1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 05.01.2015 - ME 4 O 292/14 - aufgehoben.
2. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für seine Rechtsverteidigung bewilligt. Ihm werden die Rechtsanwälte K. und Kollegen, F., als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Der Beklagte hat auf die Prozesskostenhilfe keine Raten zu zahlen.
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| | Am 28.07.2011 geriet eine Scheune im Bereich von M. in Brand. Der damals 13-jährige Beklagte hatte unmittelbar vor Ausbruch des Brandes mit zwei Freunden im Bereich der Scheune mit Streichhölzern gespielt. Eigentümer der Scheune war der Landwirt S.. Dieser unterhielt bei der Klägerin für die Scheune eine Gebäudeversicherung. |
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| | Die Klägerin hat vor dem Landgericht Konstanz gegen den Beklagten Klage wegen des Brandschadens erhoben. Der Beklagte habe den Brand schuldhaft verursacht. Es sei ein Schaden in Höhe von 19.321,34 EUR entstanden. Die Ansprüche des Landwirts seien auf die Klägerin übergegangen, da sie in der Höhe des Schadens auf Grund des Versicherungsvertrages Zahlungen geleistet habe. Die Klägerin hat außerdem Zinsen und Erstattung von eigenen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. |
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| | Der Beklagte ist mit verschiedenen Einwendungen zu Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche der Klage entgegengetreten. Für seine Verteidigung hat er Prozesskostenhilfe beantragt. |
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| | Mit Beschluss vom 05.01.2015 hat das Landgericht Konstanz den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die Rechtsverteidigung des Beklagten biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens sei er zum Schadensersatz wegen des Brandschadens verpflichtet. Die Ansprüche seien in vollem Umfang auf die Klägerin als Versicherer übergegangen. Die Einwendungen des Beklagten zur Schadensberechnung der Klägerin seien nicht substantiiert und daher im Rechtstreit nicht zu berücksichtigen. |
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| | Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der an seinem Prozesskostenhilfeantrag festhält. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. |
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| | Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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| | Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. |
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| | 1. Im Prozesskostenhilfeverfahren findet grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn das Gericht den Rechtstandpunkt der antragstellenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Eine Beweiserhebung muss zumindest ernsthaft in Betracht kommen. Es reicht, dass das Vorbringen eines Beklagten im Hauptverfahren zur Beweiserhebung über das Vorbringen der Klägerin zwingt (vgl. zum Prüfungsumfang im Rahmen von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 ZPO, RdNr. 19). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsumfangs ist eine hinreichende Aussicht für den Erfolg des Beklagten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bejahen. |
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| | 2. Eine Erfolgsaussicht ist für den Beklagten schon deshalb zu bejahen, weil die Klage nach derzeitigem Stand unzulässig ist. Der Beklagte ist nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten. |
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| | a) Die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer minderjährigen Partei ist Prozessvoraussetzung (§ 51 Abs. 1 ZPO). Liegt eine Prozessvoraussetzung nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 56 ZPO, RdNr. 11). Jeder Kläger ist dabei für die richtige Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters des Beklagten verantwortlich. |
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| | Der Klägervertreter hat in der Klage vom 04.09.2014 die Mutter des Beklagten als gesetzliche Vertreterin angegeben. Für die ordnungsgemäße Vertretung ist maßgeblich, wen die Klägerin als gesetzlichen Vertreter bezeichnet. Dabei geht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darum, ob bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung der Klage an einen von ihnen ausreicht. Vielmehr geht es um die Frage, welche gesetzliche Vertreter am Rechtstreit beteiligt werden. Wenn - bei einer gesetzlichen Vertretung durch beide Eltern - der Vater nicht am Rechtstreit beteiligt wird, weil die Klägerin nur die Mutter als gesetzliche Vertreterin behandelt wissen möchte, ist die Klage - unabhängig von der Zustellungsproblematik - wegen nicht ordnungsgemäßer gesetzlicher Vertretung (§ 51 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Bei einer Vertretung durch beide Eltern sind gemäß § 1629 Abs. 1 BGB beide Eltern zur Vertretung berufen und daher bei einer Klage gegen das Kind von der Klägerin anzugeben. |
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| | b) Die Frage der gesetzlichen Vertretung ist gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob eine nicht ordnungsgemäße Vertretung gerügt wird. Auf die Frage, ob der Beklagtenvertreter vor dem Landgericht die Klage als zulässig bezeichnet hat, kommt es mithin nicht an. Auf die Anfrage des Senats hat der Beklagtenvertreter im Beschwerdeverfahren angegeben, beide Eltern seien vertretungsberechtigt. Dies entspricht den aus der beigezogenen Ermittlungsakte ersichtlichen Feststellungen der Polizei (vgl. AS 11 und AS 153 der Ermittlungsakte). Nach gegenwärtigem Stand besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage in der bisherigen Form nicht zulässig ist. Soweit noch Unklarheiten zur gesetzlichen Vertretung bestehen, sind diese im Hauptverfahren vor dem Landgericht aufzuklären. Dabei liegt die objektive Beweislast für die Richtigkeit der Angabe der gesetzlichen Vertretung in der Klageschrift - wenn eine Aufklärung letztlich nicht möglich wäre - bei der Klägerin (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 56 ZPO, RdNr. 9). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten im Rahmen von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO reicht es aus, dass die - auf den Angaben der Klageschrift beruhende - bisherige Vertretung des Beklagten im Prozess (durch seine Mutter allein) unzutreffend ist. |
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| | c) Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sie bei einer unzureichenden Vertretung des Beklagten im Prozess Gelegenheit erhalten muss, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen. Nach den Angaben im Schriftsatz des Klägervertreters vom 16.03.2015 ist mit einer Heilung des Mangels zu rechnen, da die Klägerin vorsorglich auch den zur Vertretung befugten Vater in den Prozess einbeziehen will. Für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist dies jedoch ohne Bedeutung. Da die Frage der Prozesskostenhilfe entscheidungsreif ist, ist allein die derzeitige rechtliche Situation - fehlerhafte gesetzliche Vertretung - für die Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblich. |
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| | 3. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet zudem auch aus materiellen Gründen hinreichende Aussichten auf Erfolg im Sinne des Prozesskostenhilferechts. |
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| | 4. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine ratenfreie Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 115 ZPO). |
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| | 6. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. |
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