1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 03. November 2004 wird aufgehoben, soweit dieser Verurteilungen
a. des Berufungsgerichts in M./Italien vom 09. April 1996 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten),
b. des Landgerichts in P/Italien vom 16. September 1997 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten),
c. des Landgerichts in P/Italien vom 16. Juni 1998 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten),
d. des Landgerichts in L./Italien vom 16. November 2000 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) und
e. den hieraus sowie aus dem Urteil des Berufungsgerichts in M./Italien vom 08.11.1995 gebildeten Kumulationsbeschlusses vom 13. Mai 2003 der Staatsanwaltschaft L./Italien
betrifft.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 03. November 2004 bleibt aufrechterhalten, soweit dieser die Verurteilung des Berufungsgerichts in M./Italien vom 08. November 1995 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren) betrifft.
3. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung wird gemäß dem Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2004 für zulässig erklärt,
4. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund des Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2004 zurückgestellt.
5. Die Entscheidung über die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird zurückgestellt.
6. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Die Anträge des Verfolgten vom 06. Januar 2005 und 15. Februar 2005 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 03. November 2004 werden zurückgewiesen.
7. Den italienischen Justizbehörden wird eine Frist zur Beibringung der in der Note des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17. November 2004 angeforderten ergänzenden Auslieferungsunterlagen bis zum 01. April 2005 gesetzt.
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Der Senat hat gegen den Verfolgten am 03.11.2004 einen Auslieferungshaftbefehl aufgrund der von den italienischen Justizbehörden vorgenommenen Ausschreibung des Verfolgten im Schengener Informationssystem erlassen, für den bis 15.02.2005 Überhaft notiert war. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat mit an die italienischen Justizbehörden gerichteter Note vom 17.11.2004 um Mitteilung ersucht, ob es sich bei den gegen den Verfolgten ergangenen Straferkenntnissen um Abwesenheitsurteile handelt und um entsprechende Erläuterungen nach Art. 5 Nr. 1 RbEuHb gebeten. Eine Erklärung hierauf ist bislang nicht eingegangen.
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Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand am 06.01.2005 Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Bezüglich des Urteils des Berufungsgerichts in M./Italien vom 08.11.1995 hat er die Verwirkung des Strafanspruchs geltend gemacht und sich bezüglich des Urteils des Berufungsgerichts in M./Italien vom 09.04.1996 auf das Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit berufen. Im übrigen hat er gegen die Urteile des Landgerichts in P. Italien vom 16.09.1997, des Landgerichts in P./Italien vom 16.06.1998 und des Landgerichts in L./Italien vom 16.11.2000 vorgebracht, diese seien in seiner Abwesenheit ergangen und er habe von den Hauptverhandlungsterminen keine Kenntnis gehabt.
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Der Auslieferungshaftbefehl war aufzuheben, soweit dieser auf Urteile des Berufungsgerichts in M./Italien vom 09.04.1996, des Landgerichts in P./Italien vom 16.09.1997, des Landgerichts in P./Italien vom 16.06.1998 und des Landgerichts in L./Italien vom 16.11.2000 sowie den Kumulationsbeschluss der Staatsanwaltschaft L./Italien vom 13.05.2003 gründet. Insoweit hat der Verfolgte nach §§ 81 Nr. 4, 83 Nr. 3 IRG i.V.m. Art. 5 Nr. 1 RbEuHb erhebliche Einwendungen erhoben, die eine Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten wegen dieser abgeurteilten Delikte in Frage stellen. Im Übrigen hat der Auslieferungshaftbefehl weiter Bestand.
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Der Umstand, dass die italienischen Justizbehörden bislang nicht auf die Anfrage des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17.11.2004 reagiert haben, reicht vorliegend für die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls allein nicht aus, da mangels Bestimmung einer Zeitspanne für die Beibringung der ergänzenden Auslieferungsunterlagen nicht davon ausgegangen werden kann, mit dem Eingang derselben sei nicht mehr zu rechnen, so dass diesbezüglich von einer Unzulässigkeit der Auslieferung ausgegangen werden müsste (Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 30 Rn. 18).
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In Anbetracht der seit der ersten Aufforderung verstrichenen Zeitspanne von mehr als drei Monaten kann die Auslieferungshaft auf diese Vorwürfe jedoch nicht mehr gestützt werden, da dies mit dem auch im Auslieferungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 32 f.; ders. Beschluss vom 21.04.2004, 1 AK 42/03; OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105 f.; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 24 Rn. 7 c). Dabei ist insbesondere zu sehen, dass Auslieferungsersuchen nach dem EuHbG beschleunigt zu bearbeiten sind und nach § 83 c Abs. 1 IRG über die Auslieferung spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden sein soll. Wenngleich eine Aufhebung der Haft ausdrücklich nur für den Fall eines gescheiterten Überstellungsversuchs bei vereinfachter Auslieferung (§ 83 dIRG) vorgesehen ist und ansonsten nur Unterrichtungspflichten der Bundesregierung (§§ 83 c Abs. 4, 83 i IRG) bestehen, stellen die im Gesetz niedergelegten Zeitspannen Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Aus diesem Grund haben jedenfalls erhebliche Überschreitungen - das Verfahren ist vorliegend bereits seit Oktober 2004 anhängig - Auswirkungen auf die Haftfrage (vgl. aber Bt-Drs. 15/1718, S. 22), wenn für die Verzögerung sachliche Gründe nicht ersichtlich sind.
