Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 99/13

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.04.2013 - 1 O 220/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten oder der Streithelferin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens L. 12 in B.. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, welches für ein Autohaus gewerblich genutzt wurde. Im ersten Obergeschoss des Gebäudes befindet sich die Wohnung des Klägers.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung unterhalten, durch welche das Anwesen unter anderem gegen Sturmschäden versichert war. Im vorliegenden Rechtstreit macht er Ansprüche aus dieser Versicherung geltend.
Im Jahr 2008 ließ der Kläger an dem Gebäude durch die Zimmerei O. K. Arbeiten durchführen. Das bis dahin bestehende Flachdach sollte durch ein Steildach (Walmdach) ersetzt werden. Die Zimmerei O. K. errichtete einen Dachstuhl auf dem Gebäude. In einem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Arbeiten kam es zu Schäden am Flachdach und dadurch zu Feuchtigkeitsschäden im Gebäude. Die Zimmerei O. K., bzw. deren Haftpflichtversicherer, leistete dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.300,00 EUR. Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Zimmerei O. K. blieben im Verfahren des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 1 O 117/10 - erfolglos.
Im vorliegenden Rechtstreit hat der Kläger vorgetragen: Am 11.07.2008 sei es an dem betreffenden Gebäude zu einem Sturmschaden gekommen. Bretter, die zur Errichtung des Dachstuhls benutzt wurden, seien durch den Sturm aus der Verankerung gerissen worden. Dadurch sei die auf dem ursprünglichen Flachdach befindliche Folie zerstört worden. Eine sehr große Menge an Regenwasser sei in das Gebäude eingedrungen. Es seien erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Gebäude entstanden.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag zur Gebäudeversicherung 1... Versicherungsschutz zu gewähren wegen des Sturmschadens vom 11.07.2008.
Der Kläger hat der Streithelferin den Streit verkündet. Bei der Streithelferin handelt es sich um einen Versicherer, bei welchem der Kläger eine Hausratsversicherung unterhält. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin sei aus diesem Versicherungsverhältnis verpflichtet, Feuchtigkeitsschäden an der Wohnungseinrichtung zu ersetzen, wenn die Klage gegen die Beklagte als Gebäudeversicherer erfolglos bleiben sollte. Die Streithelferin ist auf Seiten der Beklagten dem Rechtstreit beigetreten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.07.2011 die Klage als unzulässig abgewiesen. Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Denn es sei dem Kläger möglich und zumutbar, den geltend gemachten Schaden zu beziffern. Gegenüber der Feststellungsklage sei die in Betracht kommende Leistungsklage vorrangig.
Auf die Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 18.05.2012 - 9 U 139/11 - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ergebe sich jedenfalls daraus, dass die Feststellungsklage dazu dienen könne, das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren vorzubereiten. Das Landgericht habe daher die Begründetheit der Feststellungsklage zu prüfen.
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Das Landgericht hat daraufhin ein schriftliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes eingeholt zu der Frage, ob - entsprechend der Behauptung des Klägers - am 11.07.2008 in B. im Bereich der Straße „L.“ ein orkanartiger Sturm mit Windstärke 11 geherrscht habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 20.11.2012 (I 521 ff.) verwiesen. Mit Urteil vom 15.04.2013 hat das Landgericht sodann die Klage abgewiesen. Auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes komme es nicht an. Die Klage sei unschlüssig. Denn der Sachvortrag des Klägers zum Schadenshergang sei unzureichend.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger erneut Berufung eingelegt. Die Klage sei schlüssig. Soweit die Beklagte den Sachvortrag des Klägers bestreite, sei dementsprechend über den Schadenshergang Beweis zu erheben.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.04.2013 - 1 O 220/10 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu leisten für die am Gebäude L. 12 in B. aus dem Sturmschadenereignis vom 11.07.2008 hervorgerufenen Schäden.
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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.04.2013 (1 O 220/10) zurückzuweisen.
