Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 50/14

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.03.2014 - 2 O 32/13 D - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil des Senats und nach dem Urteil des Landgerichts vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der am … 1982 geborene Kläger stellte am 25.11.2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antrag wurde von dem Zeugen J., einem Versicherungsagenten der Beklagten, in der Wohnung des Klägers aufgenommen. Die Beklagte nahm den Antrag am 20.01.2003 an (vgl. die Anlage K 2). Der Kläger hatte einen Beitrag von monatlich 25 EUR zu zahlen. Für den Fall der Berufsunfähigkeit sollte eine monatliche Rente von 411,18 EUR gezahlt werden, und zwar längstens bis zum 01.01.2037. Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung der Beklagten (Anlage B 3; im Folgenden abgekürzt: BBU).
Der vom Kläger ausgefüllte Antragsvordruck (Anlage B 1) enthielt verschiedene Gesundheitsfragen, mit denen u. a. Krankheiten, Funktionsstörungen etc. aus den letzten zehn Jahren abgefragt wurden. In dem vom Versicherungsagenten ausgefüllten und vom Kläger unterzeichneten Antrag wurde lediglich ein Arbeitsunfall im Juni 2002 angegeben, bei welchem der Kläger eine (geringfügige) Platzwunde erlitten hatte. Unstreitig litt der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung unter einem sogenannten essentiellen Tremor, einer chronischen Funktionsstörung, bei welcher die Hände unter bestimmten Voraussetzungen zittern. Außerdem war der Kläger in den Jahren vor Antragstellung häufiger in orthopädischer Behandlung wegen erheblicher Beschwerden. Weder der essentielle Tremor noch die orthopädischen Behandlungen sind im Antragsformular angegeben. Für mögliche Rückfragen der Beklagten zu seinem Gesundheitszustand hatte der Kläger Name und Adresse seines Hausarztes angegeben, der gleichzeitig von der Schweigepflicht entbunden wurde.
Mit Schreiben vom 05.04.2011 machte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, weil er seit über einem Jahr an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leide und daher seinen Beruf nicht mehr ausüben könne (vgl. die Anlagen K 3 und 4). Auf Anforderung der Beklagten füllte der Kläger ergänzend zu diesem Antrag umfangreiche Formulare (Anlage K 5 und 6) aus, in denen er zum einen seine zuletzt (bis 2009) ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter im Wareneingang bei einem größeren Unternehmen (Hersteller von Leuchten und sogenanntem Stadtmobiliar) detailliert beschrieb. Zum anderen gab der Kläger auf Anforderung der Beklagten eine größere Anzahl von Ärzten an, von denen er in der Vergangenheit wegen verschiedenster Beschwerden behandelt wurde. Gleichzeitig entband der Kläger diese Ärzte - entsprechend der Aufforderung der Beklagten im Formular - von der Schweigepflicht.
Mit Schreiben vom 19.08.2011 (Anlage K 8) lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Umfangreiche Ermittlungen zur Krankengeschichte des Klägers hätten ergeben, dass der Kläger bei Antragstellung im Jahr 2002 diverse gefahrerhebliche Umstände verschwiegen habe, nämlich bestehende Erkrankungen, häufige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und regelmäßige ärztliche Behandlungen in den Jahren vor Antragstellung. Daher fechte sie den Versicherungsvertrag mit dem Kläger wegen arglistiger Täuschung an.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Zahlung rückständiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt, und die Feststellung einer entsprechenden Leistungspflicht der Beklagten für die Zukunft. Außerdem hat er die Rückzahlung überzahlter Beiträge gefordert im Hinblick auf eine im Versicherungsvertrag geregelte Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei spätestens seit dem 05.04.2010 berufsunfähig. Er habe die Beklagte bei Antragstellung im November 2002 nicht arglistig getäuscht. Über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ärztlichen Behandlungen habe er ausführlich mit dem Versicherungsagenten der Beklagten gesprochen. Dieser habe erklärt, eine Aufnahme der mündlichen Angaben im Versicherungsantrag sei nicht erforderlich, da die Beklagte vor Abschluss der Versicherung ohnehin eigene Ermittlungen bei dem vom Kläger im Versicherungsantrag angegebenen Arzt Dr. K. anstellen werde.
Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen bestritten. Außerdem habe sie den Vertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Versicherungsagent J. habe sich - entgegen der Darstellung des Klägers - bei Antragsaufnahme korrekt verhalten. Das Fehlen der erforderlichen Angaben über Vorerkrankungen und ärztliche Behandlungen im Antragsformular beruhe nur darauf, dass der Kläger diese Umstände gegenüber dem Zeugen J. verschwiegen habe, um damit Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten zum Abschluss des Vertrages zu nehmen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berufsunfähigkeit des Klägers die Beklagte antragsgemäß wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.068,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 266,50 Euro seit dem 01.06.2010, sowie aus jeweils 411,18 Euro seit dem 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu bezahlen.
10 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger während der Dauer seiner Berufsunfähigkeit ab dem 01.07.2013 bis längstens zum 01.01.2037 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 411,18 Euro zu bezahlen.
11 
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu bezahlen.
12 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nachgewiesen, dass der Kläger im Sinne der vertraglich vereinbarten Bedingungen berufsunfähig sei. Die Beklagte sei zu einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nicht berechtigt gewesen. Die Darstellung des Klägers, wonach der Zeuge J. von einer Aufnahme der mündlichen Angaben des Klägers im Antragsformular abgesehen habe mit dem unzutreffenden Hinweis, die Beklagte werde ohnehin die erforderlichen Auskünfte zur Krankengeschichte des Klägers bei dem behandelnden Arzt einholen, sei nicht zu widerlegen.
13 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung für fehlerhaft. Auf Grund verschiedener Indizien hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger die Beklagte durch Verschweigen wesentlicher Umstände zu seiner Krankengeschichte täuschen wollte. Zudem habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft mehrere Zeugen nicht vernommen, welche die Beklagte zu den Umständen der arglistigen Täuschung benannt habe. Außerdem seien die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Der medizinische Sachverständige habe keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen zum Berufsbild des Klägers gehabt. Das Landgericht hätte die Details der letzten Tätigkeit des Klägers aufklären müssen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
1. das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.03.2014 - 2 O 32/13 D -, zugestellt am 26.03.2014, abzuändern und die Klage abzuweisen,
16 
2. hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Konstanz zurückzuverweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er ergänzt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
20 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
21 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört.
II.
22 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt.
23 
1. Die Ansprüche des Klägers ergeben sich aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG) liegen nicht vor. Die sorgfältige Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil ist - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren - nicht zu beanstanden.
24 
a) Der Kläger war, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verpflichtet, bei Antragstellung im November 2002 anzugeben, dass er unter einem essentiellen Tremor litt. Außerdem war der Kläger verpflichtet, auf die häufigen orthopädischen Behandlungen in der Vergangenheit hinzuweisen. Beide Umstände waren gefahrerheblich im Sinne von § 16 Abs. 1 VVG a.F. Wenn der Kläger diese Umstände verschwiegen hätte, könnte eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, da die Umstände geeignet waren, auf die Entscheidung der Beklagten, den Vertrag mit den vorgesehenen Bedingungen abzuschließen, Einfluss zu nehmen.
25 
b) Die Beweislast für eine arglistige Täuschung obliegt der Beklagten. Das Landgericht hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beklagte weder eine Täuschungshandlung des Klägers noch ein arglistiges Verhalten beweisen konnte. Eine arglistige Täuschung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände bei Antragstellung dem Versicherungsagenten mündlich mitgeteilt hat. Wenn der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt hat, spielt es keine Rolle, dass die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers in das Formular nicht aufgenommen wurden. Ein arglistiges Verhalten des Versicherungsagenten, der die Bedeutung der gefahrerheblichen Umstände für die Entscheidung des Versicherers kennt, ist dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht zuzurechnen (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 22 VVG, RdNr. 16).
26 
Nach dem Vorbringen des Klägers hat er den Versicherungsagenten sowohl über den essentiellen Tremor als auch über die orthopädischen Beschwerden eingehend und ausführlich informiert. Der Zeuge J. habe beim Ausfüllen des Antrags eine Aufnahme dieser Umstände für nicht erforderlich erklärt, weil die Beklagte vor Annahme des Antrags die für ihre Entscheidung relevante Krankengeschichte des Klägers selbst ermitteln werde, indem sie sich „sowieso“ an den vom Kläger im Antrag angegebenen Arzt wenden werde. Diese Darstellung - bei der eine arglistige Täuschung ausscheidet - hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen als nicht widerlegt angesehen.
