Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 24/04

Tenor

Der Antrag des R. E. auf gerichtliche Entscheidung wird kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen.

Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 1500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller war vom 15.02.2003 bis zum 28.10.2003 als Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt O. inhaftiert. Mit am 11.5.2004 eingekommenem Schreiben beantragt er, im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG festzustellen, dass die Unterbringung in einem mit einer Sichtblende am Fenster ausgestatteten und zudem mit einem weiteren Gefangenen belegten Haftraum rechtswidrig war. Außerdem hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Seinem Begehren kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Rechtsmittel unzulässig ist.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Unterbringung in einer mit einem mit Sichtblende versehenen Fenster ausgestatteten Zelle wendet, ist zwar grundsätzlich der Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG eröffnet. Denn bei der Zuweisung eines Haftraums handelt es sich um einen sogenannten Realakt, der mit Außenwirkung die Angelegenheiten des Untersuchungsgefangenen regelt und somit einen nach §§ 23 EGGVG anfechtbaren belastenden Verwaltungsakt darstellt (vgl. KK-Schoreit zu § 23 EGGVG Rn 21, 104; OLG Frankfurt NJW 2003, 2843 f. m.w.N. zu § 109 StVollzG). Auch steht die Subsidiarität des Rechtswegs nach §§ 23 ff EGGVG (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG) einer Überprüfung nicht entgegen, da die Unterbringung des Betroffenen in einem Haftraum mit für die gesamte Anstalt geltenden baulichen Besonderheiten nicht der Anordnungskompetenz des Haftrichters unterfällt (vgl. KG JR 1979, 519 f.; Senat Justiz 2004, 302; KK-Boujong zu § 119 StPO Rn 103; LR-Hilger zu § 119 StPO Rn 161; Cassardt NStZ 1994, 523, 524). Doch ist der Antrag deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sein Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der – nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erledigten - Maßnahme verwirkt hat.
Allerdings lässt die mit der Beendigung der Unterbringungssituation eingetretene Erledigung einer Maßnahme ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs.1 Satz 2 EGGVG) nicht entfallen. Steht die Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder eine andere tief greifende Grundrechtsverletzung in Frage, so muss wegen der fortwirkenden diskriminierenden Wirkung der Maßnahme ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zulässig sein. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer in angemessener Zeit vor Erledigung der Maßnahmen Rechtschutz hätte erlangen können (BVerfG StV 2002, 661 f; OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, 2844 f). Auch war die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG vorliegend nicht in Gang gesetzt, da die Zuweisung des Haftraums dem Antragsteller nicht schriftlich bekannt gemacht wurde (Thür.OLG ZfStrVO 2003, 306, 308; Kissel, GVG, zu § 26 EGGVG Rn 3; Meyer-Goßner zu § 26 EGGVG Rn 4; OLG Frankfurt NJW 2003, 2843 f. zu § 112 Abs. 1 StVollzG). Doch gibt dies dem Antragsteller nicht das Recht, zeitlich unbeschränkt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer während der Dauer der Untersuchungshaft getroffenen Maßnahme zu begehren. Dabei kann dahinstehen, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der Haftraumzuweisung in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 3 EGGVG als unzulässig anzusehen ist (so OLG Frankfurt NJW 2003, 2843 f.; NStZ-RR 2004, 29 f.; a.A. Thür.OLG ZfStrVO 2003, 306, 308). Denn jedenfalls tritt binnen eines Jahres, nachdem der Antragsteller spätestens von der einschlägigen Rechtslage hätte Kenntnis erlangen und gegen die Maßnahme rechtlich hätte vorgehen können, grundsätzlich eine Verwirkung des Antragsrechts ein (Thür.OLG ZfStrVO 2003, 306, 308 f; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 29 f.). Dem Rechtsinstitut der Verwirkung liegt - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 32, 305= NJW 1972, 675 f.) – der Gedanke