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Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das Urteil des Landgerichts. Sie halten im Übrigen ihre bisherigen schriftsätzlichen Einwendungen gegen die Klage aufrecht. Insbesondere bestreiten sie weiterhin, dass am Gebäude des Klägers an dem fraglichen Tag ein Schaden durch Sturm entstanden sei.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.05.2014 eine Hilfswiderklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus Anlass des behaupteten Sturmschadens vom 11.07.2008 kein Entschädigungsanspruch in Höhe von 180.000,00 EUR zusteht. Über die Hilfswiderklage soll für den Fall entschieden werden, dass der Senat der Klage mit der Begründung stattgeben sollte, dass ein der Höhe nach unbestimmter Entschädigungsanspruch bestehen könnte.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat im Termin vom 15.04.2014 den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen und durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Br.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 15.04.2014 verwiesen.
II.
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Die Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom 11.07.2008 zu.
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insoweit wird auf die Gründe in der Entscheidung des Senats vom 18.05.2012 - 9 U 139/11 - verwiesen.
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2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten wegen des Schadensfalles vom 11.07.2008 sind dem Grunde nach gegeben.
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a) Bei der Beklagten bestand für das fragliche Anwesen eine Gebäudeversicherung entsprechend dem im ersten Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsschein (9 U 139/11, 103 ff.). Versichert war insbesondere das Risiko „Sturm/Hagel“. Für die Versicherung galten die Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung Baden-Württemberg über die Feuer- und Elementarschadensversicherung (FEVB 1993, vorgelegt in 9 U 139/11 -, As. 143 ff.). Eine nachträgliche Vereinbarung der neueren Bedingungen (FEVB 2001) ist von der Beklagten nicht dargetan.
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b) Die Klage ist schlüssig. Etwas Abweichendes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht aus der Entscheidung des Senats im ersten Berufungsurteil vom 18.05.2012. Daher war über den streitigen Sachvortrag Beweis zu erheben.
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c) Am 11.07.2008 traten in B. bei einem lokalen Gewitter im Bereich des klägerischen Anwesens starke Winde und Böen von jedenfalls Windstärke 10 auf. Im Zusammenhang mit den Arbeiten am Dachstuhl befand sich auf dem Dach des klägerischen Anwesens ein durch ein Gerüstseil gesicherter Bretterstapel. Aus diesem Stapel wurde ein Brett durch eine Sturmböe herausgerissen. Das vom Sturmwind erfasste Brett flog auf die Dachfolie und drang mit einer Kante in die Folie ein. Es entstand ein Loch in der Dachabdichtung, durch welches erhebliche Mengen Regenwasser in das Gebäude gelangten. Auf diese Weise wurden erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Anwesen des Klägers verursacht.
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d) Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aus dem bereits erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, aus der Aussage des Zeugen G. K. und aus den Feststellungen des Sachverständigen Br..
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e) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich ein Versicherungsfall (Sturm im Sinne von § 3 Abs. 3 a FEVB 1993), für welchen die Beklagte einzustehen hat. Die Beklagte hat grundsätzlich einzustehen für diejenigen Schäden, die durch den Sturm am Gebäude des Klägers entstanden sind, einschließlich der Feuchtigkeitsschäden im Gebäude. Denn gemäß § 6 Abs. 4 b FEVB 1993 besteht in der Elementarschadensversicherung Versicherungsschutz auch bei eingedrungenem Regen, wenn - wie vorliegend - Wassereintritt durch einen Sturmschaden verursacht wurde. Der Umstand, dass der Schaden wohl gleichzeitig durch eine Pflichtverletzung der Bauhandwerker verursacht wurde (möglicherweise unzureichende Sicherung des Bretterstapels auf dem Dach), ändert grundsätzlich nichts an der Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen der Elementarschadensversicherung.
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3. Eine Leistungspflicht der Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger durch den Versicherungsfall ein Schaden entstanden ist bzw. dass ein - für die Leistungspflicht der Beklagten erforderlicher - Schaden heute noch gegeben ist.