27 
c) Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass im schriftlichen Antragsformular schwerwiegende Erkrankungen des Klägers nicht aufgenommen sind. Es liegt daher durchaus nahe, von einem Täuschungsversuch auszugehen. Allerdings ist damit noch nicht geklärt, wer den Täuschungsversuch verübt hat, nämlich entweder der Kläger (wenn man den Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt) oder der Versicherungsagent J. (wenn man den Sachvortrag des Klägers als zutreffend unterstellt). Auf der Basis der Beweiswürdigung des Landgerichts und auch unter Berücksichtigung der weiteren von der Beklagten in der Berufungsbegründung genannten Indizien (dazu siehe unten) erscheint ein Täuschungsversuch des Versicherungsagenten näherliegender als ein Täuschungsversuch des Klägers. Letztlich ist eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung jedoch nicht erforderlich. Es reicht - aus Beweislastgründen (siehe oben) - aus, dass ein Täuschungsversuch des Versicherungsagenten gegenüber der Beklagten jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt ist.
28 
d) Wenn im schriftlichen Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung gravierende Vorerkrankungen nicht angegeben sind, sieht der Senat - als Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen - weder eine zwingende Schlussfolgerung noch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Täuschung nur vom Versicherungsnehmer und nicht vom Versicherungsagenten beim Ausfüllen des Antrags verübt worden sein kann. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherungsagent - dieser im Hinblick auf Provisionseinkünfte - können ein Interesse an einer Einwirkung auf die Entscheidung des Versicherers zur Annahme des Antrags haben. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass sich in einer solchen Situation nur Versicherungsnehmer unredlich verhalten, gibt es nicht. Der Senat unterstellt, dass sowohl die meisten Versicherungsnehmer als auch die meisten Versicherungsagenten sich bei der Aufnahme eines Antrags redlich verhalten. Wenn es - wie vorliegend - um die Frage geht, wer von den beiden in Betracht kommenden Personen sich unredlich verhalten hat, ist eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Diese lassen einen Nachweis zu Lasten des Klägers nicht zu. Vielmehr erscheint ein unredliches Verhalten nicht weniger wahrscheinlich als ein Täuschungsversuch des Klägers.
29 
e) Die Beklagte weist darauf hin, der Zeuge J. sei 27 Jahre für sie als Antragsvermittler tätig gewesen. In dieser Zeit sei - von der Beklagten unter Beweis gestellt - nie der Verdacht aufgetreten, der Zeuge J. könnte einen Versicherungsantrag fehlerhaft aufgenommen haben, um sich eine Provision zu sichern. Daraus ergebe sich, dass auch im vorliegenden Fall eine Täuschung bei der Antragsaufnahme nicht vom Zeugen J. - wie im Beschluss vom 11.03.2015 als Möglichkeit unterstellt -, sondern nur vom Kläger erfolgt sein könne. Diese Überlegungen sind für das Ergebnis der Beweiswürdigung letztlich nicht entscheidend.
30 
aa) Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass eine langjährige unbeanstandete Tätigkeit eines Antragsvermittlers im Rahmen einer Beweiswürdigung eher gegen eine Täuschungshandlung des Vermittlers im konkreten Fall sprechen kann; auch die eher geringe Provision bei der vermittelten Berufsunfähigkeitsversicherung spricht eher gegen ein besonderes Provisionsinteresse des Vermittlers. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einzelne Umstände mit Indizcharakter, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24.04.2015 genannten Indizien ändern daher nach Auffassung des Senats nichts daran, dass aufgrund der übrigen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen Umstände keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass als Urheber für eine Täuschung bei der Antragsaufnahme nur der Kläger und nicht der Zeuge J. als Versicherungsvermittler in Betracht kommt. Der Senat verweist hierbei hinsichtlich der Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts auf die folgenden Ausführungen unter f).
