Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt X, wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 30. November 2004 aufgehoben.
Der Antrag des Gefangenen U. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lochung des Schreibens des Amtsgerichts X. vom 18.10.2004 wird als unbegründet verworfen.
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Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 30.11.2004 auf Antrag des Gefangenen festgestellt, dass die Kennzeichnung eines an ihn adressierten Schreibens des Amtsgerichts X. durch eine eingestanzte Lochung rechtswidrig war. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde, mit der sie Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel, das zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, hat mit der Sachrüge Erfolg.
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Nach der Rechtsprechung des Senats (NStZ 2004, 517 f.) ist in der Justizvollzugsanstalt X., einer Anstalt höchster Sicherheitsstufe, die generelle Inhaltskontrolle eingehender Postsendungen grundsätzlich zulässig. Ausgenommen ist Verteidigerpost (vgl. hierzu jüngst Senat NStZ-RR 2005, 60), die keinerlei Kontrolle unterliegt. Behördenpost, die auf dem Postweg befördert wurde, unterliegt einer Sichtkontrolle zur Prüfung unzulässiger Beilagen und der Absenderidentität; auf Antrag des Gefangenen ist diese Kontrolle in dessen Beisein durchzuführen. Behördenpost, die äußerlich als solche erkennbar ist und auf dem Behördentransportweg befördert wurde, unterliegt keinerlei Kontrolle.
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Nach einer Anordnung des Anstaltsleiters werden letztgenannte Sendungen durch Anbringen einer Lochung gekennzeichnet, um einer missbräuchlichen Wiederverwendung vorzubeugen. Entsprechend wurde mit einem eingehenden Schreiben des Amtsgerichts X. verfahren. Der Antragsteller hält die durchgeführte Lochung für rechtswidrig und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
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Der Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist zulässig, weil die Justizvollzugsanstalt zu erkennen gegeben hat, dass sie auch in Zukunft so verfahren werde.
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Der Antrag ist indessen unbegründet. Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, die beanstandete Lochung sei unzulässig, weil keine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gefangenen bestehe, ist nicht zu folgen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Gefangene schon dadurch Eigentümer der eingehenden Postsendung geworden ist, dass sie in den Verfügungsbereich der Justizvollzugsanstalt gelangte. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil jedenfalls ein grundsätzliches Recht des Gefangenen anzuerkennen ist, eingehende Postsendungen unbeschädigt ausgehändigt zu erhalten.
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Dieses Recht kann allerdings unter den Voraussetzungen des Strafvollzugsgesetzes eingeschränkt sein. Bei der streitgegenständlichen Kennzeichnung handelt es sich um eine Maßnahme der Überwachung des Schriftwechsels i.S.d. § 29 Abs. 3 StVollzG. Sie ist zwar nicht auf den Inhalt der Sendung gerichtet und lässt diesen unberührt. Sie will aber für die Zwecke späterer Postkontrolle dokumentieren, dass es sich um ein Behördenpoststück handelt, das einmal ohne Kontrolle von außen in die Justizvollzugsanstalt gelangt ist.
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Der Senat hält die Maßnahme für zulässig. Im Hinblick auf die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt für zulässig erachtete generelle Kontrolle eingehender Postsendungen muss es der Vollzugsbehörde gestattet sein, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Umgehung der Postkontrolle zu verhindern geeignet sind. Eine solche Maßnahme stellt die Lochung unkontrolliert eingehender Sendungen dar. Sie dient, wie die Postkontrolle selbst, ebenfalls der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und ist nach Auffassung des Senats auch erforderlich.
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Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, weil sie den oben genannten Anspruch des Gefangenen auf Aushändigung eingehender Post in unbeschädigtem Zustand allenfalls unerheblich berührt. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer besteht die Lochung in einem eingestanzten, sternförmigen Kreuz mit einem Durchmesser von etwa 0,8 cm, wobei die einzelnen Balken in der Mitte etwa eine Dicke von weniger als 0,3 cm aufweisen. Danach ist
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eine Beeinträchtigung der Lesbarkeit der eingehenden Post nicht annähernd zu befürchten. Dem Gefangenen ist es im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Justizvollzugsanstalt zuzumuten, dies hinzunehmen.
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Die Auffassung des Senats steht im Ergebnis in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR 2004,188 für Verteidigerpost). Die Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2003,254) betrifft einen anderen Sachverhalt und steht nicht entgegen.
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