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a) Der Kläger hat wegen des selben Schadensfalls von der Zimmerei O. K. bzw. von deren Haftpflichtversicherung eine Leistung in Höhe von 9.300,00 EUR erhalten. Mit dieser Zahlung sollten Aufwendungen des Klägers abgegolten werden zur Beseitigung derjenigen Schäden, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits sind. Erhält der Versicherungsnehmer in der Schadensversicherung wegen eines bestimmten Schadensfalls eine Leistung von einem Dritten, so kann er den selben Schaden nicht noch einmal gegenüber dem Versicherer geltend machen. Es fehlt dann - in der Höhe der bereits erlangten Leistungen - an einem vom Versicherer zu ersetzenden Schaden (vgl. Prölss in Prölss/Marin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, § 67 VVG, RdNr. 32). Ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesamtschaden den Betrag, den der Versicherungsnehmer von einem dritten Schädiger erlangt hat, übersteigt. Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten wäre mithin ein Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen, der über 9.300,00 EUR liegt. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden obliegt im Verhältnis zum Versicherer dem Versicherungsnehmer. Mithin wäre es Sache des Klägers, nachzuweisen, dass der nach den Versicherungsbedingungen eingetretene Sturmschaden einen Betrag von 9.300,00 EUR übersteigt. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Daher kommt ein Feststellungsausspruch zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht.
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b) Der Senat folgt zur Frage des Versicherungsschadens den Ausführungen des Sachverständigen Br.. Dieser hat in einem anderen Verfahren (Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 OH 6/08 -, damals auf Antrag des Klägers gegen die Zimmerei O. K.) die erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des Sturmschadens auf insgesamt 10.500,00 EUR beziffert, wobei auch die Beseitigung sämtlicher Feuchtigkeitsschäden im Gebäude berücksichtigt war. Auf dieses frühere Gutachten hat sich der Sachverständige im Senatstermin vom 15.04.2014 bezogen, so dass die damaligen Feststellungen des Sachverständigen auch im vorliegenden Rechtstreit maßgeblich sind.
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Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zwar zu einem Ergebnis gekommen (10.500,00 EUR), welches die vom Kläger erlangten Leistungen (9.300,00 EUR) um 1.200,00 EUR übersteigt. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen. Denn es steht nicht fest, dass der vom Sachverständigen ermittelte Betrag in Höhe von 10.500,00 EUR in vollem Umfang für die Beseitigung von Sturmschäden erforderlich ist. Es ist vielmehr möglich, dass ein Teil der Feuchtigkeitsschäden - wahrscheinlich ein eher kleinerer Teil - nicht durch den Sturm verursacht wurde, und daher auch nicht von der Beklagten zu ersetzen wäre. Das bedeutet: Trotz des vom Sachverständigen errechneten Gesamtbetrages von 10.500,00 EUR steht nicht fest, dass die zur Beseitigung des eigentlichen Sturmschadens erforderlichen Aufwendungen 9.300,00 EUR übersteigen. Die insoweit bestehenden Zweifel wirken sich aus Beweislastgründen zu Lasten des Klägers aus.
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c) Nach dem Gutachten des Sachverständigen besteht zwar kein Zweifel daran, dass durch den Sturmschaden vom 11.07.2008 ein erheblicher Wassereintritt im Gebäude des Klägers verursacht wurde. Es bestehen jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten insoweit, als nicht feststeht, ob der Sturmschaden die einzige Ursache für den Wassereintritt war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen lässt sich zum einen nicht ausschließen, dass in jedenfalls geringerem Umfang möglicherweise schon Feuchtigkeitsschäden vor dem Sturm vorhanden waren. Auf eine solche Möglichkeit deutet beispielsweise das Schreiben des Klägers an die Zimmerei O. K. vom 17.12.2007 hin (II 175). Zum anderen ist es nach dem Gutachten des Sachverständigen Br. zumindest möglich, dass Klebestellen auf der Dachfolie, die nichts mit dem Sturmschaden zu tun hatten, undicht gewesen sein können, so dass bei Regen auch an diesen Stellen in gewissem Umfang - auch unabhängig von der sturmbedingten Beschädigung der Dichtung - Wasser in das Gebäude gelangt sein kann.