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1. Soweit das Auslieferungsersuchen die Verurteilung des Verfolgten durch das Berufungsgericht in M./Italien vom 08.11.1995 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren betrifft, kann über die Zulässigkeit der Auslieferung auch ohne zusätzliche Erklärung der italienischen Justizbehörden befunden werden. Die dort abgeurteilten Taten sind im Inland nach § 242 StGB strafbar, so dass beiderseitige Strafbarkeit besteht (§§ 81 Nr. 4; Art. 2 Abs. 2 RbEuHb).
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2. Einwendungen nach § 83 Nr. 3 IRG i.V.m. Art. 5 Nr. 1 RbEuHb werden vom Verfolgten nicht erhoben, vielmehr war dieser bei den verschiedenen in dieser Sache durchgeführten Gerichtsverhandlungen - wie sich aus der Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 06.01.2005 ausdrücklich ergibt - anwesend und in Höhe von sieben Monaten und 18 Tagen ist ein Teil der verhängten Strafe von drei Jahren bereits vollstreckt.
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3. Auch eine Verwirkung ist nicht eingetreten. Das Vorliegen eines solchen Auslieferungshindernisses ist allenfalls dann zu erwägen, wenn zwischen der Verurteilung des Verfolgten im ersuchenden Staat und seiner durch diesen begehrten Überstellung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass - auch unter Berücksichtigung der Art und Höhe der Strafe - jedes hinnehmbare Maß überschritten ist und deshalb von einem Verstoß gegen völkerrechtliche Mindeststandards und der unabdingbaren Grundsätze des Verfassungsrechts ausgegangen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1986, 2 BvR 661/86 zit. nach Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 98). Zwar liegt der Erlass des am 08.11.1995 ergangenen Urteils, dessen Rechtskraft erst am 04.07.1996 eingetreten ist, etwa neun Jahre zurück, jedoch beträgt auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 StGB zehn Jahre, wenn gegen den Verfolgten - wie hier - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren verhängt wurde. Im Übrigen spielen Fragen der Verjährung vorliegend keine Rolle, da diese sich im Rahmen des hier anwendbaren EuHbG (vgl. hierzu Senat StV 2004, 547 f.) allein nach dem Recht des ersuchenden Staates bemessen (Art. 4 Nr. 4 RbEuHb).
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4. Allerdings stützen die italienischen Justizbehörden ihr Auslieferungsersuchen auf den Kumulationsbeschluss der Staatsanwaltschaft L./Italien vom 13.05.2003 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen (Nr. 207/02 R.E.S.), in welchen alle im Auslieferungsersuchen angeführten Strafen eingeflossen sind. Einer solchen Zusammenlegung kommt jedoch eigenständige Bedeutung mit gestaltender Wirkung bei (Senat NStZ 1999, 93 ff.; StV 2004 547 f.), was zur Folge hat, dass die einzelnen Strafverfahren und insbesondere vorliegend das Urteil des Berufungsgerichts M./Italien vom 08.11.1995, über dessen Zulässigkeit bereits befunden werden kann, ihre selbstständige Bedeutung als Strafvollstreckungsgrundlage verloren haben. Da dem Auslieferungsersuchen vom 11.11.2004 aber die Bereitschaft zur Abänderung und Aufhebung des Kumulationsbeschlusses zu entnehmen ist, kann die Auslieferung des Verfolgten mit der in der Beschlussformel ausgesprochenen Maßgabe als zulässig angesehen werden (vgl. Senat StV 2004, 547 f.).
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Da eine Erklärung der italienischen Justizbehörden noch aussteht, kann im Übrigen über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht entschieden werden. Der Senat hat auf Anregung der Generalstaatsanwaltschaft jedoch von der Möglichkeit des § 30 Abs. 1 Satz 2 IRG Gebrauch gemacht und eine Frist zur Beibringung der bereits durch das Justizministeriums Baden-Württemberg mit Note vom 17.11.2004 angeforderten Unterlagen gesetzt.
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Soweit der Auslieferungshaftbefehl hinsichtlich der Verurteilung durch das Berufungsgericht in M./Italien vom 08.11.1995 aufrecht erhalten wurde, war auch dessen weiterer Vollzug anzuordnen, da nach derzeitigem Sachstand der Verfolgte eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und vier Monaten zu verbüßen hat und sich hieraus die nahe liegende Befürchtung ergibt, er werde sich dem weiteren Verfahren und seiner drohenden Auslieferung nach Italien durch Flucht oder Untertauchen im Inland entziehen.
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