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Der Antragsgegner hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Günter H... & Co. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Antragstellerin zur Geltendmachung von Werklohn eingeleitet und hierfür als Schiedsrichter Prof. Dr.-Ing. D... benannt (Schreiben vom 27.02.2006, Anlagenheft Seite 15). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 08.03.2006 (Anlagenheft Seite 28) der Benennung von Prof. Dr.-Ing. D... widersprochen, da dieser im selbständigen Beweisverfahren, das die Schuldnerin vor dem Landgericht Frankfurt/Main gegen die Antragstellerin geführt hatte, gerichtliche Gutachten erstattet hatte (Anlagenheft Seite 35 ff.). Der Antragsgegner hat an der Benennung von Prof. Dr.-Ing. D... festgehalten (Schreiben vom 22.03.2006, Anlagenheft Seite 33). Mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 27.03.2006, eingegangen am gleichen Tag, hat die Antragstellerin beantragt, die Ablehnung des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters für begründet zu erklären.
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2. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat den vom Antragsgegner als Schiedsrichter benannten Prof. Dr.-Ing. D... zu Recht abgelehnt. Nach § 10 Abs. 1 der SGO Bau kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geben. Die Vorschrift stellt demnach - ebenso wie der inhaltlich entsprechende § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO - darauf ab, ob objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, bei einer Partei Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu erwecken (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rn. 9). Die in § 41 ZPO geregelten Gründe für den Ausschluss eines Richters im Verfahren vor den staatlichen Gerichten finden nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine (unmittelbare) Anwendung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 4). Sie sind in § 10 Abs. 1 SGO Bau auch nicht ausdrücklich als Ablehnungsgründe genannt. Auf § 41 ZPO nimmt nur § 9 SGO Bau ausdrücklich Bezug, die Regelung über die Verpflichtung des Schiedsrichters, seine Ernennung abzulehnen. Das bedeutet aber nicht, dass bei Vorliegen der Gründe für den Ausschluss eines staatlichen Richters generell ein Schiedsrichter nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden kann. Vielmehr begründen die Tatbestände des § 41 ZPO in der Regel Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 14 Rn. 5). Ein solcher Regelfall liegt hier vor. Zu den in § 41 ZPO aufgeführten Tatbeständen gehört auch die Vorbefassung des Richters mit dem Gegenstand des Verfahrens als Zeuge oder Sachverständiger (Nr. 5). Der Tatbestand ist erfüllt. "Vernommen" im Sinn von § 41 Nr. 5 ZPO ist ein Sachverständiger auch, wenn er in der in Betracht kommenden rechtlichen Angelegenheit, wenn auch in einem anderen Prozess, ein schriftliches Gutachten erstattet hat (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 41 Rn. 15). Mit der gesetzlichen Regelung sollen von vornherein Bedenken ausgeschlossen werden, die entstehen können, wenn ein Richter Mittel des Beweises ist und selbst gleichzeitig den erhobenen Beweis, das heißt sich, kritisch würdigen muss. Dieser Rechtsgedanke, dass sich aus einer "Doppelfunktion" Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Richters ergeben können, insbesondere bei der Partei, zu dessen Ungunsten die Beweiserhebung, hier die Gutachtenerstattung, ausgegangen ist, kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Die Erstattung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durch den vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter Prof. Dr.-Ing. D... ist geeignet, bei der Antragstellerin Befürchtungen zu wecken, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bei der Erstattung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren hatte er die ihm vorgelegten Fragen über eine Mangelhaftigkeit von Arbeiten der Schuldnerin zu beantworten. Dies hat er, teilweise zulasten der Antragstellerin, getan. Eine mögliche Mangelhaftigkeit ist auch im Schiedsgerichtsverfahren über die Werklohnforderung, die aus diesen Arbeiten resultiert, von Bedeutung, wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat (AS 27). Deshalb liegt ein objektiver Grund vor, zu befürchten, dass Prof. Dr.-Ing. D... das Ergebnis seines eigenen Gutachtens übernehmen könnte, ohne dieses gegebenenfalls aufgrund von Einwendungen der Antragstellerin kritisch zu überdenken. Ob das von ihm erstattete Gutachten möglicherweise (teilweise) unzutreffend ist und ob er tatsächlich unkritisch an seinem für das Gutachten gefundenen Ergebnis festhalten würde, ist unerheblich. Die strengen Anforderungen, die an die Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters damit gestellt werden, sind gerechtfertigt. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters ist elementare Grundlage auch der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 1).
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