Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 163/05

Tenor

1. Soweit sie sich gegen die vom Kläger eingelegte Berufung verteidigt (§ 119 ZPO).

2. Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2005 ab deren Einlegung am 20.10.2005, soweit sie sich gegen eine Verurteilung von mehr als EUR 360,98 richtet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

 
Nachdem die Beklagte die mit Schriftsatz vom 22.07.2005 angekündigte Berufung gegen Ziffer 2 des angegriffenen Urteils in vollem Umfang - also in Höhe von 844,98 EUR - eingelegt und damit die Berufungssumme erreicht hat, war ihr hinsichtlich des Erfolg versprechenden, die Berufungssumme nicht erreichenden Teils dieser Berufung in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2005 ab Einlegung der Berufung ... Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn in Höhe dieses Teils kann die Beklagte einen nunmehr - nach zulässiger Einlegung der Berufung - zulässigen, Erfolg versprechenden Berufungsantrag stellen (im Ergebnis ersichtlich ebenso OLG Koblenz FamRZ 1996, 557; vgl. Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 117 Rdn. 10, der allerdings entgegen der st. Rechtsprechung des Senats eine Prozesskostenhilfebewilligung in diesen Fällen auch dann befürwortet, wenn noch keine zulässige Berufung eingelegt ist). Dies verkennt OLG Hamburg FamRZ 1997, 621 (ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdn. 28 unter Bezug u.a. auf BGH NJW 1983, 1063, der zu diesem Problem allerdings keine Aussage trifft).
Erfolgsaussicht bestand nur in Höhe des EUR 360,98 übersteigenden Betrages, da der Kläger ab Januar 2005 – und damit zum Zeitpunkt der Gehaltspfändungen – wie im Termin erörtert Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von EUR 27,00 und Elementarunterhalt in Höhe von EUR 109,00, monatlich damit EUR 137,00 schuldete. Aufgrund der Abänderung des Unterhaltsvergleichs entfiel damit in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages nachträglich der Rechtsgrund, § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB. Für die nach Rechtshängigkeit der Klage (12.05.2005) erfolgte Gehaltspfändung über EUR 476,66 konnte sich die Beklagte gemäß § 818 Abs. 4 BGB nicht auf Entreicherung berufen, mithin in Höhe eines Betrages von (EUR 476,66 - EUR 137,00 =) EUR 339,66. Dies gilt aufgrund Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB auch für die nach dem erstinstanzlich erklärten Anerkenntnis (SS 07.03.2005) gepfändeten Beträge hinsichtlich der Differenz zwischen dem damit auch nach Auffassung der Beklagten nur noch geschuldetem Unterhalt von EUR 466,00 und dem gepfändetem Unterhalt von EUR 476,66, d.h. jeweils in Höhe von EUR 10,66 für die Monate März und April 2005. Insgesamt ergab sich damit ein Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 360,98.

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