1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 - 10 O 641/15 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger macht restliche Rückzahlungsansprüche nach Beendigung eines Rentenversicherungsvertrags geltend. |
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| | Der Kläger schloss im Jahr 2000 eine (teilweise fondsgebundene) Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten ab („Start-Ziel-Renten-Police“; Antragsformular Anl. B1). Das Antragsformular enthält auf Seite 4 folgenden Passus: |
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| | Im Jahr 2008 kündigte der Kläger die Versicherung. Die Beklagte zahlte ihm den Rückkaufswert aus. Im Jahr 2015 erklärte der Kläger den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ zum Versicherungsvertrag. |
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| | Mit der Klage hat er die Rückzahlung der eingezahlten Prämien nebst Nutzungen abzüglich des Rückkaufswerts gefordert; erstinstanzlich hat er insoweit einen Betrag von 13.872,77 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. |
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| | Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger noch einen Teilbetrag von 3.327,64 EUR einschließlich entsprechender Nebenforderungen weiter. |
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| | Die Berufung ist insgesamt zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann aufgrund des erklärten Rücktritts vom Versicherungsvertrag die Rückzahlung weiterer 3.211,30 EUR verlangen, § 346 Abs. 1 BGB. |
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| | 1. Dem Kläger stand ein fortdauerndes Rücktrittsrecht zu, nachdem er nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. |
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| | a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger allerdings gegen den Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Vertragsschluss im Antragsmodell (§ 8 VVG a.F.) erfolgte. Die erforderlichen Unterlagen hatte der Kläger bereits bei Antragstellung erhalten, sie sind ihm nicht erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden (sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F.; vgl. BGH r+s 2015, 539). Der Kläger geht selbst davon aus, dass die garantierten Rückkaufswerte und die garantierten beitragsfreien Verrentungssummen schon im Versicherungsvorschlag enthalten waren und ihm damit bei Antragstellung zur Verfügung standen (AS II 21); er macht lediglich geltend, die garantierten Todesfallsummen seien ihm erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden. Letztere zählten jedoch nicht zu denjenigen Garantiewerten, über die die Beklagte nach der Anlage D zum VAG a.F., dort Abschn. I Nr. 2 b) bis d) (i.V.m. §§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F., § 10a VAG a.F.), zwingend informieren musste. |
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| | b) Letztlich kann das freilich dahinstehen. Denn auch im Rahmen des Antragsmodells fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung (im Rahmen des Policenmodells wäre eine Belehrung im Antragsformular von vornherein unzureichend, BGH VersR 2016, 973 Rn. 18). |
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| | Die im Antragsformular enthaltene Belehrung war nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und konnte deshalb die Rücktrittsfrist des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen (vgl. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F.). Zwar war eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes muss die Belehrung aber inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH VersR 2015, 224 Rn. 16 mwN.). |
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| | Die dem Kläger erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist inmitten eines Textblockes abgedruckt, der Verweise auf andernorts abgedruckte Erklärungen und Hinweise sowie weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruchsrecht in der Unfallversicherung, enthält. Innerhalb dieses aus mehreren Absätzen bestehenden Textblockes ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielmehr fettgedruckt. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten (vgl. BGH aaO.). |
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| | Die beiden von der Beklagten erstinstanzlich angeführten Entscheidungen des OLG Köln (Urt. v. 17.04.2014 - 20 U 228/14, Anl. B12, und Urt. v. 14.08.2015 - 20 U 71/15, Anl. B13, jeweils unveröffentl.), die eine hinreichende Hervorhebung bei einem lediglich aus zwei Absätzen bestehenden Textblock bejahen, betrafen eine andere drucktechnische Gestaltung und lassen sich damit nicht auf die vorliegende Belehrung übertragen. |
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| | c) Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Rücktrittsrecht auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2015, 224) findet § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt diese richterliche Rechtsfortbildung nicht gegen höherrangiges Recht (BGH aaO.; zu § 5a VVG a.F. vgl. auch BVerfG VersR 2016, 1037). |
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| | 2. Das Rücktrittsrecht war im Jahr 2015 nicht verwirkt. |
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| | Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. |
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| | Hier fehlt es am Umstandsmoment. Grundsätzlich kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erteilte (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint; erforderlich sind dabei aber besonders gravierende Umstände (BGH r+s 2016, 339), etwa der Neuabschluss nach Kündigung oder der wiederholte Einsatz der Versicherung als Kreditmittel (BGH, r+s 2016, 230 f.; Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris Rn. 5). Die jahrelange normale Vertragsdurchführung allein genügt dafür nicht (BGH Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris Rn. 5; Senat, VersR 2015, 1115 Rn. 39). Auch der Umstand, dass der Rücktritt erst rund sieben Jahre nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrags erfolgte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung (vgl. Zu ähnlichen Konstellationen BGH VersR 2016, 973; VersR 2016, 450, je mwN.). Mit der ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages wird gerade nicht der Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, sondern das Gegenteil zum Ausdruck gebracht; sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Rücktritt konnte er dabei - mangels ausreichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht - nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH VersR 2014, 817 Rn. 36 mwN.). |
