1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Juni 2013 - 4 O 58/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 7.633,33 festgesetzt.
| |
|
| | Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Landgericht ein gegen einen medizinischen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat. |
|
| | Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Vorfalls vom 5. Dezember 2009 auf Leistung aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch. Mit Beschluss vom 30. August 2012 ordnete das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Dr. K unter anderem über die geltend gemachten Unfallfolgen und eine etwaige unfallunabhängige Vorschädigung an. Nachdem der Sachverständige zunächst ein schriftliches Gutachten erstattet und dies auf Einwendungen des Klägers ergänzt hatte, fand am 28. März 2013 eine Anhörung des Gutachters statt. Nach Anhörung des Sachverständigen erklärte der Kläger ausweislich des Protokolls, |
|
| | „dass er sich vom Sachverständigen nicht ausreichend begutachtet fühlt. Insofern seien bereits die Apparaturen dort deutlich weniger modern als bei Herrn Dr. M. Im Übrigen sei der Sachverständige Lobbyist der Tabakindustrie gewesen und deshalb könne er sich von diesem nicht begutachten lassen“. |
|
| | Der Einzelrichter des Landgerichts beauftragte den Sachverständigen nach dem Termin, sich in einem Ergänzungsgutachten zu dem vom Kläger eingereichten Privatgutachten Dr. M zu äußern. Das Ergänzungsgutachten enthält nach Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten folgende Schlussbemerkung: |
|
| | „Des Weiteren behauptet der Kläger, dass ich Lobbyist der Tabakindustrie gewesen sei. Deswegen könne er sich von mir nicht begutachten lassen. |
|
| | Hierzu ist festzustellen, dass ich zu keiner Zeit Ansichten oder Interessen der Tabakindustrie vertreten habe. In meinen Publikationen und insbesondere auch meinen Begutachtungen zu bronchopulmonalen Erkrankungen habe ich vielfach auf die gravierenden gesundheitsschädigenden Wirkungen des Aktivrauchens hingewiesen. Dabei lege ich durchweg gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu Grunde. |
|
| | Bei Aufrechterhaltung der Behauptung, ich sei Lobbyist der Tabakindustrie gewesen, behalte ich mir ausdrücklich rechtliche Schritte gegenüber demjenigen vor, welcher diese Äußerungen macht.“ |
|
| | Wegen der Schlussbemerkung in dem Ergänzungsgutachten lehnte der Kläger den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 29. April 2013 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Sachverständige gehe in seiner ergänzenden Stellungnahme in einer solch aggressiven Form auf die Äußerung des Klägers ein, dass bei ihm ein berechtigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen entstehe. Wenn ein Gutachter im Zusammenhang mit der Beantwortung einer medizinischen Beweisfrage aufgrund einer Kritik eine Unterlassungsklage androhe, mache er nicht nur subjektiv deutlich, dass er die Beweisfrage nicht objektiv und frei von Vorurteilen gegenüber der zu begutachtenden Person beurteile. Die Behauptung, der Sachverständige sei als Lobbyist für die Tabakindustrie tätig gewesen, sei auch nicht aus der Luft gegriffen. In der Wissenschaft werde dem Gutachter - wie zwei Internetfundstellen zeigten - tatsächlich eine nicht unerhebliche Nähe zur Tabakindustrie nachgesagt. |
|
| | Auf Aufforderung des Landgerichts nahm der Sachverständige am 9. Mai 2013 zu dem Befangenheitsgesuch Stellung . Er setzte sich dabei insbesondere mit den von der Klägerseite angeführten Literaturstellen aus dem Internet auseinander. Ferner heißt es in der Stellungnahme: |
|
| | "Die durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung ins Blaue hinein abgegebene Bemerkung beruht wahrscheinlich auf unzureichenden Informationen. Ich hoffe, dass ich durch meine Stellungnahme mehr Licht in den Sachverhalt bringen konnte. |
|
| | Durch derartige Diffamierungen sehe ich dennoch meine Integrität als Arzt, Wissenschaftler und medizinischer Gutachter in erheblichem Maße verletzt. Hiergegen setze ich mich gegenüber jedermann mit allen geeigneten Mitteln außerhalb des Gerichtssaales zur Wehr. Den Sachverhalt der Befangenheit im laufenden Verfahren vor dem Landgericht vermag ich dadurch nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Nur durch entschiedenes konsequentes Entgegengetreten ist es möglich, meinen guten Leumund und meine Glaubwürdigkeit als medizinischer Gutachter zu bewahren.“ |
