Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 108/14

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.08.2014 - B 6 O 233/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Entscheidung des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten aus der Entscheidung des Senats und aus dem Urteil des Landgerichts abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.977,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2,3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 05.01.2016. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I der Gründe im Beschluss vom 05.01.2016).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert der Klageanträge Ziff. 2 und 3 ergibt sich aus den von der Klägerin geltend gemachten Beträgen. Den Wert des Feststellungsantrags schätzt der Senat auf 5.000,00 EUR. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus einer Addition der Werte für die Anträge Ziff. 2, 3 und 4.

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