31 
bb) Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der Indizien, aus denen die Beklagte auf ein korrektes Verhalten des Zeugen J. bei der Antragsaufnahme schließen will, nach Auffassung des Senats zu relativieren ist. Ob und inwieweit der Zeuge J. in seiner Praxis Anträge auf Anschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer korrekt aufgenommen hat, lässt sich nur begrenzt beurteilen, wenn im Laufe der Jahre bei lediglich sechs vom Zeugen J. vermittelten Verträgen Ansprüche auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit geltend gemacht wurden, mit der Konsequenz einer routinemäßigen Prüfung von möglichen Anzeigepflichtverletzungen nur bei diesen Anträgen. Für eventuelle eigene Interessen des Versicherungsvermittlers kann es unter Umständen nicht nur auf die konkrete Provision (nach Angaben der Beklagten 350,75 Euro) ankommen, sondern auch auf ein Interesse, einen bestimmten Versicherungsnehmer, bzw. eine bestimmte Familie, als Stammkunden zu behalten. Dass ein Versicherungsvermittler mit dem Verschweigen entscheidender Gesundheitsaspekte bei der Antragsaufnahme seinen Arbeitsplatz und seine Lebensgrundlage gefährdet, erscheint dem Senat nicht zwingend, wenn die Beklagte bei einer späteren Prüfung als Urheber der Anzeigepflichtverletzung in erster Linie den Versicherungsnehmer, und nicht den Versicherungsvermittler, in Betracht zieht.
32 
f) Die verschiedenen Einwendungen der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Im Einzelnen:
33 
aa) Es trifft nicht zu, dass das Landgericht es versäumt hätte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Zeuge J. reagiert hätte, wenn der Kläger die maßgeblichen Vorerkrankungen ihm erklärt hätte (Berufungsbegründung II 49). Der Zeuge J. hat zum einen darauf hingewiesen, dass er keine konkrete Erinnerung an das Beratungsgespräch mehr habe, und zum anderen, dass er jede Krankheit aufschreibe, die ihm vom Versicherungsnehmer genannt werde (vgl. das erstinstanzliche Protokoll vom 10.06.2013, I 133). Das Landgericht hat mit zutreffenden Argumenten festgestellt, dass das von dem Zeugen angegebene normale Verhalten („alles aufschreiben“) jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist. Vielmehr erscheint es - entsprechend den Angaben des Klägers - möglich, dass der Zeuge - trotz seiner Kenntnis der Bedeutung der Vorerkrankungen für die Entscheidung der Beklagten - die Angaben des Klägers nicht in das Formular eingetragen hat. Dabei ist es ohne Weiteres plausibel, dass der Kläger nicht auf einer Eintragung bestanden hat, wenn der Zeuge J. - unzutreffend - darauf hingewiesen hat, die Krankengeschichte werde ohnehin im erforderlichen Umfang von der Beklagten durch Rückfragen beim Arzt ermittelt.
34 
bb) Die Beklagte weist im Ansatz zutreffend auf die Diskrepanz zwischen der Eintragung im Antrag („Platzwunde am Kopf“) und der Nichtangabe wesentlich schwerwiegender Vorerkrankungen hin. Wenn eine Bagatelle („Platzwunde“) im schriftlichen Antrag angegeben wird, während andererseits gravierende Krankheiten fehlen, ist dies in der Tat ein wesentliches Indiz für eine Täuschungsabsicht. Allerdings klärt diese Schlussfolgerung nicht die Frage, von wem die Täuschung verübt wurde, nämlich vom Kläger oder vom Versicherungsagenten. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass das von der Beklagten angeführte Indiz mehr gegen den Zeugen J. als gegen den Kläger spricht. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Angabe einer Erkrankung, auch wenn es sich nur um eine Bagatelle handelt („Platzwunde“), bei der Beklagten den Eindruck hervorrufen kann, es handle sich um einen „ehrlichen“ Antragsteller. Die Angabe der Bagatelle im Formular kann daher die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass die Versicherung Rückfragen bei Ärzten, die zur Ermittlung schwerwiegenden Vorerkrankungen führen könnten, unterlässt. Dieser Zusammenhang betrifft die bei der Beklagten übliche Verfahrensweise. Diese dürfte dem Versicherungsagenten J. genau bekannt sein, während ein mit der Praxis der Beklagten nicht vertrauter Versicherungsnehmer von sich aus zumindest nicht ohne Weiteres auf die Idee kommen wird, dass die Eintragung einer Bagatelle bei den Gesundheitsfragen eine Täuschung der Beklagten erleichtern kann.
