Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten A. gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 28. März 2006 (4 Qs 30/06) wird der Haftbefehl des Amtsgerichts - Schöffengericht - Karlsruhe - vom ... März 2006 (2 Ls 210 Js 42980/05) aufgehoben.
Die sofortige Freilassung des Angeklagten wird angeordnet.
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Das Amtsgericht - Schöffengericht - Karlsruhe verurteilte den Angeklagten am ....03.2006 - nicht rechtskräftig - wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und erließ zudem einen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl. In diesem wird dem Angeklagten u.a. zur Last gelegt, ... nach erheblichem Genuss von alkoholischen Getränken in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar vermindert dem wehrlos am Boden liegenden C. in lebensgefährlicher Weise mehrfach mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf getreten zu haben (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die Beschwerde des Angeklagten gegen seine unmittelbar nach Urteilsverkündung vollzogene Inhaftnahme verwarf das Landgericht Karlsruhe am 28.03.2006.
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Die weitere Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§ 310 Abs.1 StPO) und führt bereits aus formalen Gründen zur Aufhebung des Haftbefehls.
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1. Zwar scheitert der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht daran, dass dem Angeklagten neben dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung aus der Tat vom ....09.2005 lediglich ein bereits durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 06.08.2001 geahndetes weiteres Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu Last liegt. Nach der zwischenzeitlich herrschenden Ansicht, welcher sich der Senat ausdrücklich anschließt, ist nämlich für die Annahme einer wiederholten Tatbegehung nach § 112a Abs.1 Nr. 2 StPO nicht erforderlich, dass das Verfahren, in dem die Haftfrage geprüft wird, selbst eine Mehrheit solcher Taten zum Gegenstand hat. Es genügt vielmehr, dass sich der Tatverdacht in diesem Verfahren nur auf eine derartige Straftat erstreckt, der Tatverdächtige aber außerdem wegen zumindest einer weiteren Straftat gleicher Art bereits verurteilt worden ist, so dass insgesamt zwei Anlasstaten ausreichen (so OLG Stuttgart NStZ 1988, 326 f.; OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.; OLG Hamm StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann; KK-Boujong, 5. Auflage 2002, § 112a Rn. 12; a.A. OLG Frankfurt StV 1984, 159 f.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 112 a Rn. 8; zu Besonderheiten bei Sexualstraftaten an Kindern vgl. OLG Schleswig SchlaHA 2001, 135; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 220 f.; OLG Köln StV 2003, 169 f.). Eine solche Auslegung ergibt sich bereits aus dem Gesetzeszweck, welcher den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter beabsichtigt. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob die Gefährlichkeitsprognose sich allein aus den im Haftbefehl angeführten oder auch aus anderen Anlasstaten ergibt. Dies würde nämlich zu einer Privilegierung von Mehrfachtätern führen und darauf hinauslaufen, dass bei Ergreifen eines einschlägig vorbestraften Täters nach erneuter Begehung einer Katalogtat trotz bereits jetzt zutage getretener fortbestehender Tatgeneigtheit erst die Begehung einer weiteren Anlasstat und deren Aufnahme in den Haftbefehl abgewartet werden müsste, was dem Normzweck des § 112a StPO zuwider liefe (ebenso OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.).
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2. Weitere gesetzliche Voraussetzung des § 112a Abs.1 Nr. 2 StPO ist jedoch, dass jede einzelne dieser Taten ihrem konkreten Erscheinungsbild nach die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt. Da die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO enumerativ aufgezählten Katalogtaten ohnehin schwer-wiegender Natur sind, folgt daraus, dass nur Taten über-durchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen können (OLG Frankfurt StV 2000, 209 ff; OLG Karlsruhe, wistra 2002, 79 f.). Dies wurde etwa verneint bei mehreren Kfz-Aufbrüchen von Jugendlichen (OLG Frankfurt a.a.O.), Einbruchsdiebstählen mit Schadenshöhe von lediglich DM 500 bis DM 1.000 (OLG Köln StV 1996, 158 ; LG Köln StV 1996, 386) oder leichteren Betäubungsmitteldelikten nach § 29 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (LG Gera StV 2000, 320 f.).
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Soweit als Anlasstat gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB in Betracht kommt, ist nach Auffassung des Senats maßgeblich auf den Unrechtsgehalt der Tat abzustellen und danach zu fragen, ob diese in ihrer konkreten Ausgestaltung die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat (vgl. BVerfG 35, 185 ff, 191; LR-Hilger, 25. Aufl. 2004, § 112a Rn. 26 ff., 31). Dabei ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere auf das verhängte oder mutmaßlich zu erwartende Strafmaß abzustellen, sondern auch die Opferperspektive zu berück-sichtigen. Es kommt also auch darauf an, aus welchem Grund es zu der Tätlichkeit gekommen ist und welche Folgen diese für das Opfer zeitigte.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat vom ....09.2005 um eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Verfehlung, denn der Angeklagte ist dringend verdächtig, völlig grundlos auf einen wehrlos am Boden Liegenden massiv eingetreten und dabei schwere Verletzungen am Kopf seines Opfers in Kauf genommen zu haben. Hingegen reicht die vom Amtsgericht Pforzheim am 06.08.2001 abgeurteilte Tat vom ....08.2000 nicht aus. Zwar stünde der Umstand, dass lediglich eine Bewährungsstrafe von vier Monaten verhängt wurde, angesichts der äußerst gefährlichen Tathandlung - der Angeklagte hatte dem Geschädigten ein Glas ins Gesicht geschlagen - der Annahme einer Anlasstat nicht zwingend entgegen, das Amtsgericht ist jedoch vom Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körper-verletzung nach § 224 Abs.1 StGB ausgegangen, weil der Tätlichkeit eine Rangelei zwischen Täter und Opfer vorausgegangen war. Diese gesetzliche Wertung steht - jedenfalls bei Straftaten der mittelschweren Kriminalität aus dem hier in Rede stehenden Deliktsbereich - der Annahme einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat entgegen.
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Andere Haftgründe sind nicht ersichtlich. Da der Haftbefehl daher aufzuheben war, kam es auf die Frage, ob - wie vom Verteidiger beantragt - auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO (vgl. hierzu OLG Köln StraFO 1996, 150 f.) gegen geeignete Auflagen in Betracht gekommen wäre, nicht an.
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