1. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2016 - 2 Ws 599/15 - wird - hinsichtlich der Anhörungsrüge kostenpflichtig - zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Nichterhebung der Kosten für das Verfahren über die Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 18. Januar 2016 2 Ws 599/15 - wird zurückgewiesen.
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| Der Senat hat mit Beschluss vom 8.12.2015 - 2 Ws 533/15 - die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg - Strafvollstreckungskammer - vom 22.10.2015 als unbegründet verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 8.1.2016 - 2 Ws 599/15 - hat der Senat die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge und - unter Ziffer 2 - den Antrag auf Nichterhebung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgewiesen. |
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| Mit Schreiben vom 2.2.2016 hat der Antragsteller unter dem Betreff „Gehörsrüge u. Gegenvorstellung“ Einwendungen gegen mehrere Senatsentscheidungen vorgebracht. Bezüglich der im Verfahren 2 Ws 599/15 getroffenen Entscheidung verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Nichterhebung der Kosten unter Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiter. Mit weiterem Schreiben vom 20.2.2016 hat der Antragsteller sein diesbezügliches Vorbringen ergänzt und klargestellt, dass er auch insoweit die Anhörungsrüge erheben will. |
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| 1. Die Anhörungsrüge - ob insoweit § 33a StPO oder § 356a StPO über die Verweisung in § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Anwendung findet (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, § 119 Rn. 109), kann letztlich dahinstehen - ist jedenfalls unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
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| Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der für das Rechtsbeschwerdeverfahren 2 Ws 533/15 angefallenen Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG liegen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers nicht vor. |
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| a. Bei den dem Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 8.12.2015 - 2 Ws 533/15 - auferlegten Kosten handelt es sich insbesondere nicht um solche, die bei richtiger Sachbehandlung durch den Senat nicht angefallen wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Denn eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat lag nicht vor. |
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| Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die zeitgleiche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und in der Hauptsache eine unrichtige Sachbehandlung darstellen kann, ist vorliegend nicht erheblich, weil ein vom Senat zu bescheidender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder im Ausgangsverfahren - 2 Ws 533/15 - noch im Verfahren über die Anhörungsrüge - 2 Ws 599/15 - gestellt wurde. |
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| Im Übrigen stellt die zeitgleiche Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch und die Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG bei Zurückweisung des Rechtsmittels in der Regel keine unrichtige Sachbehandlung dar. |
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| aa. Die dazu ergangene verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung (BFHE 146, 223; BFH Beschluss vom 9.7.1996 - VII R 93/95, bei juris; FG Leipzig JurBüro 2009, 600; VGH Mannheim DÖV 1960, 77; VGH Kassel NJW 1985, 218; OVG Hamburg Rpfleger 1986, 68; OVG Berlin Beschluss vom 18.4.2011 - OVG 1 M 123.10, bei juris; differenzierend VGH Kassel NJW 2012, 3738; OVG Greifswald NJW 2015, 893; OVG Bautzen Beschluss vom 16.3.2015, bei juris; offen gelassen OVG Berlin Beschluss vom 18.4.2011 - OVG 1 M 123.10, bei juris; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 21 GKG Rn. 29) lässt sich schon deshalb nicht ohne Weiteres auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG übertragen, weil die Verfahren bedeutsame Unterscheide aufweisen. |
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| In den anderen Verfahren kann eine Hauptsacheentscheidung erst aufgrund mündlicher Verhandlung oder Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens ergehen. Wegen des damit verbundenen zeitlichen Aufwands kann über ein Prozesskostenhilfegesuch häufig bereits entschieden werden, bevor die Hauptsache entscheidungsreif ist. Dann ist das Hinauszögern der Bescheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe allerdings eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (VGH Mannheim a.a.O.). |
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| Demgegenüber ist die Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG in aller Regel bereits mit der Vorlage der Akten an das Rechtsbeschwerdegericht entscheidungsreif. Gemäß § 118 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde gegenüber dem Ausgangsgericht einzulegen und zu begründen. Im Hinblick auf den weitgehenden Ausschlusscharakter der Begründungsfrist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 345 Rn. 3 und § 352, Rn. 6, 8), nach deren Ablauf die Akten erst dem Rechtsmittelgericht vorgelegt werden, kann jedenfalls bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Rechtsmittels in der Regel ohne Weiteres sofort eine Sachentscheidung getroffen werden. Entscheidet das Rechtsmittelgericht nach der gebotenen sachlichen Prüfung zeitgleich über einen Prozesskostenhilfeantrag und die Rechtsbeschwerde, liegt darin deshalb keine ungebührliche Verzögerung der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. |
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| bb. Das Rechtsbeschwerdegericht ist in dem hier allein interessierenden Fall einer zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen gehalten, trotz Entscheidungsreife die Hauptsacheentscheidung zurückzustellen und zunächst das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen (so aber BFH Beschluss vom 9.7.1996 - VII R 93/95, bei juris - nicht tragend; FG Leipzig a.a.O.; VGH Kassel NJW 1985, 218; OVG Hamburg a.a.O.; im Grundsatz auch VGH Kassel NJW 2012, 3738; OVG Greifswald a.a.O.; OVG Bautzen a.a.O.). |