35 
cc) Die Beklagte weist außerdem zutreffend darauf hin, dass im Antragsformular für die Entscheidung der Beklagten besonders bedeutsame Vorerkrankungen (essentieller Tremor und vielfältige orthopädische Beschwerden) nicht angegeben sind. Wenn - wie vorliegend - die Bedeutung der Vorerkrankungen für eine Entscheidung des Versicherers für jeden Dritten (auch für den Kläger) ohne weiteres erkennbar ist, ergibt sich daraus zwar ein weiteres Indiz für eine vorsätzliche Täuschung. Allerdings hilft auch dieses Indiz nicht weiter bei der Frage, ob die Täuschung nur vom Kläger oder auch vom Versicherungsagenten verübt worden sein kann.
36 
Letztlich spricht auch dieses Indiz eher gegen den Versicherungsagenten J., der möglicherweise aus eigenem Interesse bewusst von einer Eintragung der ihm mitgeteilten Vorerkrankungen abgesehen hat. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es üblich, dass der Versicherer im Falle eines Leistungsantrags umfassende Überprüfungen zur Krankengeschichte des Versicherungsnehmers für die Zeit vor Stellung des Versicherungsantrags stellt. Es entspricht einem legitimen Interesse des Versicherers, dass er im Falle einer Berufsunfähigkeit durch sorgfältige Ermittlungen prüft, ob er sich vom Vertrag durch Rücktritt oder Arglist-Anfechtung lösen kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen, wie sich insbesondere aus den umfangreichen Angaben in der erstinstanzlichen Klageerwiderung zur Krankengeschichte des Klägers entnehmen lässt. Dass die Beklagte regelmäßig so verfährt, ergibt sich aus dem Formular, welches sie dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Leistungsantrag übersandt hat (Anlage K 5). Dieses Formular fordert nicht nur umfangreiche Angaben des Versicherungsnehmers zum gegenwärtigen Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitstätigkeit, sondern gleichzeitig umfassende Angaben zur Krankengeschichte in der Vergangenheit - ohne zeitliche oder gegenständliche Begrenzung - nebst Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung für sämtliche Ärzte.
37 
Diese Umstände bedeuten aus der Perspektive des Klägers im Jahr 2002: Je schwerwiegender die Vorerkrankungen waren, desto weniger war es aus der Perspektive des Klägers sinnvoll, diese gegenüber der Beklagten zu verschweigen. Denn - jedenfalls in der Berufsunfähigkeitsversicherung - muss jeder Versicherungsnehmer damit rechnen, dass alle eventuell verschwiegenen Vorerkrankungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit vom Versicherer nachträglich ermittelt werden und - jedenfalls bei schwerwiegenden Vorerkrankungen - zum Leistungsausschluss führen. Wenn der Versicherungsagent den Kläger bei Antragstellung im Jahr 2002 über diese in der Berufsunfähigkeitsversicherung übliche Praxis aufgeklärt hätte oder aufgeklärt haben sollte, wäre es kaum nachvollziehbar, dass der Kläger trotz solcher zu erwartender Konsequenzen schwerwiegende Vorerkrankungen verschwiegen hätte. Solche Überlegungen gelten allerdings nicht für einen möglichen Täuschungsversuch des Agenten. Wenn der Agent sich durch ein Weglassen von Vorerkrankungen im Antragsformular eine Provision sichern wollte, spielte es für ihn kaum eine Rolle, welche Auswirkungen verschwiegene Vorerkrankungen bei einer späteren Berufsunfähigkeit des Klägers haben würden.
38 
dd) Der Hinweis der Beklagten auf eine Vielzahl von Arbeitsunfähigkeitszeiten (II 51) führt nicht weiter. Inhaltlich geht die Erörterung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nicht über die Angabe von erheblichen orthopädischen Beschwerden und ärztlichen Behandlungen hinaus, welche der Kläger - unwiderlegt (siehe oben) - gegenüber dem Zeugen J. getätigt hat. Entsprechendes gilt für eine ärztliche Untersuchung durch eine Kernspintomographie (Berufungsbegründung II 59). Auch dabei ging es nur um orthopädische Beeinträchtigungen, auf welche der Kläger nach seinen Angaben den Zeugen J. hingewiesen hat. Entscheidend bleibt im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Kläger auf die Angaben des Zeugen J. vertraut hat, dass eine Eintragung wesentlicher Vorerkrankungen im Formular wegen zu erwartender eigener Ermittlungen der Beklagten nicht erforderlich war, bzw. dass das Vorbringen des Klägers in diesem Punkt jedenfalls nicht widerlegt ist.
