Außendienst zu Transporten von Bäckereibedarfsartikeln eingesetzt - ist zu verlangen, dass er sich vor Fahrtantritt mit einem von ihm selten benutzten LKW über dessen Maße kundig macht und vor Brückendurchfahrten auf Gefahrenhinweise besonders achtet und sein Fahrverhalten darauf einstellt. Wenn der Beklagte vorträgt, es sei ihm zum Unfallzeitpunkt nicht bewusst gewesen bzw. er habe es vergessen gehabt, mit einem LKW zu fahren, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Denn zum einen hätte sich ihm angesichts der auch im Vergleich zu dem von ihm üblicherweise gefahrenen Kastenwagen deutlich spürbar erhöhten Sitzposition im LKW die herannahende Gefahr aufdrängen müssen, zumal die durchfahrene Brücke erst in einer zweiten, markierten Stufe deutlich erkennbar ihre gefahrbringende niedrige Höhe erreicht. Zum anderen zeigt das „Vergessen“ des Führens eines LKWs die erhöhte Unachtsamkeit auf, mit der der Beklagte in der konkreten Situation sein Fahrzeug führte. Das Vorbringen des Beklagten dahingehend, dass das Lenken des fraglichen LKWs sich von demjenigen eines PKWs nicht wesentlich unterscheide, vermag der Senat nicht zu teilen. Unabhängig vom Fahrverhalten des LKWs lassen allein die räumlichen Verhältnisse in dessen Führerhaus den Eindruck nicht entstehen, der Beklagte befinde sich in einem PKW-Kombi oder „seinem“ Kastenwagen, zumal sich der Beklagte umso mehr der Tatsache gewärtig sein musste, einen LKW (bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 to) zu lenken, weil er nach seinem eigenen Vorbringen dieses Fahrzeug während einem Zeitraum von mehreren Jahren erst viermal gefahren hat und sich darauf beruft, im Umgang mit Lastkraftwagen keine Erfahrung zu besitzen.
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Der grobe Sorgfaltsverstoß des Beklagten wird auch nicht durch das Vorliegen eines Augenblicksversagens entkräftet (BGH VersR 89, 582; VersR 92, 1085). Die Schuld wird dann gemindert, wenn dem Verkehrsteilnehmer sein Fehlverhalten bei einer seine Konzentration erfordernden Dauertätigkeit aus einem Augenblicksversagen heraus gleichsam als „Ausrutscher“ unterläuft, es sich somit um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen handelt. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Denn die gravierende Unaufmerksamkeit des Beklagten setzte nicht erst unmittelbar vor Erreichen der Brücke ein, sondern begann spätestens 100 m davor, wo das erste Hinweisschild auf die Durchfahrtshöhe stand und er in der Folge sämtliche weiteren Gefahrenhinweise missachtete.
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Die Besonderheiten, die der Entscheidung des OLG Rostock (VersR 04, 475) zugrunde lagen, sind vorliegend nicht gegeben. Dort besaß der Fahrer keinerlei Erfahrung im Umgang mit Lastkraftwagen, war ortsunkundig und befand sich zudem in einer Stresssituation, als er einem Radfahrer ausweichen musste, was dazu führte, dass er unter der dortigen Brücke an einer Stelle hindurchfahren musste, wo die Durchfahrtshöhe zu gering war. Im vorliegenden Falle war der Beklagte ortskundig, er war nicht in seiner Aufmerksamkeit verkehrsbedingt vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und fuhr im Übrigen zum vierten Mal dem beschädigten LKW.
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Ob dem Beklagten gegenüber seinem Arbeitgeber, der unstreitig nicht Halter und Eigentümer des beschädigten LKWs ist, Freistellungsansprüche zustehen, berührt Haftpflichtansprüche außerhalb des Betriebsorganismus stehender Dritter nicht (BGHZ 108, 305 ff.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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