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IRG § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 96/19
1. August 2019
2 Ws 96/19 1. August 2019
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ausl A 23/15
8. Dezember 2015
1 Ausl A 23/15 8. Dezember 2015
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 AuslA 3/15
23. Juli 2015
1 AuslA 3/15 23. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 3/03
24. Februar 2005
1 AK 3/03 24. Februar 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 3/05
24. Februar 2005
1 AK 3/05 24. Februar 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 24/04
23. Februar 2005
1 AK 24/04 23. Februar 2005