der Rechtssicherheit zugrunde, wonach die Frage der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen nicht auf längere, unbestimmte Dauer ungeklärt bleiben darf, sondern in angemessener Zeit einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden sollte. Dies gilt zumal bei den im Vollzug der Untersuchungshaft angeordneten so genannten Realakten, die grundsätzlich dann, wenn der Antragsteller gegenüber der Anstalt keine Einwendungen erhebt, nicht schriftlich bekannt gegeben werden, so dass – letztendlich auch deshalb, weil der Antragsteller der Justizvollzugsanstalt keinen Anlass gegeben hat, die Maßnahme zu überprüfen – die Rechtsmittelfrist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) nicht in Gang gesetzt wird.
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller bei seinem am 11.05.2004 und damit rund 15 Monate seit der Haftraumzuweisung eingekommenen Antrag sein Recht auf nachträgliche Feststellung verwirkt. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend - den Sachvortrag des Antragstellers als wahr unterstellt - eine Verletzung der Menschenwürde oder ein anderer schwerwiegender Grundrechtseingriff zu besorgen war. Dies erscheint allerdings schon fraglich, weil allein das Vorhandensein von Sichtblenden - auch wenn diese im Einzelfall rechtswidrig angebracht sein mögen - angesichts des vorübergehenden Charakters der Untersuchungshaft zunächst nicht geeignet erscheint, den Antragsteller in seinem Anspruch auf Beachtung der menschlichen Würde zu verletzen, und die von ihm behauptete Beeinträchtigung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in seinem Schreiben vom 02.12.2004 - durch die Sichtblenden nicht näher konkretisiert wurde. Jedenfalls befand sich der Antragsteller nahezu neun Monate in Haft in einer mit Sichtblenden versehenen Zelle, ohne dass er auch nur bei der Anstaltsleitung Einspruch gegen diese Unterbringung erhoben hätte. Soweit er vorträgt, ihm sei die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen erst später bekannt geworden, erklärt dies angesichts der von ihm behaupteten massiven Beeinträchtigungen nicht, warum er in dieser Situation untätig geblieben ist, in der vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfGE 32, 305=NJW 1972, 675 f.). Unter diesen Umständen war es dem Antragsteller möglich und zumutbar, sich um eine Kenntnis der Rechtslage zu bemühen, um die ihn belastende Maßnahme durch Verlegungsantrag oder ähnliches zu beenden oder aber eine gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Sichtblenden herbeizuführen. Auch nach Ende der Untersuchungshaft hat er fünf Monate verstreichen lassen, bevor er seinen Antrag beim Oberlandesgericht eingereicht hat. Mit Blick hierauf erscheint es dem Senat als angemessen, von einer Verwirkung des Antragsrechtes auszugehen. Dies verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bei Verletzung des Anspruchs auf menschliche Würde und anderen tief greifenden Grundrechtseingriffen stellt nur sicher, dass der von einer solchen Verletzung Betroffene nicht prinzipiell allein deshalb rechtsschutzlos bleibt, weil der Eingriff, gegen den er sich im gerichtlichen Verfahren wendet, sich bereits vor einer Entscheidung oder gar vor Antragstellung erledigt hat. Sie hat aber nicht den Sinn, dem von einem Grundrechtseingriff Betroffenen die Einhaltung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes allgemein geltenden Regeln des jeweiligen Verfahrensrechts zu ersparen (BVerfG NStZ-RR 2004, 59 f.), zu denen auch die Grundsätze der Verwirkung eines Antragsrechts zählt (vgl. OLG Frankfurt NStZ RR 2004, 29).
Soweit der Antragsteller außerdem die Doppelbelegung des Haftraums geltend macht, besteht eine Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht. Über eine der Regel des § 119 Abs. 2 StPO entgegenstehende Doppelbelegung hat vielmehr gem. § 119 Abs. 3 StPO der Haftrichter zu entscheiden (Senat Justiz 2004, 302; Thür.OLG ZfStrVO 2003, 306, 307).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 2 Nr. 1 KostO. Der Geschäftswert wurde nach den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

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