Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 239/15

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe, Auswärtige Strafkammer Pforzheim, wurde die Unterbringung von B. R. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Untergebrachte zwei Mal Nachbarn in dem von ihr bewohnten Anwesen in Verletzungsabsicht angegriffen, wobei sie einmal mit einer Gartenhacke, beim anderen Mal mit dem Deckel eines Kugelgrills in Verletzungsabsicht versucht hatte, auf ihre Kontrahenten einzuschlagen. Dabei war ihre Steuerungsfähigkeit wegen einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) und damit einhergehender Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen erheblich vermindert, nicht ausschließbar sogar aufgehoben.
Seit dem 16.3.2011 befindet sich die Untergebrachte im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) E., das am 17.4.2015 die zwangsweise medikamentöse Behandlung der Untergebrachten beantragt hat. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung erteilte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.5.2015 die Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung mit dem Wirkstoff Aripiprazol für sechs Wochen. Hiergegen wendet sich der vom Landgericht Freiburg bestellte Verfahrenspfleger, dem der angefochtene Beschluss am 19.5.2015 zugestellt wurde, mit seinem am 28.5.2015 eingelegten, als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel.
II.
Das Rechtsmittel, das gemäß §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 116, 138 Abs. 3 StVollzG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist, hat mit der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtlicher Beurteilung standhält. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss deshalb grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils stellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung müssen dabei die tatsächlichen Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 23.6.2015 - 2 Ws 156/15; OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht vollständig gerecht.
1. Zu den materiellen Voraussetzungen der Zustimmung zur ärztlichen Zwangsbehandlung gehört nach § 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, dass die Belastungen nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen dürfen. Die dazu im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die drohenden Nebenwirkungen der Medikation im Verhältnis zu dem näher festgestellten Nutzen „als nicht von entgegenstehender Schwere einzustufen sind“, ist nicht in einer Weise begründet, die dem Senat eine Überprüfung erlaubt, ob diese Wertung frei von Rechtsfehlern ist. Die Strafvollstreckungskammer hat sich dazu der gutachterlichen Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, die jedoch im angefochtenen Beschluss nur unzureichend wiedergegeben wird. Will ein Gericht - wie vorliegend - dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen in den Gründen der Entscheidung wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen mitgeteilt werden (BGHSt 12, 311, 314, NStZ 2012, 650; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 267 Rn. 13 - jeweils zu § 267 StPO). Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wird indes nur dahingehend referiert, dass das Medikament von vielen Patienten gut vertragen werde, jedoch „mit unterschiedlichen Häufigkeiten im Einzelnen benannte Nebenwirkungen“ auftreten. Auch unter Berücksichtigung des weiteren vom Landgericht in seine Bewertung einbezogenen Umstandes, dass die zu Beginn der Behandlung vorgesehene Aufdosierung „im Fall besonders gravierender Nebenwirkungen“ bei Bedarf eine Anpassung oder den Abbruch der Behandlung ermögliche, können danach Wahrscheinlichkeit und Gewicht möglicher Nebenwirkungen nicht beurteilt und in Beziehung zu dem erwartbaren Nutzen der Behandlung gesetzt werden. Allerdings wird insoweit regelmäßig nicht eine lückenlose Darstellung etwaiger Nebenwirkungen erforderlich sein. Der Umfang der insoweit gebotenen Darlegungen wird vielmehr durch Wahrscheinlichkeit und Gewicht etwaiger Nebenwirkungen bestimmt.
2. Als lückenhaft erweist sich der angefochtene Beschluss zudem, weil er sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 5 PsychKHG nicht dazu verhält, ob der erwartbare Nutzen der Behandlung mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegt.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache, da auf der Grundlage der getroffenen Feststellung eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht möglich ist, zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Im Hinblick auf die weiteren in der Zwischenzeit seitens des ZfP E. gemachten Mitteilungen und die darin enthaltenen neuen Umstände wird vor der neuen Entscheidung eine erneute mündliche Anhörung der Beteiligten geboten sein.
III.
Im Hinblick auf das Vorbringen zur Begründung der Rechtsbeschwerde bemerkt der Senat ergänzend:
1. Der Zustimmung zur beantragten Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass die Behandlung nach dem Inhalt des Antrags auf mehr als sechs Wochen angelegt ist. Dagegen spricht bereits die in § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgesehene Möglichkeit, die Zwangsbehandlung über die Höchstfrist von sechs Wochen hinaus zu verlängern. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. dazu BT-Drs. 17/11513 S. 8).
10 
2. Soweit geltend gemacht wird, der Untergebrachten seien von der Vollzugsanstalt rechtswidrig Vollzugslockerungen versagt worden, kommt dem nach der Auffassung des Senats zwar keine unmittelbare Bedeutung für die zu treffende Entscheidung zu. Die Strafvollstreckungskammer wird sich jedoch damit auseinanderzusetzen haben, ob das in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG formulierte Ziel nicht durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann. Es wird deshalb - anknüpfend an die Ausführungen im zur letzten Fortdauerentscheidung ergangenen Senatsbeschluss vom 16.3.2015 (2 Ws 90/15) - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch darauf einzugehen sein, ob den von der Untergebrachten ausgehenden Gefahren im Rahmen der Führungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 und Kammerbeschluss vom 12.12.2013 - 2 BvR 1690/13, bei juris). In diesem Rahmen ist auf die bei Vollzugslockerungen gewonnenen Erkenntnisse zurückzugreifen und ggf. auch die rechtswidrige Versagung von Lockerungen zu bewerten (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202).

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