39 
ee) Schließlich ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass das Landgericht den Angaben der beiden als Zeugen vernommenen Eltern des Klägers eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Fehler in der Würdigung der Aussage dieser beiden Zeugen sind nicht ersichtlich und hat auch die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Es entspricht den prozessualen Grundsätzen der Beweiswürdigung, wenn das Landgericht dabei auch den persönlichen Eindruck gewürdigt hat, den die beiden Zeugen bei ihrer Vernehmung hinterlassen haben.
40 
g) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger bei Antragstellung ein chronisches Asthma Bronchiale verschwiegen hat. Dem Landgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, indem die von der Beklagten erstinstanzlich zu diesem Thema benannten Zeugen nicht vernommen wurden. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bereits im November 2002 unter Asthma Bronchiale gelitten hat. Das Landgericht hat im Urteil zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten dafür angeführten Indiztatsachen für einen Beweis nicht ausreichen. Daher war eine Beweiserhebung, die sich nur auf die Richtigkeit der Indiztatsachen beziehen konnte, nicht geboten.
41 
... (wird ausgeführt)
42 
h) Der Beklagten ist in der ersten Instanz auch der Nachweis nicht gelungen, dass der Kläger im November 2002 einen aus der Sicht der Beklagten erheblichen Drogenkonsum verschwiegen hätte. Auch zu diesem Punkt war eine Vernehmung der von der Beklagten angegebenen Zeugen - entgegen der Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erforderlich.
43 
... (wird ausgeführt)
44 
2. Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit liegen vor.
45 
a) Maßgeblich sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 BBU und § 3 BBU. Der Kläger war sechs Monate ununterbrochen in Folge von Krankheit außer Stande, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Für die Leistungspflicht der Beklagten reicht es gemäß § 1 Abs. 1 BBU aus, dass der Kläger zu mindestens 50 % in der fraglichen Zeit berufsunfähig war. Versicherter Beruf ist gemäß § 3 BBU die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als „Sachbearbeiter Wareneingang“ bei einem größeren Unternehmen in Villingen-Schwenningen.
46 
b) Der Kläger hat die Tätigkeit seines zuletzt ausgeübten Berufs konkret beschrieben und zwar im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2013 (I 93/95) und in den als Anlage vorgelegten ausgefüllten Fragebögen (Anlagen K 5 und K 6). Aus den Angaben des Klägers ergibt sich eine detaillierte Beschreibung der von ihm ausgeübten Teiltätigkeiten, verbunden mit der Angabe der jeweiligen Zeitanteile der Tätigkeiten, und geordnet nach den unterschiedlichen körperlichen und geistigen Anforderungen, die für die Teiltätigkeiten erforderlich sind. Die Arbeitsbeschreibung des Klägers entspricht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung für die Schlüssigkeit einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgestellt hat (vgl. beispielsweise BGH, NJW-RR 1996, 345).
47 
Entgegen den Einwendungen der Beklagten in der Berufungsbegründung hat der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Professor Dr. E. die maßgebliche Tätigkeitsbeschreibung des Klägers seinem Gutachten zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 25.07.2013, in welchem die für den Sachverständigen maßgebliche Tätigkeitsbeschreibung konkretisiert wurde, und aus den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, die auf diesen Beweisbeschluss Bezug nehmen.
48 
c) Das Landgericht hat richtigerweise die detaillierte und konkrete Darstellung des Klägers zu seiner letzten Arbeitstätigkeit der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Umstand, dass die Beklagte die Angaben des Klägers in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten hat, steht dem unter den Bedingungen des vorliegenden Falles nicht entgegen. Die Beschreibung des Klägers ist plausibel und passt zum Berufsbild eines „Sachbearbeiters Wareneingang“ in einem größeren Unternehmen, welches Leuchten und Stadtmobiliar herstellt. Anhaltspunkte für Fehler in der Beschreibung des Klägers sind nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen.