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| (1) Zur Begründung der Gegenauffassung wird auf den Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens verwiesen. Danach soll die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe der bedürftigen Partei, soweit sie ablehnend ergeht, gerade auch Gelegenheit geben, die Fortführung des - dann vollständig auf eigenes Kostenrisiko zu betreibenden - Verfahrens im Lichte dieses Risikos kritisch zu prüfen und ggf. dieses Risiko durch Rücknahme zu reduzieren. Wenn aber zugleich mit der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe bereits die abweisende Entscheidung in der Hauptsache ergehe, werde dem Rechtssuchenden die Möglichkeit genommen, den Antrag in der Hauptsache mit der Folge geringerer Kostenbelastung - vorliegend eine halbe statt einer vollen Gebühr (Nr. 3810, 3811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) - zurückzunehmen. |
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| Abgesehen davon, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe (lediglich) darin zu sehen ist, auch nicht leistungsfähigen Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 114 Rn. 1 m.w.N.), vermag dies jedoch auch deshalb nicht zu überzeugen, weil der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller das Risiko, mit den Kosten der Hauptsache belastet zu werden, schlicht dadurch vermeiden kann, dass er den Hauptsacheantrag nicht unbedingt mit dem Prozesskostenhilfegesuch verbindet, ohne dass er dadurch Einbußen bei der Rechtsverfolgung in der Hauptsache erleidet. |
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| (2) Die Gegenauffassung postuliert im Ergebnis eine Pflicht des Gerichts, den Antragsteller vorab über die rechtliche Bewertung der Hauptsache durch das Gericht aufzuklären. Eine solche Pflicht ergibt sich aber weder aus einfachgesetzlichen Vorschriften noch aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Gebot des fairen Verfahrens oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn daraus folgt gerade keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts (BVerfGE 74, 1, 6; BVerfG NJW-RR 2005, 936 jew. m.w.N.). Angesichts dessen ist die Gegenauffassung auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren, weil dem nicht bedürftigen Rechtssuchenden nicht ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, nach entsprechendem Hinweis des Gerichts das Kostenrisiko durch Rücknahme zu reduzieren. |
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| b. Die Voraussetzungen dafür, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen, weil der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht, liegen ebenfalls nicht vor. Soweit sich der Antragsteller hierzu - Im Übrigen erstmals mit seinem Schreiben vom 20.2.2016 - auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2.4.1998 - 3 B 70/97, bei juris) und des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 2005, 229) bezieht, in denen dies im Hinblick auf eine bezüglich der dortigen Antragsteller bestehenden Betreuung bejaht wurde, sieht der Senat keine Veranlassung zu näherer Aufklärung, ob bezüglich des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Denn eine unverschuldete Unkenntnis i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wird allenfalls bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommen (BVerwG a.a.O.; BFH a.a.O.). Dass die Voraussetzungen hierfür - Erforderlichkeit zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB) - in der Person des Antragstellers vorliegen könnten, schließt der Senat aus. |
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| 2. Dass die Gegenvorstellung des Antragstellers keine Veranlassung zur Abänderung von Ziffer 2 des Senatsbeschlusses vom 18.1.2016 gibt, ergibt sich aus den vorgenannten Gründen. |
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| 3. Diese gelten entsprechend auch für den Antrag, von der Erhebung der Kosten für das Verfahren über die Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 18. Januar 2016 2 Ws 599/15 - abzusehen, der deshalb ebenfalls zurückzuweisen ist. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 465 StPO (vgl. BGH wistra 2015, 240, 241 - zu § 356a StPO). Der Festsetzung eines Gegenstandwerts bedurfte es im Hinblick darauf, dass sich die Gerichtsgebühr gegenstandswertunabhängig auf 60 EUR beläuft (Nr. 3920 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), nicht. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG liegen aus den unter II. 1. ausgeführten Gründen nicht vor. |
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| Für die weiteren Anträge nach §§ 30a EGGVG, 9 Abs. 2 Nr. 2 LJKG (der als speziellere Vorschrift entsprechende Vorschriften der Landeshaushaltsordnung verdrängt) ist der Senat nicht zuständig. |
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| Von der mit Schreiben des Antragstellers vom 20.2.2016 beantragten Weiterleitung des Antrags nach § 30a EGGVG an das dafür zuständige Amtsgericht sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass es an einer danach anfechtbaren Entscheidung fehlt, die erst auf der Grundlage der vorliegend noch angefochtenen Kostengrundentscheidung ergehen kann. Den Antrag nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LJKG wird der Senat dem Antrag des Antragstellers folgend auf dem Dienstweg an den für die Entscheidung zuständigen Präsidenten des Landgerichts Offenburg (Nr. 2.1.1 der Verwaltungsvorschrift über den Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben - VwV Kostenerlass, Die Justiz 2014, 45) weiterleiten. |
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| Den Antrag nach § 10 KostVfg wird der dafür zuständige Kostenbeamte im Rahmen des von ihm vorzunehmenden Kostenansatzes bescheiden. |
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| Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren eventuell eingehende weitere Schreiben des Antragstellers zwar inhaltlich geprüft werden. Sollten sich insoweit jedoch keine neuen rechtlich oder tatsächlich bedeutsamen Umstände ergeben, wird seitens des Senats keine Reaktion mehr erfolgen. |
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