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d) Unter diesen Umständen kann der Senat nicht feststellen, dass ein - von anderen Ursachen unabhängiger - Sturmschaden höher als bei 9.300,00 EUR liegt. Der Umstand, dass der Sachverständige aus verschiedenen Gründen in dem Sturmschaden die Hauptursache für die eingedrungene Feuchtigkeit sieht, reicht nicht aus, um den gesamten Schaden in Höhe von 10.500,00 EUR mit der erforderlichen Sicherheit dem Sturmschaden zuzuordnen. Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Zuordnung des Schadens haben sich insbesondere dadurch ergeben, dass der Sachverständige Br. in dem vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren erst am 02.04.2009 Feststellungen vor Ort treffen konnte. Auch der vom Haftpflichtversicherer der Zimmerei O. K. beauftragte Sachverständige G. S. war erst am 28.07.2008, also mehr als zwei Wochen nach dem Schadensfall, vor Ort. Der Sachverständige Br. hat darauf hingewiesen, dass zur Schadensfeststellung eine zeitnahe Dokumentation, insbesondere durch Lichtbilder, spätestens am Montag, dem 14.07.2008 geboten gewesen wäre. Bei einer zeitnahen Dokumentation der vorhandenen Feuchtigkeitsschäden wären die Chancen einer exakten Schadensfeststellung und einer Abgrenzung der Sturmschäden deutlich besser gewesen. Aus Beweislastgründen muss sich die Unterlassung einer zeitnahen Schadensdokumentation im Rechtstreit zu Lasten des Klägers auswirken.
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e) Es gibt im Übrigen keine anderen Umstände oder Beweismittel, die gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen Br. (Gesamtschaden von nicht mehr als 10.500,00 EUR) zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Die Feststellungen des vom Kläger beauftragten Privatgutachters H. Bi. lagen dem Sachverständigen Br. vor. Der Sachverständige Br. konnte die Feststellungen und Kostenschätzungen im Privatgutachten Bi. nicht nachvollziehen. Der Sachverständige Br. hat im Übrigen bei seiner Schadensschätzung auch Feuchtigkeitsschäden an der Wohnungseinrichtung insoweit berücksichtigt, als es um Schäden an der Einbauküche geht (vgl. das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Br. im Verfahren des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 1 OH 6/08 -, Seite 43). Auf möglicherweise erhebliche zusätzliche Schäden des Klägers an Polstermöbeln - die vom Sachverständigen Br. nicht berücksichtigt wurden - kommt es nicht an. Denn Schäden an Polstermöbeln sind im Rahmen der Gebäudeversicherung von der Beklagten nicht zu ersetzen (vgl. zum Begriff des „Zubehörs“ § 2 Abs. 2 a FEVB 1993).
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4. Da ein Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht eingetreten ist, bzw. im Hinblick auf die anderweitige Leistung in Höhe von 9.300,00 EUR nicht mehr vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger - wie die Beklagte meint - bestimmte Obliegenheiten gegenüber der Beklagten verletzt hat (verspätete Meldung des Versicherungsfalles). Es kann auch dahinstehen, ob diese Frage bereits bei der Entscheidung über die Feststellungsklage zu prüfen wäre, oder ob Obliegenheitsverletzungen des Klägers erst bei einem späteren Streit über die Höhe einer Leistungspflicht zu prüfen wären.
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5. Eine Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage erfolgt nicht. Denn die Bedingungen für die Hilfswiderklage - Stattgabe der Klage wegen eines der Höhe nach unbestimmten Entschädigungsanspruchs - ist nicht eingetreten.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
38 
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
39 
8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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