49 
Bei der Frage, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme erforderlich ist, wenn die Angaben des Klägers von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten werden, sind auch die Feststellungen und Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen zu berücksichtigen. Der Kläger leidet (und litt) unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit vielfältigen Symptomen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten würde sich an den Feststellungen zur Berufsunfähigkeit nichts ändern, wenn die zeitlichen Anteile der vom Kläger angegebenen Teiltätigkeiten (vgl. die Anlage B 5) anders anzusetzen wären oder wenn bestimmte Teiltätigkeiten wegfallen würden. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, bei welcher Verschiebung oder Veränderung der Teiltätigkeiten eines „Sachbearbeiters Wareneingang“ sich eine andere Bewertung der Berufsunfähigkeit ergeben könnte, als aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. E. ersichtlich. In diesem Punkt - eine für die medizinische Beurteilung relevante abweichende Beschreibung der Teiltätigkeiten eines „Sachbearbeiters Wareneingang“ ist nicht ersichtlich - unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der beispielsweise Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1995 (BGH, NJW-RR 1996, 345) war.
50 
d) Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass es vorliegend auf die Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers letztlich nicht ankommt. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der Kläger - im medizinischen Sinne - zu mindestens 50 % erwerbsunfähig ist. Das heißt, dass der Kläger auf dem normalen Arbeitsmarkt beliebige Tätigkeiten nicht mehr oder jedenfalls nur zu weniger als 50 % ausüben könnte. Dem entspricht, dass der Kläger inzwischen in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist und auch dort nur noch weniger als vier Stunden pro Tag zu einer Tätigkeit in der Lage ist. (Vgl. zu den Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeitsrente bei einer festgestellten Erwerbsunfähigkeit OLG München, Urteil vom 19.02.2010 - 25 U 5201/08 -, zitiert nach Juris.)
51 
e) Der Sachverständige hat eine schwere psychische Erkrankung des Klägers diagnostiziert, die nur noch einfachste Tätigkeiten zulässt, beispielsweise in einer Werkstatt für Behinderte, und auch diese Tätigkeiten nur noch zu weniger als vier Stunden pro Tag. Auf Grund der Angaben des Klägers bei seiner Untersuchung und auf Grund der vorliegenden Angaben der behandelnden Ärzte hat der Sachverständige außerdem bestätigt, dass die Berufsunfähigkeit schon im April 2010 bestand. Die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen sind, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht zu beanstanden. Auch die Berufungsbegründung erhebt zu den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen keine Einwendungen.
52 
3. Da der Kläger seit April 2010 im Sinne der vertraglichen Bestimmungen zu mehr als 50 % berufsunfähig ist, stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche zu.
53 
a) Die Beklagte schuldet ab Mai 2010 (vgl. zum Beginn der Zahlungspflicht § 1 Abs. 3 BBU) die monatliche Rente in Höhe von 411,18 EUR. Daraus ergibt sich für die Zeit bis einschließlich Juni 2013 - ohne Berücksichtigung möglicher Gewinnanteile, die nicht Gegenstand der Klage sind - ein Betrag von 15.624,84 EUR. Unter Berücksichtigung einer unstreitigen Zahlung von 555,86 EUR verbleibt ein Rentenrückstand in Höhe von 15.068,98 EUR. Die Rente ist von der Beklagten jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. Daher sind auch die vom Landgericht für die rückständigen Rentenbeträge angesetzten Verzugszinsen nicht zu beanstanden.
54 
b) Gemäß § 1 Abs. 2 b BBU ist der Kläger während der Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht befreit. Für die Zeit von Mai 2010 bis Dezember 2012 hat der Kläger - trotz Befreiung von der Beitragspflicht - die monatlichen Beträge von 25 EUR gezahlt. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag überzahlter Beiträge in Höhe von 800 EUR, welchen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurück zu zahlen hat. Sie schuldet außerdem Zinsen seit Rechtshängigkeit.
55 
c) Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich eine Leistungsdauer bis zum 01.01.2037.
56 
d) Die geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 718,40 EUR stehen dem Kläger nebst Rechtshängigkeitszinsen als Verzugsschadensersatz zu (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Ziffer 3 BGB). Die Höhe der Anwaltsgebühren ist - entsprechend der Berechnung in der Klageschrift - nicht zu beanstanden.
57 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
58 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
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5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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