|
| | In seiner Stellungnahme zu der Äußerung des Sachverständigen vertrat der Kläger die Auffassung , der Gutachter scheine mehr Energie in die Verteidigung seines Rufes als die Begutachtung des Klägers zu stecken. Zudem habe der Sachverständige seine Drohung gegenüber dem Kläger wiederholt. Selbst in seiner neuerlichen Stellungnahme könne der Gutachter seinen tiefen Groll gegenüber dem Kläger nicht verhehlen. |
|
| | Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 21. Juni 2013 , auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei geeignet gewesen, den Sachverständigen in seiner Ehre herabzuwürdigen. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass dieser in seinem Ergänzungsgutachten auf diese Bemerkung des Klägers eingehe und darlege, dass er in Publikationen gerade auf die gesundheitsschädliche Wirkung des Aktivrauchens hingewiesen habe. Er dürfe sich auch rechtliche Schritte vorbehalten. Auch die Stellungnahme des Sachverständigen vom 9. Mai 2013 zum Ablehnungsgesuch rechtfertige die Ablehnung nicht. |
|
| | Gegen den Beschluss des Landgerichts, der seinen Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2013 zugestellt worden ist richtet sich die am 27. Juni 2013 eingereichte Beschwerde des Klägers, mit der er seine bisherige Auffassung weiterverfolgt. Die Äußerung des Klägers, der Sachverständige sei als Lobbyist für die Tabakindustrie tätig gewesen, werde in der Wissenschaft tatsächlich diskutiert. |
|
| | Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. |
|
| | Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 406 Absatz 5, 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Grund vorliegt, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 406 Absatz 1, 42 Absatz 2 ZPO). |
|
| | Ein Sachverständiger kann von einer Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Umstände oder Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden hingegen aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Abgelehnte tatsächlich befangen ist; ebenso ist unerheblich, ob er sich für befangen hält. Die Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass er auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen unangemessen reagiert. Der Sachverständige hat - ebenso wie ein Richter - die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten und muss sich an das Gebot der Sachlichkeit halten. Andererseits kann ein Ablehnungsantrag als unbegründet zurückzuweisen sein, wenn ein Sachverständiger auf heftige Angriffe einer Partei scharf reagiert, da ein Ablehnungsantrag nicht provoziert werden darf. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Einzelfall (OLG Köln BauR 2013, 498; juris-Rn. 20). |
|
| | Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind weder die Äußerungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten noch diejenigen in der Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen. |
|
| | 1. Dem Kläger ist allerdings darin Recht zu geben, dass auch die verklausulierte Ankündigung eines Sachverständigen, gegen eine Partei bei Aufrechterhaltung einer bestimmten Äußerung klageweise vorgehen zu wollen, grundsätzlich geeignet sein kann, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, da die Partei möglicherweise befürchten muss, dass ihr der Sachverständige nicht neutral gegenüber stehen sondern eine Prozesspartei als „Gegner“ begreifen wird. Richtig ist auch, dass die Äußerung des Sachverständigen er behalte sich „ausdrücklich rechtliche Schritte gegenüber demjenigen vor“, welcher äußert, dass er Lobbyist der Tabakindustrie gewesen sei, vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung als Vorbehalt einer (Unterlassungs-) Klage gegen den Kläger verstanden werden kann. Eine Befangenheitsablehnung kann darauf gleichwohl nicht gestützt werden, weil der Kläger zu der Äußerung des Sachverständigen durch sein Verhalten Anlass gegeben hat. Dies gilt allerdings nicht für die Bemerkung des Klägers, dass er von dem Sachverständigen nicht ausreichend begutachtet worden sei und er der Auffassung sei, dass dieser über eine weniger moderne Apparateausstattung verfüge als der von ihm beauftragte Privatgutachter; derartige Kritik musste der Sachverständige hinnehmen. Die Erklärung des Klägers, der Sachverständige sei „Lobbyist der Tabakindustrie“ gewesen, geht indes über nachvollziehbare Kritik an der Vorbereitung und dem Inhalt des Gutachtens hinaus, ohne dass der Sachverhalt hierzu Anlass bot. Ein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Rechtsstreits und des Gutachtens mit vom Rauchen ausgehenden Gefahren ist nicht ersichtlich; der Kläger hatte gegenüber dem Sachverständigen vielmehr ausdrücklich angegeben, Nichtraucher zu sein . |
