Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 W 20/06

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 10. April 2006 -15 O 38/05 KfH IV -dahingehend abgeändert, dass aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs des Landgerichts Karlsruhe vom 27.10.2005 Kosten in Höhe von 5.220,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 12.11.2005 von den Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.600,70 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang. Es kann dabei offen bleiben, ob die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind. Jedenfalls haben die Beklagten sie nicht aufgrund des am 27.10.2005 geschlossenen Prozessvergleichs in voller Höhe zu erstatten, weshalb sie auch nicht in diesem Umfang festgesetzt werden können.
1. In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2005 haben die Prozessparteien und ihre Bevollmächtigten nicht nur über die rechtshängigen Ansprüche der Klägerin verhandelt und insoweit die Sach- und Rechtslage erörtert. Sie haben auch Verhandlungen über wechselseitige Ansprüche geführt, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren, und haben versucht, insoweit eine Einigung zu erzielen. Dabei übersteigt die Höhe dieser nicht rechtshängigen Ansprüche den Streitgegenstand des Prozesses deutlich. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Einigung über die nicht rechtshängigen wechselseitigen Ansprüche nicht möglich war, schlossen die Parteien "in der Hauptsache" einen Vergleich; in Ziffer 3 dieses Vergleichs verpflichteten sich die Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin macht auf der Grundlage dieser vertraglichen Regelung die Erstattung auch derjenigen Rechtsanwaltskosten geltend, die ihr durch die vergeblichen Verhandlungen zur Erzielung einer Einigung über die nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden sind.
2. Die Tragweite der in Ziffer 3 des Prozessvergleichs enthaltenen vertraglichen Regelung, wonach die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist neben dem Wortlaut des Vergleichs die erkennbare Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf den Inhalt ihrer vertraglichen Willenserklärungen zulässt. Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagten auch diejenigen Rechtsanwaltskosten sämtlicher Prozessparteien übernehmen wollten, die aus den vergeblichen Gesprächen über eine Einigung hinsichtlich der nicht rechtshängigen wechselseitigen Ansprüche resultieren. Diese Kosten sind erheblich, weil die Höhe dieser Ansprüche den Wert des Prozessgegenstandes deutlich übersteigt. Für eine Übernahme dieser Kosten durch die Beklagten bestand nach den -ergebnislosen -Verhandlungen kein Anlass. Dann liegt es fern anzunehmen, die Beklagten hätten sich auch zur Übernahme dieser Kosten verpflichten wollen. Vielmehr hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Auch die Klägerin macht nicht geltend, dass über diesen Punkt gesprochen und eine Einigung erzielt worden sei. Der Wortlaut des "in der Hauptsache" geschlossenen Vergleichs lässt auch die Auslegung zu, dass die Einigung über die Kostentragung nicht solche Kosten umfasst, die durch Vergleichsgespräche über außergerichtliche Ansprüche der Parteien entstanden sind.
Dass das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gem. § 33 Abs. 1 RVG diese außergerichtlichen Ansprüche berücksichtigt hat, steht dem nicht entgegen. Denn diese Festsetzung gibt keinen Aufschluss darüber, ob nach dem Willen der Prozessparteien die entstandenen Anwaltsgebühren vom jeweiligen Auftraggeber des Rechtsanwalts oder vom Prozessgegner zu tragen sind.
3. Erstattungsfähig und damit festzusetzen sind somit nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2.060,50 Euro, eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 38.378,65 Euro in Höhe von 1.082,40 Euro, eine 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 902,00 Euro sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro. Einschließlich zugesetzter Gerichtskosten in Höhe von 1.156,00 Euro ergibt dies einen Erstattungsbetrag in Höhe von 5.220,90 Euro. Soweit den Prozessbevollmächtigten der Parteien weitere Gebührenansprüche entstanden sind, verbleibt es gem. § 98 ZPO bei dem Grundsatz, dass die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.

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