Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.
IRG § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 96/19
1. August 2019
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2 Ws 96/19 | 1. August 2019 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 3/03
24. Februar 2005
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1 AK 3/03 | 24. Februar 2005 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 3/05
24. Februar 2005
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1 AK 3/05 | 24. Februar 2005 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 24/04
23. Februar 2005
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1 AK 24/04 | 23. Februar 2005 |