|
| | Wird der Sachverständige von einer Partei in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als „Lobbyist“ eines Industriezweiges bezeichnet und damit seine Reputation als medizinischer Sachverständiger herabgesetzt, kann es die Befangenheitsablehnung nicht rechtfertigen, wenn dieser mitteilt, dass er sich rechtliche Schritte gegen eine solche Äußerung vorbehalten wolle. Ob eine Unterlassungsklage in diesem Zusammenhang Aussicht auf Erfolg hätte, insbesondere ob die Äußerung des Klägers sich noch im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen hielt, ob sie als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen wäre und ob sie eine hinreichende tatsächliche Grundlage hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn eine Klage des Sachverständigen letztlich keinen Erfolg hätte, gebietet es die Neutralitätspflicht des Sachverständigen doch nicht, schon auf eine rechtliche Klärung der Zulässigkeit der Äußerung und einen entsprechenden Vorbehalt zu verzichten. Insoweit muss es die Partei, die sich mit scharfer - nicht auf den Gegenstand des Gutachtens bezogenen - Kritik an den Sachverständigen wendet, hinnehmen, dass dieser zu erkennen gibt, gegen eine aus seiner Sicht unzulässige Äußerung vorgehen zu wollen. |
|
| | 2. Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auf die in einem Richterablehnungsverfahren ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1993 (NJW 1993, 2948) beruft, lag dieser kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Beanstandet worden war dort nicht nur, dass der Richter mit einer nach Sachlage ungerechtfertigten Inhaftierung gedroht, sondern die Einlassung des dortigen Angeklagten als unverschämte Lüge qualifiziert hatte. Eine vergleichbare Situation steht hier nicht zur Beurteilung. Der Kläger hatte sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Kritik an den Sachverständigen gewandt, die nicht auf sein Gutachten, sondern auf eine angebliche frühere Tätigkeit als Lobbyist bezogen; auf diesen - seiner Auffassung nach ungerechtfertigten - Vorwurf hat der Sachverständige sinngemäß mit dem Vorbehalt reagiert, die Äußerung des Klägers überprüfen zu wollen. |
|
| | 3. Auf im Schriftsatz vom 3. Juli 2013 gehaltenen Vortrag des Klägers, er habe seine Vorhalte in der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und besonnen vorgebracht, kommt es für die Beurteilung nicht entscheidend an; der Sachverständige durfte es auch dann als deutliche Herabsetzung seiner Integrität ansehen, wenn seine Einordnung als „Lobbyist“ in der Form zurückhaltend geäußert worden sein sollte. |
|
| | Die Ablehnung kann auch nicht mit den Äußerungen des Sachverständigen in dessen Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch gerechtfertigt werden. Gegen die Annahme des Klägers, in der Stellungnahme komme ein „tiefe[r] Groll“ ihm gegenüber zum Ausdruck , spricht der Umstand, dass der Sachverständige sich darin bemüht hat, ausführlich und in sachlicher Weise auf die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Lobbyistentätigkeiten angeführten Literaturstellen einzugehen und er zudem konzediert hat, dass die Bemerkung des Klägers auf „unzureichenden Informationen“ beruhen könne. Einen Anhalt dafür, dass der Gutachter „mehr Energie in die Verteidigung seines Rufes als in die Begutachtung des Klägers gesteckt“ habe - wie es der Kläger meint - bietet der Sachverhalt nicht. Das Ergänzungsgutachten vom 22. April 2013, das der Sachverständige nach der mündlichen Verhandlung erstattet hat, enthält auf rund 14 Seiten eine ausführliche und sachliche Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten; der Vorbehalt rechtlicher Schritte gegen die beanstandete Äußerung nimmt demgegenüber nur geringen Raum ein. |
|
| | Der Kläger hat nach § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Als Beschwerdewert legt das Gericht nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ein Drittel des Werts der Hauptsache - der EUR 22.900 beträgt - zugrunde (BGH AGS 2004, 159, juris-Rn. 6). |
|