1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft K. gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - H. vom 10. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
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| Mit Verfügung vom 25.09.2014 lehnte das PZN W. den Antrag des Untergebrachten auf Durchführung von Vollzugslockerungen in Form der extramuralen Belastungserprobung ab, weil die Staatsanwaltschaft K. als Vollstreckungsbehörde ihre Zustimmung nach § 15 Abs. 2 UBG, der der seit dem 01.01.2015 geltenden Regelung in § 51 Abs. 1 PsychKHG entspricht, verweigert hatte. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 138 Abs. 3, 109 StVollzG verwarf die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 26.11.2014. Nachdem diese Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten durch Senatsbeschluss vom 13.01.2015 (2 Ws 2/15) aufgehoben worden war, hob die Strafvollstreckungskammer H. durch Beschluss vom 10.03.2015 die ablehnende Verfügung des PZN W. vom 25.09.2014 auf und verpflichtete die Maßregelvollzugsanstalt, dem Untergebrachten die von ihm begehrte extramurale Belastungserprobung nach § 51 Abs. 2 PsychKHG zu gewähren. |
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| Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge und die Verfahrensrüge der Verletzung des Anhörungsrechts gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft K. |
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| Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Staatsanwaltschaft K. ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde zu erheben. |
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| Rechtsbeschwerdebefugt sind nur die Verfahrensbeteiligten, d. h. nach der abschließenden Regelung des § 111 StVollzG nur der Antragsteller und die Vollzugsbehörde bzw. deren Aufsichtsbehörde, vorliegend das Sozialministerium (OLG Celle RuP 2008, 61; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 116 Rn. 12; ). Die Staatsanwaltschaft zählt als Vollstreckungsbehörde nicht zu den Verfahrensbeteiligten (OLG Celle a.a.O; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 111 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 111 Rn. 2). |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft nach § 51 Abs. 1 PsychKHG der Bewilligung von Beurlaubungen und Vollzugslockerungen zuzustimmen hat. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist lediglich interne Voraussetzung für das Bewilligen von Lockerungen durch die Maßregelvollzugsbehörde. Ihre Versagung bindet die Strafvollstreckungskammer nicht, sie wird durch deren Entscheidung wirkungslos (OLG Stuttgart NStZ 1986, 525, 526; OLG Celle RuP 2008, 61). An dem vollzugsgerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde daher auch dann nicht beteiligt, wenn es zustimmungspflichtige Lockerungen zum Gegenstand hat, so dass ihr auch in diesem Fall kein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung zusteht und die von ihr erhobene Rechtsbeschwerde unzulässig ist (OLG Celle RuP 2008, 61; Kammeier-Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl., F 101; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl., S. 178 jew. m.w.N.). |
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| Aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbefugnis kommt es auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge nicht an. Sie wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet, weil der Staatsanwaltschaft im vollzugsgerichtlichen Verfahren kein Anhörungsrecht zusteht; § 33 StPO ist nicht entsprechend anwendbar (OLG Celle a.a.O.; Kamann-Spaniol a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz a.a.O.; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 111 Rn. 1). |
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