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| | 3. Der Höhe nach steht dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 BGB noch ein Betrag von 3.211,30 EUR zu. |
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| | a) Unstreitig hat der Kläger insgesamt Prämien in Höhe von insgesamt 12.854,56 EUR eingezahlt. |
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| | b) Hiervon in Abzug zu bringen sind die Risikokosten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 4.907,04 EUR sowie für die Hauptversicherung in Höhe von weiteren 13,79 EUR. |
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| | c) Weiter abzuziehen ist der ausgezahlte, als „Rückkaufswert“ bezeichnete Betrag in Höhe von 4.853,83 EUR. |
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| | d) Abzuziehen ist schließlich auch die abgeführte Kapitalertragssteuer samt Solidaritätszuschlag in Höhe von 116,34 EUR (Anl. B11). Die von der Beklagten geleistete Steuerzahlung ist dem Kläger als Vermögensvorteil anzurechnen, da er auf diese Weise von einer Steuer- und Abgabenschuld befreit wurde (BGH VersR 2015, 1104, Rn. 41 ff.; Senat VersR 2016, 516 Rn. 39). |
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| | e) Hinzuzurechnen sind aus den Sparbeiträgen und aus den Dynamikerhöhungen gezogene Nutzungen in Höhe der geltend gemachten 247,74 EUR. |
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| | Zwar ist die vom Kläger vorgenommene Berechnung eines „Fondsertrags“ (AS I 111, II 31) nicht nachvollziehbar. Er stützt sich insoweit allein auf die Abrechnung des Rückkaufswerts durch die Beklagte vom 06.03.2008 (Anl. B10). Daraus ergibt sich, dass im Rückkaufswert ein verbleibendes Fondsguthaben aus den Dynamikerhöhungen in Höhe von 518,73 EUR enthalten war. Diesen Betrag will der Kläger offenbar zum Rückkaufswert hinzuaddieren (so dass das Fondsguthaben doppelt berücksichtigt wäre) und die Summe insgesamt als Fondsergebnis ansehen, obwohl die Sparbeiträge aus dem Grundvertrag nicht in Fonds, sondern festverzinslich angelegt wurden. |
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| | Jedoch hat die Beklagte bereits erstinstanzlich ausdrücklich eingeräumt, Nutzungen zumindest in der jetzt noch geltend gemachten Höhe gezogen zu haben (Schriftsatz v. 14.03.2016, S. 16 = AS I 93). |
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| | Der Berücksichtigung der Nutzungen steht dabei nicht entgegen, dass die Beklagte die gezogenen Nutzungen bereits in den Auszahlungsbetrag nach Kündigung hat einfließen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 - IV ZR 348/15, juris Rn. 30). Denn der Auszahlungsbetrag stellt zunächst eine rein technische Rechengröße dar; in seiner Höhe ist der Rückabwicklungsanspruch erloschen. Das ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich gezogenen Nutzungen als Rechenposition in die ursprüngliche Rückabwicklungsforderung des Klägers einzustellen sind. Auch dann, wenn die Auszahlung zur Tilgung des Nutzungsanspruchs geführt hat, muss dies im Rahmen der Gesamtsaldierung entweder „auf beiden Seiten der Rechnung“ (hier also auch bei der Summierung aller dem Kläger ursprünglich zustehenden Positionen) berücksichtigt werden oder auf keiner Seite (in diesem Fall müssten diese Nutzungen also auch aus dem Tilgungsbetrag der Beklagten herausgerechnet werden). Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2016 (IV ZR 482/14, juris Rn. 27) - die eine etwaige Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung nicht thematisiert - eine abweichende Berechnung zugrunde liegen sollte, gibt das keinen Anlass, von dem allein logisch richtigen Rechenweg abzurücken (im Ergebnis ebenso Jacob r+s 2016, 498, 499). |
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| | f) Es ergibt sich danach insgesamt der ausgeurteilte Betrag von 3.211,30 EUR. |
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| | 4. Zinsen kann der Kläger nur in Form von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangen, § 291 BGB. Das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Klägervertreters vom 23.11.2015 (Anl. K6) war nicht geeignet, die Beklagte in Verzug zu setzen, § 286 BGB. Es zielte auf eine Rückzahlung aller eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen und damit auf eine weit übersetzte Forderung (vgl. BGH VersR 2015, 1101 Rn. 49). |
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| | 5. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen. |
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| | Allerdings ist die Berufung insoweit - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht bereits mangels eigener Berufungsbegründung unzulässig. Die betroffene Nebenforderung ist von der Hauptforderung abhängig. Dementsprechend ist auch das Landgericht, das die Hauptforderung insgesamt verneint hatte, in den Entscheidungsgründen nicht mehr gesondert auf die Nebenforderungen eingegangen. Der Berufungsangriff hinsichtlich der Hauptforderung reicht damit als zulässige Berufungsbegründung auch hinsichtlich der Nebenforderung aus. |
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| | Jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nicht vor. Auf Verzug (§§ 286, 288 BGB) kann sich der Kläger nicht stützen, weil unstreitig bereits die erste Vertragslösungserklärung durch Anwaltsschreiben erfolgte, die Anwaltskosten also bereits vor Entstehung des Rückzahlungsanspruchs angefallen waren. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB liegen hier nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die jetzigen Anwaltskosten auf der damaligen Pflichtverletzung der Beklagten - nämlich der nicht ordnungsgemäßen Belehrung - beruhen (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 12.11.2015 - 14 U 103/13, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016 - 7 U 80/16, juris Rn. 97, je mwN.). |
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